Marklergebühren sonst kein Mietvertrag

Folgender Fall:
Vermieter (V) inseriert eine Wohnung im Internet, worauf sich Interessent (I) per E-Mail meldet und diese besichtigen möchte.

V antwortet, dass jetzt ein Markler beauftragt wurde und zusätzlich Marklergebühren anfallen.

I antwortet darauf, es würde kein Marklervertrag zustande kommen, da der Provisionsanspruch des Maklers nur besteht, wenn ein Vertrag »infolge« seiner Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit zustande gekommen ist (§ 652 Abs. 1 BGB).

Daraufhin schreibt V, dass er die Wohnung nicht an I vermietet, wenn dieser keine Marklergebühren bezahlt.

Welche Rechte hat I gegenüber V?

Welche Rechte hat I gegenüber V?

keine > V kann sein Eigentum vermieten wie und an wen er möchte.

Wenn der Vermieter inzwischen einen Makler eingeschaltet hat und Interessenten an diesen verweist, dann ist das sein gutes Recht - womöglich ist er sogar durch den abgeschlossenen Maklervertrag dazu verpflichtet.

Wenn der Interessent keine Maklergebühr zahlen will, dann ist das ebenfalls sein gutes Recht - es zwingt ihn ja auch niemand die Wohnung zu den angebotenen Kondition zu anzumieten.