Wie verhält sich das?
Wenn jemand z.B. die Webgrafik eines kostenpflichtigen Stadtplanes in seine Homepage einbaut und leicht verändert und der Stadtplandienst findet das heraus - muss dann der Stadtplandienst beweisen, dass es sich um seine Grafik handelt? Was würde bei einer gerichtlichen Unterlassungsklage mildernd wirken?
Und könnte es jemandem zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht wusste, dass es sich um eine kostenpflichte Grafik eines Stadtplananbieters handelt, zumal die Grafik von einer ganz anderen - fremden - Webseite (mit dem Einverständis des Webseitenbetreibers) kopiert wurde?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__97.html
Begründet sein dürfte - wenn hier ein urheberr. gesch. Werk vorliegt - ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit führen zu einem Schadensersatzanspruch.
Liegt weder Fahrl. noch Vors. vor, ist gleichwohl ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung gegeben.
Mildernde Umstände gibt es da nicht.
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Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!
Ich denke, es ist keinesfalls Vorsatz, aber wie kann man in dem Fall beweisen, dass es nicht fahrlässig war? Es bestand wohl Unkenntnis darüber, dass die es sich um eine geschützte bzw. kostenpflichtige Grafik handelt oder wäre es dann „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“? Läge weder Fahrlässigkeit noch Vors. vor, könnte man durch eine Unterlassung/Beseitigung eine Einigung erzielen?
Meine Erfahrung sagt mir, ich habe mal so eine unwissendlich verloren(4.500 DM), aber Warenschutzverletzung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn ich da raus einen finanziellen Vorteil ziehe (verkauf von Marenware ohne Einverständniss). Eine rein private Homepage, die einen Link legt, verstößt nicht gegen Markenrecht. Aber vorsicht, die deutschen Gerichte sind da noch recht uneinig. Darüber hinaus gibt es Internetseiten, wo man sich darüber infomieren kann. Z.B. http://www.freedomforlinks.de . Diese hat mir auch schon geholfen.
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Danke für den Link - muss ich mir mal verinnerlichen…
Es handelt sich um eine gewerbliche Seite, wo lediglich der Anfahrtsweg als Grafik gezeigt wird…
Es stellt vom Seitenbetreiber im Großen und Ganzen kein finanzielles Interesse dar, außer dass die Kunden den Laden finden würden.
Im Endeffekt sollte es ja nicht als Hintergehung gedacht sein, zumal die Grafik noch auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst/geändert/verfeinert wurde.
Natürlich würde der Stadtplandienst gerne gegen Entgelt diese Grafik anbieten die dann auf DEREN Server liegt und verlinkt ist, aber die Grafik lag auf dem eigenem Server ohne Verlinkung zu dem Dienst. So wurde auch nicht bewusst der Server des Anbieters „belastet“. Die Tatsache, dass es ohnehin nicht BEWUSST war, dass die (von einem anderen Webseitenbetreiber - mit Einverständnis kopiert war) kann doch eigentlich keine Straftat sein, oder? Nach dem neuen Markenschutzgesetz ist es jetzt anscheinend einfacher, Webseitenbetreiber zu verklagen. Trotzdem die Frage: „Schützt Unwissenheit vor Strafe nicht“? Muss der Webseitenbetreiber bei jeder beispielsweise „geschenkten“ Grafik hinterfragen, woher diese ist und ob diese evtl. urheberrechtlich geschützt ist?
Es geht hier nicht um „Strafe“ oder „Markenrechtsschutz“, sondern Urheberrechtsschutz.
Da gibt es eben die o.a. Vorschrift, die einen Unterlassungsanspruch auch ohne Fahrlässigkeit gibt.
Wenn hier keine Fahrlässigkeit vorliegt (was ein Gericht beurteilen müsste, ich würde sagen „ja“), gibt es daneben eben keinen Schadensersatz.
Wie immer ohne Gewähr.
Viele Grüsse, R. Bock
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Vielen Dank für die helfenden Worte - man steht ja im akuten Fall meist hilflos dar!