Wo fängt die Markenrechtsverletzung bei individuell bedruckbaren Gegenständen an? Im gewerblichen und im Privaten Gebrauch.
Äh … vielleicht wenn man die Gegenstände individuell mit fremden Marken bedruckt?
Servus,
nun im privaten Gebrauch gibt es keine Markenrechtsverletzung. So könnte ich z.B. das Kinderbett meiner Tochter mit Markenmotiven bedrucken (sie soll sich ja früh an die Konsumgesellschaft gewöhnen
.
Dies folgt unter anderem aus § 14 MarkenG bei dem alle Verbietungsrechte nur „im geschäftlichen Vekehr“ gelten.
Problematisch ist jedoch, wenn man sich an der Schnittstelle zwischen privater und geschäftlicher Nutzung befindet.
Beispiel 1:
Ich verkaufe das Kinderbett bei Ebay.
Beispiel 2:
Ich lasse das Kinderbett von einer Druckfirma bedrucken, die mir dafür natürlich etwas berechnet.
Beispiel 2 ist grenzwertig und wurde von den Gerichten z.B. im Bereich „T-shirt Druck“ mehrfach problematisiert:
Ich zitiere hierzu aus OLG Hamburg: Beschluss vom 30.08.2005 - 3 W 131/05 (es ging hierbei um die Bedruckung eines T-Shirts mit einer Marke):
_Für die Entscheidung des Rechtstreits geht es also ebenfalls um die Frage, ob mit der streitgegenständlichen Beschriftung der beanstandeten Textilien das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer markenmäßigen Benutzung aus den Tatbeständen von § 14 Abs. 2 MarkenG erfüllt ist oder ob die Aufdrucke in den Beanstandungsformen nicht als herkunftshinweisend, sondern wie eine „Message“ des/der T-Shirt-Trägers (in) aufgefasst werden.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 - „BMW/Deenik“ -, WRP 1999, 407; Urteil v. 14. Mai 2002 in der Rechtssache C-2/00 - „Hölterhoff“ -, WRP 2002, 664 und Urteil v. 12. November 2002 in der Rechtssache C 206/01 - „Arsenal Foot-ball Club pic“ -, WRP 2002, 1415) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des BGH hängt die Beantwortung der Frage, ob die Benutzung einer mit einer Marke kollidierenden Bezeichnung nach den Verbotsnormen aus § 14 MarkenG untersagt werden kann, zunächst davon ab, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt (siehe nur: BGH WRP 2002, 982, 983 - „FRÜHSTÜCKS-DRINK I“ -; vgl. weiter: BGH WRP 2001 41,43 - „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ -, BGH WRP 2001 1315, 1318 - „Marlboro-Dach“ -, BGH WRP 2002, 547, 549 - „GERRI/KERRY Spring“ -, BGH WRP 2002, 987, 989 - „Festspielhaus“, BGH WRP 2002, 985, 987 „FRÜHSTÜCKS-DRINK II“-, BGH WRP 2003, 521, 523 - „Abschlussstück“ -).
Eine Markenbenutzung im vorgenannten Sinne setzt demnach voraus, dass die von dem Markeninhaber beanstandete Benutzung des Zeichens jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (siehe nur nochmals: BGH WRP 2002, a. a. O., 984 - „FRÜHSTÜCKS-DRINK I“; BGH WRP 2002, 987, 989 - Festspielhaus -). Der EuGH hat dies in der Entscheidung „Arsenal Football pic“ dahin beschrieben, dass eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke in der als verletzend beanstandeten Verwendungsform dann vorliegt, wenn sie den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH a. a. O., Tz. 56)._
Also im Zweifel die Finger davon lassen.
Gruß,
Sax