Markenrechte

hallo :=)

eine firma nutzt name XYZ um webserver, gameserver usw. anzubieten und hat den namen XYZ in 3 entsprechende marken klassen eintragen lassen. firma XYZ hat lediglich .de als domain für sich registriert, alle anderen sind frei. darf nun irgenjemand diesen namen für nicht kommerzielle zwecke als domain registrieren und darunter freie selbstgeschriebene software (bzw. eine gruppe von leuten, non-profit organisation) unter diesen namen anbieten bzw. was darf „irgendjemand“ machen ohne die marke zu verletzten bzw. die firma wenn er diesen namen unbedingt nutzen möchte?

Hi!

die
firma wenn er diesen namen unbedingt nutzen möchte?

Nach meinem Rechtsempfinden wäre das OK, nur leider ist mein Wort nicht Gesetz! ICH würde es NICHT machen; bzw. würde mir dann XYZ-Fanpage.com (oder so ähnlich) sichern. Rechtlich gesehen, würde ich behaupten, ist das NICHT ohne weiteres erlaubt. Evtl. hilft ein Breif/Fax/Mail bei der betreffenden Firma, und es wird zur privaten Nutzung frei gegeben!

LG

Florian

das problem is ja, das „irgendjemand“ vielleicht nichts mit dem „original“ (etwas übertrieben vielleicht) zu tuen haben möchte und dies explizit auf XYZ.com/.net/.org angibt das es eben ungleich XYZ.de sei und damit in keinster weise etwas gemeinsam hat. „irgendjemand“ würde lediglich den namen verwenden, welcher sich aus 2 normalen englischen wörtern bildet wie z.B.: on fire
aber wahrscheinlich wäre das juristisch gesehen in sachen wortmarke irrelevant?

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Gleiche Frage wurde schon besprochen!
Hallo!

Warum stellst du die gleiche Frage nun nochmal, die 3 cm weiter unten schon ausführlich besprochen wurde???

Gruß
Falke

Moin,

die Frage wurde doch weiter unten bereits beantwortet.
Der Name ist als Marke geschützt. Keine Firma der Welt ist deshalb verpflichtet sich deshalb sämtliche Domains incl. der der Cayman Islands zu sichern. Wozu auch?
Beantragst Du jetzt eine namensgleiche Domain, egal ob .com, .biz oder sonstwas und bietest Waren oder Dienstleistung der unter dem Namen geschützten Klasse an, so wirst Du sicher ganz gewaltigen Ärger bekommen. Ich habe extra noch einmal anbieten geschrieben, denn es spielt keine Rolle ob Du da was verschenkst oder verkaufst.
Ich schätze auch mal, das sich daran nichts ändert, auch wenn Du jetzt noch fünfmal fragst.

Gruss Jakob

http://bundesrecht.juris.de/markeng/__14.html stimmt mit deiner aussage überein, bloß gelten insbesondere die bei „3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt“ gelisteten fälle für kommerzielle zwecke oder ist fällt selbstgeschriebene software wirklich unter die kategorie dienstleistung?

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Bis dir die Antwort passt …
Hallo,

stell die Frage hier im Forum am besten so oft, bis du eine Antwort bekommst, die dir passt…

Gruß

S.J.