So einfach ist das nicht!!!
Holla
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so
ist, wenn
Das ist m.E. wichtig, der Ladenaufpasser muss jemanden beim
Diebstahl gesehen haben! Eine blosse Verdaechtigung reicht
nicht aus.
Die Frage, ob die Festnahmebefugnis der Privatperson davon
abhängt, ob der Betroffene wirklich eine Straftat begangen hat,
oder davon, ob es genügt, daß die erkennbaren äußeren Umstände
einen dringenden Tatverdacht nahelegen, wird in Literatur und
Rechtsprechung unterschiedlich gesehen (ablehn. z. B.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl. 1999, § 127 Rdnr. 4 m. w. H., a. A.
BGH NJW 1981, 745; KK-Boujong, a. a. O., § 127 Rdnr. 7 m. w. H.).
Nach der wohl überwiegenden Auffassung reicht es aus, wenn die
Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt
nach der Lebenserfahrung im Urteil der Festnehmenden ohne
vernünftigen Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen.
Ansonsten werde der Zweck des § 127 Abs. 1, die Sicherung der
Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt (so OLG
Hamm, Beschl. v. 8. 1. 1998 in NStZ 1998, 370).
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer
rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen
unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn unmittelbar nach
Entdeckung der kurz zuvor verübten Tat Maßnahmen der Nacheile,
die auf seine Ergreifung gerichtet sind, einsetzen. Der Täter braucht im
Zeitpunkt der Entdeckung der Tat nicht mehr selbst anwesend zu sein.
Es genügt, daß seine Verfolgung aufgrund konkreter auf ihn
hinweisender Anhaltspunkte (z. B. Tatspuren) unverzüglich begonnen
wird. Es können aber auch noch Helfer benachrichtigt und Hilfsmittel
(z. B. Kfz) beschafft werden. Unter den Begriff der Verfolgung fallen
alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Täter zu ergreifen und die
geeignet sind, dies zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Eine
zeitliche Begrenzung der Verfolgungsdauer enthält das Gesetz nicht.
Behauptet er die Tat faelschlicherweise, nur um
jemanden festzuhalten, kann er auch belangt werden.
Das stimmt natürlich - ist aber schwer nachzuweisen, was er tatsächlich gesehen o. nicht gesehen hat, also ob er tatsächlich einen Verdacht hatte.
Grundsätzlich nochmal:
Man MUSS dableiben und auf die Polizei warten - sonst nichts.
Man sollte, auch wenn man sich im Recht glaubt NIEMALS versuchen mit Gewalt zu entkommen, das könnte nach hinten losgehen.
Artikel NIEMALS so tragen, dass man sie nicht mehr sehen kann, z.B. Lippenstift in der geschlossenen Hand - ist rein THEORETISCH schon Diebstahl.
Nicht zwischen die eigenen Sachen mischen oder in die Tasche stecken, auch wenn man eigentlich bezahlen will.
Zu empfehlen ist dem Personal gegenüber kooperativ zu sein, z.B. wenn man weiß, das man nix in den Taschen hat was da nicht hingehört, einfach diese zu öffnen um die Sache abzukürzen. - Hab ich auch schonmal gemacht als der Alarm auslöste. Ich hatte die Tüte schon offen bevor der Sicherheitsmensch bei mir war und zeigte ihm bereitwilig den Artikel mit dem Bon. Die anderen Leute sehen bei solch offensivem Verhalten ja ebenfalls, das nichts vorliegt. -
Ist in den Taschen etwas drin, von dem man vorher nichts wußte - z.B. hineingesteckt worden - dann nicht anfassen und nicht anfassen lassen und bei der eintreffenden Polizei auf eine Beweissicherung drängen um nachzuweisen, das keine eigenen Fingerspuren drauf sind - was bei einigen Artikeln allerdings schwer ist. Außerdem muss man sich dann natürlich selbst Fingerabdrücke abnehmen lassen…
M.