Folgender Fall:
Vermieter (V) inseriert eine Wohnung im Internet, worauf sich Interessent (I) per E-Mail meldet und diese besichtigen möchte.
V antwortet, dass jetzt ein Markler beauftragt wurde und zusätzlich Marklergebühren anfallen.
I antwortet darauf, es würde kein Marklervertrag zustande kommen, da der Provisionsanspruch des Maklers nur besteht, wenn ein Vertrag »infolge« seiner Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit zustande gekommen ist (§ 652 Abs. 1 BGB).
Daraufhin schreibt V, dass er die Wohnung nicht an I vermietet, wenn dieser keine Marklergebühren bezahlt.
Welche Rechte hat I gegenüber V?