Hallo Fhah!
Deine Frage zielt auf einen Sachverhalt ab, der in § 9 des deutschen Markengesetzes geregelt ist:
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
…
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, …
Allgemein spricht man bei relativen Schutzhindernissen von der sogenannten Verwechslungsgefahr, also der Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Durchschnittsperson bei der Wahrnehmung der jüngeren Marke im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der (irrigen) Auffassung ist, es handle sich hierbei um die ältere Marke bzw. die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen würden von dem Inhaber der älteren Marke stammen.
Diese Verwechslungsgefahr ist immer ein Wechselspiel zwischen Kennzeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft. Kennzeichnungskraft lasse ich hier mal außen vor, da die Marken nicht besonders berühmt oder bekannt sind, aber andererseits auch nicht besonders nichtssagend sind - insofern kann wohl von einer normalen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.
Da die Waren identisch sind (beides mal Bekleidung), dürfen die Kennzeichen nicht sehr ähnlich sein, um nicht der Verwechslungsgefahr zu unterliegen. Am Beispiel des Kennzeichens „180 Turn“ könnte man argumentieren, dass der Bestandteil „Turn“ besonders auffällig ist und für einen Verbraucher am ehesten im Gedächtnis bleibt. Dann bestünde eine derartige Kennzeichenähnlichkeit zwischen „180 Turn“ und der älteren Marke „Turn“, dass man die Verwechslungsgefahr bejahen müsste. In diesem Fall würde einem Löschungsantrag des Inhabers der Marke „Turn“ stattgegeben werden.
Bei der geschilderten Registerlage würde ich von einer Markenanmeldung für „180 Turn“ abraten, da der Rechtsbestand dieser Marke äußerst unsicher ist.
Wohlgemerkt - ich kann keine definitive Auskunft geben, ob die Marke rechtsbeständig wäre oder nicht, ich kann nur eine fachliche Abschätzung treffen, wie ein Amt oder ein Gericht aller Voraussicht nach bei einem Löschungsantrag entscheiden würde.
Wie immer ist es in konkreten Fällen immer am besten, einen Spezialisten einzuschalten, sprich einen Patentanwalt, der Dir eine fundierte Rechtsauskunft erteilen kann.
Beste Grüße,
Christoph