Hallo,
nehmen wir mal an, ein österreichischer Hersteller von Hundefutter hat im Jahr 1998 eine Marke namens DOG-YAM für diverse europäische Länder registrieren lassen. Ein Händler steigt ins Geschäft ein und registriert im Jahr 2000 den Domainnamen DOGYAM.AT und DOGYAM.COM(ohne Bindestrich), um dort online das Futter zu verkaufen.
Im Jahr 2005 lässt der Hersteller sich zusätzlich noch die Marke DOGYAM für die gleichen Länder eintragen.
Frage:
Muss der Händler die beiden Domains herausgeben? Oder evtl. nur den .AT, nicht aber den .COM? Weiss das jemand sicher?
Viele Grüße,
Matilda
Hallo,
bin kein Rechtsverdreher, daher auch keine Verbindliche Auskunft.
Nach deiner Schilderung und meinem Wissensstand muss der Händler alle Domains rausrücken, da der Produzent vom Futter die älteren Rechte am Namen hat. Ob da nun ein Bindestrich zwischen ist oder nicht, spielt keine Rolle, da der Wiedererkennungswert der Marke / des Namens gegeben ist.
Eine Frage bei einem entsprechenden Anwalt ist hier aber hilfreich, da die Übertragung von Domains von A nach B nicht ganz einfach ist, wenn Streitwerte dahinter stehen. Ist also eine Überlegung wert.
Gruß SpukieMulder
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Hy,
Frage:
Muss der Händler die beiden Domains herausgeben? Oder evtl.
nur den .AT, nicht aber den .COM? Weiss das jemand sicher?
Also dazu solltest Du wirklich besser direkt zu einem Rechtsanwalt gehen und Dich dort beraten lassen.
meiner persönlichen Meinung hast Du aber sehr gute Chancen, das der „Händler“ Die Domains rausgeben muss (ohne, das man die Ihm abkaufen müsste oder so) weil die marke und der name hinlänglich bekannt und eben auch eingetragen sind (Stichworte könnten hier dann Verwechselungsgefahr, Rufschädigung, unlauterer Wettbewerb oder so sein).
Gruß
h.
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