wer kennt sich mit Markenrechten, Patentrechten aus? Ich lese und lese, aber finde nicht die Antworten, die mich interessieren. Mal angenommen ich habe einen Laden, der sich aus 3 Wörtern zusammensetzt, nun aber ist eines so beliebt, dass ganz viele dieses auch benutzen (dieses ist ein Name, der sinnhaft für eine Tätigkeit steht, allerdings selbst keine ist).
Kann ich einen Namen als Marke schützen lassen?
Dürfen dann andere diesen Namen weiterhin benutzen, indem sie ihn auch als Zusammensetzung nutzen?
Ich versuch mal ein fiktives Beispiel zu machen:
der Name lautet Paddel-Schule-Klein. Wenn ich nun „Paddel“ schützen lassen möchte, dürfte dann ein anderer dies so noch schreiben Paddel-Verein-Groß? Paddel sinnhaft für Rudern.
Sorry ist kompliziert zu erklären und vorallem ein doofes Beispiel, vielleicht steigt ja einer trotzdem durch und kann mich da informieren.
paddel (wenn du den gegenstand meinst) lässt sich isoliert nicht schützen, § 8 II markeng
unterstellt, man könnte die bezeichnung schützen (lassen), besteht ein unterlassungs-/schadensersatzanspruch gegenüber anderen nur, wenn verwechslungsgefahr iSd § 14 II markeng besteht.
lässt man also paddel-schule-klein schützen, dann besteht grds. keine verwechslungsgefahr mit paddel-verein-groß.
paddel (wenn du den gegenstand meinst) lässt sich isoliert
nicht schützen, § 8 II markeng
Wenn ich morgen einen Kuchen backen und diesen „Paddel“ nenne, dürfe dem Eintrag beim DPMA nichts entgegen stehen. Es sei denn, es gibt schon Kuchen, die so heißen …
deshalb haben sich meine ausführungen auch ausdrücklich auf das paddel (den gegenstand, der zur fortbewegung eines bootes dient) beschränkt.
viel vergnügen beim kuchenbacken…
das heißt, auch wenn es sich um das gleiche Produkt dreht,
könnte ein anderer das geschützte in seinem Namen
mitverwenden?
wie gesagt, wenn die voraussetzungen von § 14 II markeng nicht vorliegen, gibt es markenrechtlich keinen unterlassungsanspruch.
stark vereinfacht gesagt am beispiel „zerradox“ als eingetragene marke des unternehmers a für kopfschmerztabletten:
§ 14 II nr.1 markeng:
unternehmer b möchte unter der bezeichnung „zerradox“ kopfschmerztabletten vertreiben.
-> identische marke und identische ware, verboten nach nr.1
§ 14 II nr.2 markeng:
unternehmer b möchte unter der bezeichnung „zerrados“ kopfschmerztabletten vertreiben.
-> identische ware, ähnliche bezeichnung, hier besteht ein unterlassungsanspruch gegen b, wenn beim kunden aufgrund der ähnlichen bezeichnung ein imagetransfer stattfindet, d.h. er verknüpft die postiven erfahrungen mit „zerradox“ mit dem neuen „zerrados“. er unterleigt also einer verwechslung.
§ 14 II nr.3 markeng
bei dem mittel „zerradox“ handelt es sich um das meistverkaufte und bekannteste kopfschmerzmittel in deutschland.
diese bekanntheit möchte der unternehmer b finanziell ausnutzen und will das kopfschmerzmittel „zerrados“ vertreiben. er nutzt auch hier die markenfunktion der alten marke für seinen eigenen vorteil aus, obwohl er nichts dazu beigetragen hat
Hallo,
nachdem das mit dem Beispiel nicht so ganz klar ist, vielleicht so:
Wenn
der Name Paddel-Schule-Klein lautet
und es was mit „paddeln“ zu tun hat, kann man „paddeln“ alleine nicht schützen lassen.
Wenn es was mit Kuchen zu tun hat, könnte man es evtl. schützen lassen. Ob dann eine Verwechslungsgefahr zu den Kuchen von „Paddel-Dingsbums-Verein“ besteht, müsste im Zweifel ein Gericht klären.