Marklercourtage zulässig?

Hallo zusammen,

meine 85jährige Mutter war auf der Warteliste eines Seniorenheim mit Altenwohnungen. Ich hatte sie direkt bei der Heimleitung angemeldet. Wir hatten uns im Vorfeld bereits im Internet über die Konditionen auf der Homepage des Heimes erkundigt. Einige Wochen später erhielt meine Mutter einen Anruf, dass nun eine Wohnung frei geworden war. Sie notierte die Telefon-Nr. und ich vereinbarte mit einer Dame einen Besichtigungstermin. Meine Mutter hat direkt zugesagt (sie wollte die Wohnung ja) und zum 15.12.2012 kann sie einziehen. Nun kam eine Rechnung (ca 6 Wochen nach dem Besichtigungstermin), dass meine Mutter 2,38 x den Warmmietepreis als Marklercourtage zahlen soll (sind immerhin mehr als 1700,-- €). Ist das rechtens? Wir wussten gar nicht, dass die Dame als Marklerin tätig war. Wir dachten sie sei von der Immobilienverwaltung … Für Antworten bin ich sehr dankbar.

Guten Morgen,
ich unterstelle, dass DEUTSCHES Recht gilt:
Danach kann natürlich keine Makler (=ohne „r“!)courtage verlangt werden, ohne dass ein entsprechender MaklerInvertrag abgeschlossen worden ist.
Dies müsste die Anspruchstellerin beweisen, ebenso, dass sie einen Vermittlungsauftrag von der VermieterInnenseite hatte.
Das ensprechende Gesetz finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/wovermrg/BJNR01747…
Sofern tatsächlich ein MaklerInvertrag zwischen Ihrer Mutter und der Anspruchstellerin gar nicht zustande gekommen war, kann es schon gar keinen Anspruch geben.
Und sofern die Frau tatsächlich Verwalterin der Immobilie ist, DARF sie gar nicht gleichzeitig makeln.
Sofern alles dieses so ist:
Ich würde NICHT zahlen, dafür aber vorsorglich STRAFANZEIGE gegen die angebliche Maklerin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten - UND die angebliche Maklerin davon in Kenntnis setzen:
Also bitte BRIEFLICH per Einschreiben mitteilen, dass mangels MaklerInvertrages UND mangels Auftrages von der VermieterInseite KEIN Anspruch besteht UND dass Sie sie wegen Verd. d. Betruges bei der STAATSANWALTSCHAFT angezeigt hätten.
Viel Erfolg!
Eifelwanderer

Hallo,

um eine Maklerprovision verlangen zu können, bedarf es zurvor eines Vertrages. So der Auftrag von der Heimleitung getätigt wurde, hätte die Heimleitung oder spätestens die Maklerdame Sie auf die Maklerverbindung hinweisen müssen. So ist zwischen Ihnen und der Maklerin keine Vereinbarung zustande gekommen, also brauchen Sie auch nicht zu zahlen.
Fragen Sie doch einfach mal bei der Heimleitung (Direktion nach, wie solche „arglistigen Täuschungen“ zustandekommen können. Es kann aber auch sein, dass die Leitung dahinter steckt. Dann ist die obergeordnete Behörde zu befragen.
MfG
PB

Hallo!
Auch eine Immobilienverwaltung kann Marklercourtage verlangen. Muss aber nicht.
Zitat aus Online Focus: "Käufer und Mieter müssen nicht immer die Provision zahlen. Ein Makler kann die Courtage nur dann verlangen, wenn er mit dem Wohnungssuchenden einen Vertrag geschlossen hat, stellt der Münchner Rechtsanwalt Randhir Dindoyal klar. Auch mündlich geschlossene Verträge sind dabei wirksam. Der Makler muss den Interessenten allerdings vorher ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser für die Vermittlung oder den Nachweis des Objekts bezahlen soll. „Ohne diesen Hinweis geht der Makler leer aus“, versichert der Jurist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt dies auch dann, wenn sich der potenzielle Käufer allgemein und ohne Bezug zu einem konkreten Angebot nach dem Bestand des Maklers erkundigt und der Kauf daraufhin zu Stande kommt (Aktenzeichen III ZR 393/04).

Aber auch bei einem konkreten Auftrag des Interessenten ist die Provisionsforderung nicht in jedem Fall berechtigt. So reicht es nicht aus, dass der Makler lediglich die Lage des Objekts bezeichnet, ohne den Namen und die Anschrift des Vermieters oder Verkäufers mitzuteilen. „Bringt der Kunde diese Informationen selbst in Erfahrung und kommt es zu einem Vertragsschluss, fällt keine Courtage an“, betont Anwalt Dindoyal.

Zudem müssen die Angaben des Maklers für den späteren Vertragsabschluss ursächlich geworden sein. Häufig entzündet sich der Streit daran, dass Kauf oder Vermietung einer Immobilie erst einige Zeit nach dem Tätigwerden des Maklers erfolgen. „Bei einem zeitlichen Abstand von drei bis vier Monaten ist der erforderliche Zusammenhang noch gegeben“, sagt Dindoyal. Ausnahme: Das Wohnobjekt wurde in der Zwischenzeit aufwändig modernisiert. …
Bei der Vermietung ist die Maklercourtage gesetzlich auf zwei Monatskaltmieten begrenzt.

Hallo,

über die Courtage hätte im Vorfeld informiert werden müssen.

Es gibt ein Courtage Gesetz, wonach es bei der Provision für Vermittlung von Wohnraum eine Obergrenze von 2 Monatsmieten zzgl. MWST gibt. Das entspräche der Miete x 2,38. Allerdings darf das meines Wissens nur auf die Kaltmiete erhoben werden, nicht auf die Warmmiete (§3 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz).

Gruß,

twilight666