Hallo zusammen,
kann mir einer sagen wann genau eine Marke verletzt wird?
Ich möchte gerne einen Namen schützen lassen, musste aber leider feststellen dass dieser Name schon von eine Firma benutzt wird die Hebegeräte und Lifte für Behinderte menschen erstellt. ich hingegen wollte unter den Namen eine Botox Praxis eröffnen.
Würde es gehen oder verletzte ich hier einige Rechte?
Danke Euch
Eine Marke wird verletzt, wenn Sie identisch oder zu ähnlich ist und/oder in den gleichen Warenklassen verwendet wird. Ich gehe mal davon aus, dass Hebegeräte in einer anderen Klasse als Botoxanwendungen sind. Das kann man hier recherchieren: http://www.dpma.de/service/klassifikationen/nizzakla…
Hallo und Danke für die schnelle Antwort.
Genau da hänge ich etwas, es stimmt dass es sich hier um 2 Verschiedene Bereiche handelt… aber beide Bereiche bewegen sich im Medizinbereich und da bin ich mir nicht sicher ob es doch eine Verletzung stattfindet oder nicht. Aber wenn es mit Warenklasse diese komische Nizza Klassifizierung gemeint ist dann liegt Botox in der tat in einen anderen Bereich. Würde das dann ausreichen um eine Verletzung der Marke zu umgehen?
Hallo enzo,
mit der Benutzung einer Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr kann eine Rechtsverletzung eintreten.
A) Benutzung für eine Praxis Ärzte betreiben kein Gewerbe. Ob Heilpraktiker oder der Betrieb einer Botox-Praxis zu gewerblichen Zwecken erfolgt ist mir nicht bekannt. Wird ein vom Arzt angebotenes Präparat oder Dienstleistung (IGEL) mit der Kennzeichnung versehen, kann dies schon außerhalb seiner ärztlichen Tätigkeit (Diagnose, Behandlungstätigkeit) liegen. Verabreichung von Botox-Präparat ist etwas anderes als die Kennzeichnung des Botox-Präparates. Hier können erhebliche Abgrenzungsprobleme entstehen.
B) Rechtsverletzung In Frage kommt neben der registrierten Marke (§3 Markengesetz), die notorisch bekannte Marke UND die geschäftlichen Bezeichnungen (§5 Markengesetz). Verletzt wird die nationale, die international für Deutschland registrierte Marke oder die Gemeinschaftsmarke, wenn die Kennzeichnung gem. §14 Markengesetz eine Verwechslungsgefahr einschließlich einem gedanklichen Inverbindung bringen mit der geschützten Marke hervorruft. Im Falle der geschäftlichen Bezeichnungen ist die Rechtsverletzung hingegen nach § 15 Markengesetz zu beurteilen.
C) Verwechslungsgefahr
Ist umso höher als die Kennzeichnung und Marke bzw. Bezeichnung sich ähneln und für markenrechtlich vergleichbare Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden. Eine für die Ware „Hose“ geschützte Marke kann mit einer Bezeichnung für die Dienstleistungen „Reparatur und Reinigung von Bekleidungsstücken“ eine Verwechslungsgefahr begründen.
D) Warenklassen dienen lediglich der Bestimmung der Amtsgebühren und haben keinerlei markenrechtlich beschränkenden oder erweiternden Charakter. Waren derselben Nizzaer Klasse können markenrechtlich ähnlich sein, Waren unterschiedlicher Klassen sind nicht automatisch unähnlich. Ich rate hier zur größten Vorsicht und im Zweifel empfehle ich den Gang zum Fachanwalt oder Patentanwalt.
Gruß patmade
Grundsätzlich wäre keine Verletzung da, wenn wie Robert in seine Antwort auch feststellt, die Marke in eine völlig andere Klasse benutzt wird. Hebegerätehersteller und Botoxgeschäft sind völlig versch. Klassen, so dass es nicht zu einem Verwechselung aus Sicht des Verbrauchers kommt. Jedoch wenn die Marke des Hebegeräteherstellers notorisch bekannt ist, würde man eine Verletzung bejahen. Also, beispielsweise: Sie können nicht Ihr Geschäft mir der sicherlich notorisch bekannte Marke „BMW“ oder „Mini“ etc. versehen. Das heisst es hängt davon ab, wie bekannt der Hersteller ist. Da anzunehmen ist, dass es sich bei dem Hersteller von Behindertenhebegeräte nicht unbedingt von einem notorisch bekannte Marke auszugehen ist, könnten Sie die Marke benutzten. Aber ich würde vorher alles überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob es wirkich so ist.