Marktübliche Zinsen

Ein Kredit soll Rückabgewickelt werden.
Dazu sollen die Marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz berechnet werden.

Grundlage:
Aufnahme 2002
Betrag 25.000€
Laufzeit 15 jahre.

Kann mir einer da weiterhelfen?

Vielleicht, was möchtest du denn genau wissen?

Gruß
Sheldrick

Für den Kredit wurden bis zum wideruf raten gezahlt.

Diese raten darf man bei der Rückabwicklung mit den Marktüblichen Zinsen berechnen, da man davon ausgeht das die Bank Daraus Nutzungen hat.
Das problem ist das ich nicht herrausfinden kann wie diese marktüblichen Zinsen aussehen.

Also marktüblich wäre wohl der Interbankenzinssatz LIBOR oder EURIBOR (http://de.euribor-rates.eu/)
Das ist zumindest der durchschnittliche Zinssatz, zudem sich die Banken gegenseitig Geld leihen. Auf der Seite müssten sich auch die historischen EURIBOR-Rates finden lassen, mit denen könnte man dann die Verzinsung der Tilgungen hochrechnen.
Evtl. kann man auch den gesetzlichen Basiszinssatz rechnen (http://basiszinssatz.info/). Inwieweit der gleich wie der EURIBOR ist, kann ich nicht sagen.

Allerdings ist mir solch ein Fall bisher noch nie begegnet. Wird die Bank ein Angebot zur Rückzahlung machen?

Gruß
Sheldrick

Ich hoffe es zwar, glaube es aber nicht.

Bei mir ist es ein verbundenes Geschäft mit fehlerhaften Widerrufbelehrung + andere Sachen aus dem Vertrag die nicht stimmen und für die Banken vom BGH schon abgestraft wurden.
Basiszinssatz wurde vom BGH nie erwähnt,nur der marktübliche Zinssatz als Nutzungsherausgabe.

Und jetzt habe ich gerade beim suchen des Textes der Stelle die Antwort gefunden.Lautet:frowning:BGH, Urteil vom 10. 3. 2009 - XI ZR 33/ 08)

Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m. w. N.).

Wahnsinn, sollte das zutreffen, dann hast du für deine Tilgungen eine überdurchschnittlich gute Verzinsung eingefahren :wink:

Bin kein Jurist und kann das daher nur begrenzt beurteilen, wünsche dir aber, dass das so hinhaut!

Gruß
Sheldrick

Wird in disem Urteil auch noch einmal genauso ausgesagt
BGH, Urteil vom 24. 4. 2007 - XI ZR 17/ 06

Zitat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/ 94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/ 97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/ 05, ZIP 2006, 2119, 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/ 97, WM 1998, 1325, 1326 f.).

Werde über den Ausgang berichten.