Hallo nochmal zusammen,
Als simples Beispiel :
Eine Online-Community mit dem Domainnamen
„Who-Knows-Something“.de besteht seit 7 Jahren in Deutschland
und wird natürlich Commerziel genuzt und das recht sehr
erfolgreich.
Jedoch ist diese Seite nur in Deutschland bekannt.
Damit hat der Hompeage-Betreiber zunächst folgende Rechte zunächst mal nur in Deutschland:
Einen Namensschutz, der sich auf den Domain-Namen bezieht und der einen Anspruch auf Unterlassen späterer registrierter verwechselungsfähiger Domain-Namen zielt (§ 12 BGB). Dabei bejaht die deutsche Rspr. Verwechslungsgefahr meistens auch zwischen so etwas wie „who-knows-something.de“ und „who-knows-something.info“ oder andere Top-Level-Domain.
Allerdings nehmen deutsche Gerichte bei internationalen Namensrechtsverletzungen im internet ihre eigene Zuständigkeit nur dann an, wenn die angegriffene Homepage zumindest auch auf den deutschen Markt zielt, was bei einer griechisch-sprachigen Online-Community wohl nicht der Fall sein dürfte. Sollte who-knows-something.gr aber deutschsprachig sein oder es um „Who-knows-Sthg-austria“ gehen, könne ein Unterlassensanspruch wohl auch vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden, wobei dann allerdings die Anerkennung und Vollstreckung in Griechenland, um die gegnerische Seite wirklich abzuschießen, eine Folgeproblem werden würde.
Abgesehen von Urheberrechten an dem Design der Gestaltung der eigenen Seite und an bestimmten Logos etc. hat „who-knows-sthg.“ wahrscheinlich zumindest ein sogenanntes geschütztes Unternehmeskennzeichen (§ 2 und § 15 MarkenG) dadurch erworben, dass es diese im geschäftlichen Verkehr lange gebraucht hat und bundesweit diese Text/Bildzeichenfolgen bekannt ist. Es ist nämlich markenrechtlich keineswegs so, dass man ein Markenrecht nur durch Eintragung erwerben kann, sondern eingetragenen Marken und nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen sind grundsätzlich gleich zu behandeln.
Es versteht sich das hierbei ein anderes Design genutzt wird,
vom ablauf wäre das ganze jedoch zu 99% identisch.
Hm…, es ist schon richtig, dass man ein Geschäftskonzept nicht schützen kann, hier müsste man aber evtl. ganz anders ansetzen. Wenn der „Ablauf“ identisch ist, müssen es doch in gewissem Rahmen auch die Software-Algorithmen sein, die die Seite laufen lassen, insofern sie nicht für die andere Gestaltung etc. zuständig sind und hier könnte man dann wieder an das Urheberrecht denken.
Ich hoffe die Verwirrung ein wenig bereinigt zu haben.
Schönes Wochenende A.