Markenschutz bei zusammengesetzten Wörtern

Hallo Leute,

Ich beschäftige mich gerade ein bisschen aus Interesse mit dem Markenrecht. Dabei kam mir eine Frage auf. Beispiel: Man möchte eine Marke für ein Modelabel anmelden (Bild- + Wortschutz). Dieses soll z.b „180 Turn“ (ausgesprochen „oneeighty Turn“) heißen. Jetzt hat man bei der Recherche erfahren, dass bereits ein Modellabel namens „oneeighty“ und ein Modelabel namens „Turn“ geschützt ist (Alle Marken befinden sich in den gleichen Klassen).
Kann es rechtlich zu Problemen kommen, bzw. die Rechteinhaber eine Löschung der Marke „180 Turn“ beantragen?

In wie weit sind generell Zusammensetzungen aus bestehenden Namen möglich? Gerade bei so allgemeinen Begriffen wie im genannten Beispiel?

Besten Dank

Hallo Fhah!

Deine Frage zielt auf einen Sachverhalt ab, der in § 9 des deutschen Markengesetzes geregelt ist:

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, …

Allgemein spricht man bei relativen Schutzhindernissen von der sogenannten Verwechslungsgefahr, also der Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Durchschnittsperson bei der Wahrnehmung der jüngeren Marke im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der (irrigen) Auffassung ist, es handle sich hierbei um die ältere Marke bzw. die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen würden von dem Inhaber der älteren Marke stammen.

Diese Verwechslungsgefahr ist immer ein Wechselspiel zwischen Kennzeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft. Kennzeichnungskraft lasse ich hier mal außen vor, da die Marken nicht besonders berühmt oder bekannt sind, aber andererseits auch nicht besonders nichtssagend sind - insofern kann wohl von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

Da die Waren identisch sind (beides mal Bekleidung), dürfen die Kennzeichen nicht sehr ähnlich sein, um nicht der Verwechslungsgefahr zu unterliegen. Am Beispiel des Kennzeichens „180 Turn“ könnte man argumentieren, dass der Bestandteil „Turn“ besonders auffällig ist und für einen Verbraucher am ehesten im Gedächtnis bleibt. Dann bestünde eine derartige Kennzeichenähnlichkeit zwischen „180 Turn“ und der älteren Marke „Turn“, dass man die Verwechslungsgefahr bejahen müsste. In diesem Fall würde einem Löschungsantrag des Inhabers der Marke „Turn“ stattgegeben werden.

Bei der geschilderten Registerlage würde ich von einer Markenanmeldung für „180 Turn“ abraten, da der Rechtsbestand dieser Marke äußerst unsicher ist.

Wohlgemerkt - ich kann keine definitive Auskunft geben, ob die Marke rechtsbeständig wäre oder nicht, ich kann nur eine fachliche Abschätzung treffen, wie ein Amt oder ein Gericht aller Voraussicht nach bei einem Löschungsantrag entscheiden würde.

Wie immer ist es in konkreten Fällen immer am besten, einen Spezialisten einzuschalten, sprich einen Patentanwalt, der Dir eine fundierte Rechtsauskunft erteilen kann.

Beste Grüße,

Christoph

Es kann mit beiden Marken zu Verwechslungen kommen. Bei Marken, die aus 2 Wörtern bestehen, reicht es u.U., wenn ein Wort zu ähnlich ist.

Super! Deine Aussage hat mir für eine Einschätzung sehr geholfen!

Vielen besten Dank, Fabian

Hallo

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Anmelden und auf einen möglichen Widerspruch warten. Kommt der nicht, ist die Marke eingetragen.

Gruß

Hallo,

im Prinzip haben Sie sich Ihre Antwort schon selber beantwortet.
Wenn es, sogar in derselben Waren- oder Dienstleistungsklasse, bereits eingetragene Marken gibt, die sich mit der eigenen Marke decken oder ihr im Kern (!) ähneln, so ist dies unzulässig und kann mithilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen sanktioniert werden.

Maßgebliche Vorschrift für alle Ihre Erwägungen ist § 14 MarkenG.

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Im Zweifel würde eine solche, aus zwei Marken zusammengesetzte neue Marke auch gar nicht eingetragen werden.

Aber nehmen wir nunmal an, dass das dennoch passiert:

In diesem Fall wäre wohl § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die einschlägige Norm.

  • identische oder ähnliche Marken (im Kern!): Ja, zumindest gegenüber der Marke „oneeighty“. Ob sich auch der Rechteinhaber von „Turn“ auf sein Markenrecht berufen könnte, mag zweifelhaft sein, ist aber egal, da zumindest mit „oneeighty“ eine hinreichende Ähnlichkeit im Kern vorliegt.
  • Identität oder Ähnlichkeit zu den Waren/Dienstleistungen des anderen Rechteinhabers: Ja, gleiche Klasse
  • Verwechslungsgefahr / gedankliches Inverbindungbringen: Ja klar, inbesondere da hier zwei vorhandene Marken kombiniert werden. Dem könnte der durchschnittliche Verbraucher, auf den stets abzustellen ist, entnehmen, dass die „Firmen“ Turn und Oneeighty sich nunmehr zusammengetan haben. Dies ist aber ja gerade nicht der Fall, daher Verwechslungsgefahr (+)

Wenn Sie das Thema näher interessiert:
Ein Stichwort ist hier neben dem „Kern“ das sog. „Gepräge“. Man muss also bei Ähnlichkeiten zu anderen Marken oder bei der Zusammensetzung von Begriffen / Zeichen immer darauf achten, welcher Teil des Bildes / Wortes dem Gesamtwerk sein Gepräge gibt, welcher Teil also gewissermaßen der charaktergebende Hauptteil ist. Besteht ein Zeichen aus zwei Worten, von denen eines schon geschützt ist, darf das geschützte Wort nicht den Hauptteil für die Identifikation des neuen Zeichens darstellen.

Die Allgemeinheit von Begriffen oder die Tatsache, dass sie eigentlich nichts aussagen, führt immer nur dazu, dass das Schutzniveau niedriger ist. Man kann solchen Begriffen also sehr nahe kommen, ohne sie zu verletzen, wenn man eben nicht an der Identitätsgrenze kratzt.

Statthaft wäre vielleicht eine andere Zahl kombiniert mit dem Wort „Turn“ oder 180 kombiniert mit einem anderen Wort.
Da sind der Fantasie ja keine Grenzen gesetzt.

Viele Grüße
Luxuria

Hallo,

das lässt sich relativ leicht beantworten:

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__9.html

Zitat: Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, […] wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden

http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html

Zitat: Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr […] ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Verwechslungsgefahr

Gruß

S.J.

Super! Deine Aussage hat mir für eine Einschätzung sehr geholfen!

Vielen besten Dank, Fabian

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Super! Deine Aussage hat mir für eine Einschätzung sehr geholfen!

Vielen besten Dank, Fabian

Hatte ich schon beantwortet, aber es scheint so, als sei der Text „verloren“ gegangen (oder anonym veröffentlicht worden).