Markenrecht

Hallo allerseits,

eine theoretische Frage zum Markenrecht: Ein bundesweit tätiges, aber relativ unbekanntes Unternehmen U nutze seit ca. einem Jahr eine Marke M. Jetzt wird diese Marke von einem Unternehmen B im selben Bereich angemeldet, und danach auch genutzt. U erfährt davon natürlich nichts, könnte der Eintragung meineswissen s eh nicht widersprechen, das es ja M nicht eingetragen hat. Allerdings besteht nun meineswissens nachträglich ein Anspruch auf Löschung, da M ja schon vor Eintragung durch B von U genutzt wurde. Erst danach könnte U gegen B auf Unterlassung klagen.

Von Eintragung in Bereichen, in denen die Marke noch nicht genutzt wird, vereinfacht eine Eintragung also vor allem die Durchsetzung am Recht, am Namensrecht selbst ändert es aber nichts? Stimmt das?

Jetzt mal folgende Abwandlung: B sei ein bekanntes Unternehmen mit finanzieller Leistungsfähigkeit. B bewirbt nun die Marke M und diese ist schon nach den ersten Fernehspots als Marke von M bekannt. Die Gesellschafter von U sehen natürlich auch die Fernsehspots und wollen dagegen vorgehen. Könnte ein Gericht nun sagen, dass U zwar die älteren Rechte hatte, diese aber durch die nun größere Bekanntheit von M als Marke von B verwirkt wären?

Danke
Michael

Es gibt viele Links zu diesem Thema. Schau mal bei http://www.marken-recht.de rein. Vielleicht kannst damit einen Teil der Fragen gleich selbst beantworten.

Ansonsten suchst Dir Links bei http://www.online-recht.de

Hi Michael

eine theoretische Frage zum Markenrecht: Ein bundesweit
tätiges, aber relativ unbekanntes Unternehmen U nutze seit ca.
einem Jahr eine Marke M. Jetzt wird diese Marke von einem
Unternehmen B im selben Bereich angemeldet, und danach auch
genutzt. U erfährt davon natürlich nichts, könnte der
Eintragung meineswissen s eh nicht widersprechen, das es ja M
nicht eingetragen hat.

Der Schutz als Marke ergibt sich erst durch die Eintragung beim Patentamt.

Allerdings besteht nun meineswissens
nachträglich ein Anspruch auf Löschung, da M ja schon vor
Eintragung durch B von U genutzt wurde. Erst danach könnte U
gegen B auf Unterlassung klagen.

Da U die Marke nicht eingetragen hat, ist eine vorherige ältere Benutzung irrelevant. Nur eingetragene Marken können durch den Inhaber durch Widerspruch gegen jüngere Marken verteidigt werden.

Von Eintragung in Bereichen, in denen die Marke noch nicht
genutzt wird, vereinfacht eine Eintragung also vor allem die
Durchsetzung am Recht, am Namensrecht selbst ändert es aber
nichts? Stimmt das?

Nochmal: der Schutz beginnt bei Marken erst mit der Eintragung. Nicht eigetragene Marken sind auch nicht geschützt. Anders ist das bei Geschäftsbezeichnungen (Firma XYZ GmbH), die erlangen Schutzrechte durch die Benutzung.

Jetzt mal folgende Abwandlung: B sei ein bekanntes Unternehmen
mit finanzieller Leistungsfähigkeit. B bewirbt nun die Marke M
und diese ist schon nach den ersten Fernehspots als Marke von
M bekannt. Die Gesellschafter von U sehen natürlich auch die
Fernsehspots und wollen dagegen vorgehen. Könnte ein Gericht
nun sagen, dass U zwar die älteren Rechte hatte, diese aber
durch die nun größere Bekanntheit von M als Marke von B
verwirkt wären?

Nein, da sich dies nur auf notorisch bekannte Marken (Mercedes-Benz, Persil, etc.) bezieht und sofern Verwchslungsgefahr besteht. B hat durch die Eintragung als Marke in jedem Fall die Schutzrechte erworben. U kann nichts mehr machen, da eine rechtzeitige Eintragung versäumt wurde.

Danke
Michael

Schau hierzu mal:

Volker Ilzhöfer
Patent-, Marken- und Urheberrecht
ISBN 3800621282 Buch anschauen

und wünsch mir für morgen mal Glück für meine Klausur in Gewerblichem Rechtsschutz !

Bis denn dann,

Felix

Hi Michael

Volker Ilzhöfer
Patent-, Marken- und Urheberrecht
ISBN 3800621282 Buch anschauen

Die ISBN hat sich geändert, da inzwischen 4. Aufl.:

ISBN 3800626527 Buch anschauen

Bis denn dann,

Felix

Hallo Felix,

Der Schutz als Marke ergibt sich erst durch die Eintragung
beim Patentamt.

sorry, aber nur weil ich eine Frage stelle, heisst das nicht, dass ich gar keine Ahnung vom thema habe. Diese Aussage ist jedenfalls DEFINITIF FALSCH. Laut Markengesetz entsteht eine Marke durch Eintragung ODER NUTZUNG. Bei meiner Frage ging es aber um einen Grenzfall, weil für die Anerkennung der Nutzung ein gewisser Bekanntheitsgrad vorausstzung ist (Verkehrsgeltung).

Siehe MargenG §4 2.:
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#4

Da U die Marke nicht eingetragen hat, ist eine vorherige
ältere Benutzung irrelevant.

Ebenso falsch. s.o.

Nur eingetragene Marken können
durch den Inhaber durch Widerspruch gegen jüngere Marken
verteidigt werden.

Auch falsch, siehe MarkenG §12:
http://transpatent.com/gesetze/demgt2.html#12

Aber in den Paragraphen liegt der Knackpunkt für meine Frage, denn ein Erwerb der Marke nach §4 2. reicht nicht, sondern da steht zusätzich: „und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.“

Woher kommt diese „Berechtigung“?

Nochmal: der Schutz beginnt bei Marken erst mit der
Eintragung.

Mehrfache Behauptung macht Falsches nicht richtiger.

und wünsch mir für morgen mal Glück für meine Klausur in
Gewerblichem Rechtsschutz !

Sorry, wenn ich jetzt hart bin, aber das GLÜCK wirst du brauchen.

Alles Gute
Michael