Markenrecht - Erschöpfungsgrundsatz

Hallo,

ich habe mich jetzt mal aus Interesse etwas mit dem Markenrecht befasst und bin dabei auf ein kleines Verständnisproblem gestossen. Ich muss dazu sagen, dass ich kein Jurist bin. Es wäre daher nett, wenn mir jemand mit juristischem Backround weiterhelfen könnte.

Was hinter dem Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG steht ist mir soweit klar. Das Problem besteht aber in der Verbindung zum § 14 (2) MarkenG, wo ja explizit vom geschäftlichen Verkehr gesprochen wird.

Wie muss man das nun verstehen ? Limitiert der § 14 (2) MarkenG den § 24 MarkenG ?

Demnach würde ich darunter verstehen, dass der Erschöpfungsgrundsatz allein für den privaten Bereich gilt und die Privatperson schützt. Wird man dagegen als Gewerbetreibender aktiv, und nimmt man folglich am „geschäftlichen Verkehr“ teil, dürfte dieses Recht (aus § 24 MarkenG) doch nicht mehr gelten ?

Konkret habe ich das neulich mal bei Ebay gesehen. Dort sind sehr viele als Private aktiv und verkaufen oftmals auch Neuware von Markenherstellern. Da fragte ich mich dann, ob das so rechts ist und kam eben auf diese „Argumentationskette“, von der ich aber nicht weiss, ob sie zutreffend ist.
Schließlich gibt es ja diese „Outlets“, wo der Markenhersteller Ware verkauft. Für mich ist damit der Erschöpfungsgrundsatz erstmal relevant. Fragt sich nur, ob dieser dann eben nicht aufgrund „gewerblichen Ausmaßes“ hinfällig würde.

Vielleicht kann mich wer erleuchten :smile:

Vielen Dank im Voraus
Stefan

Hallo,

Deine Frage erschließt sich mir zwar ehrlich gesagt nicht wirklich, trotzdem mal folgende Anmerkungen:

  1. 24 MarkenG gewährt kein „Recht“.

  2. Markenrechtsverletzungen sind nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Das steht so in etwa in 14 II MarkenG. Warum sollte das MarkenG Privatpersonen schützen? Das MarkenG schützt Markeninhaber! Nicht Privatpersonen!

  3. Zu Deinem Ebay-Beispiel: Wenn man einen geschützten Markenartikel direkt beim Hersteller oder einer autorisierten Person kauft und evt. sogar dazu ermächtigt bist, kann man ihn auch weiterverkaufen. Warum nicht? Stichwort: „Erstverbreitungsrecht“

Gruß,

Caroline

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