angenommen
Person A hat z.B. bei einem Online-Auktionshaus 2 Shirts einer Markenfirma angeboten, die Person A zum Geburtstag geschenkt bekam, er sich aber für diese Marke viel zu alt fühlt und diese Sachen nicht tragen würde.
Seit letztem Jahr lagen die Shirts nur im Schrank…
Diese 2 Shirts wurden als Privatverkäufer verkauft.
Nun erhielt Person A einen Brief von einem Anwalt und soll 1.379,80 € Anwaltskosten zahlen, sowie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.
Der Streitwert für diese 2 Shirts beträgt laut Anwalt: 50.000 €!!
Der Anwalt hat die komplette Auktionsseite mitgeschickt, wo auch die Bilder zu sehen sind, die Person A selbst machte.
Person A hat insgesammt 5!!! Tage Zeit das alles zu begleichen, ansonsten würde der Anwalt den Rechtsweg beschreiten und weist auf das Prozesskostenrisiko hin, welches Person A zu tragen hätte.
Der Anwalt „bietet an“, dass er vorab per Telefax eine Zusendung ausreichend findet, wenn das Original bis 2 Tage nach Ablauf der Frist ( 5 Tage!!!) sein Büro erreicht.
Person A hat aber gar kein Fax Gerät…
Nun erhielt Person A einen Brief von einem Anwalt und soll
1.379,80 € Anwaltskosten zahlen, sowie eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung abgeben.
angenommen der Anwalt wirft Person A folgendes vor:
In der Auktionsbeschreibung, als auch anhand des beigefügten Fotos ist der Aufdruck (****) deutlich zu erkennen.
Damit hat Person A gegen die Rechte der Mandantin des Anwalts verstoßen. Auch eine Wettbewerbsverletzung sei gegeben.
Angenommen auf Rechnung steht nur:
Gegenstandswert: 50.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV
§§13, 14 RVG
Entgeld für Post- und Telekum. Dienstleistungen gem Nr. 7002 VV (pauschal) 20, 00 EUR
Endsumme: 1.379,80 EUR
angenommen der Anwalt wirft Person A folgendes vor:
In der Auktionsbeschreibung, als auch anhand des beigefügten
Fotos ist der Aufdruck (****) deutlich zu erkennen.
Damit hat Person A gegen die Rechte der Mandantin des Anwalts
verstoßen. Auch eine Wettbewerbsverletzung sei gegeben.
Bruhahaha!
Das heißt dann wohl, wenn ich meinen Gebrauchtwagen der Marke RENAULT in der Zeitung inseriere, bekomme ich von einem RENAULT-Anwalt eine Abmahnung?
*grins*
Ich würde dem Anwalt zurückschreiben, dass man sein Elaborat an den tschetschenischen Inhaber des Onlineversands weitergeleitet hat und dass dessen Außendienstmitarbeiter in der Sache kurzfristig bei dem Anwalt vorstellig würden, um eine Endlösung dieser unerquicklichen Angelegenheit herbeizuführen, sofern es der Anwalt nicht vorzieht, seinerseits schriftlich zu erklären, dass die Angelegenheit für ihn bereits erledigt ist und er sich seinerseits unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro verpflichtet, den Onlineversand künftig nicht mehr zu belästigen.
Das heißt dann wohl, wenn ich meinen Gebrauchtwagen der Marke
RENAULT in der Zeitung inseriere, bekomme ich von einem
RENAULT-Anwalt eine Abmahnung?
*grins*
Ich würde dem Anwalt zurückschreiben, dass man sein Elaborat
an den tschetschenischen Inhaber des Onlineversands
weitergeleitet hat und dass dessen Außendienstmitarbeiter in
der Sache kurzfristig bei dem Anwalt vorstellig würden, um
eine Endlösung dieser unerquicklichen Angelegenheit
herbeizuführen, sofern es der Anwalt nicht vorzieht,
seinerseits schriftlich zu erklären, dass die Angelegenheit
für ihn bereits erledigt ist und er sich seinerseits unter
Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro
verpflichtet, den Onlineversand künftig nicht mehr zu
belästigen.
Hallo, „gefühlsmäßig“ würde ich Dir zustimmen, mir erscheint der Anspruch ebenfalls etwas praxisfremd. Andererseits fällt mir gerade keine passende Begründung, warum der Anspruch denn juristisch völlig haltlos ist, nachdem Du Dir in der Sache ja doch recht sicher scheinst, weißt Du vielleicht eine, und kannst die kurz nachreichen.
Hallo, „gefühlsmäßig“ würde ich Dir zustimmen, mir erscheint
der Anspruch ebenfalls etwas praxisfremd. Andererseits fällt
mir gerade keine passende Begründung, warum der Anspruch denn
juristisch völlig haltlos ist, nachdem Du Dir in der Sache ja
doch recht sicher scheinst, weißt Du vielleicht eine, und
kannst die kurz nachreichen.
Letztlich wird genau das gesagt, was wir auch „fühlen“: Ich darf kein T-Shirt anbieten, was eine Fälschung ist. Aber ein „echtes“ eben schon, da dieses vom Markeninhaber selbst mit diesem Aufdruck und unter dieser Marke in Umlauf gebracht wurde, und man sich beim Weiterverkauf nur auf den Hersteller bezieht, um das Produkt möglichst präzise zu beschreiben.
Das mit dem tschetscheinischen Außendienst war natürlich nur ein Spass, aber einen Fachanwalt mit der Beantwortung der Abmahnung zu befassen, damit es für den Abmahnverein recht teuer wird, das würde ich schon.