Martinshorn Pflicht an Kreuzungen?

Hallo!

Folgender Sachverhalt: Ein Polizeiwagen fährt bei rot, nur mit Blaulicht, ohne Martinshorn, im Feierabendverkehr, über eine Kreuzung 2er Hauptstrassen. Dadurch muss ein Fahrer, der dem Polizeiwagen aus von rechts kam vollbremsen, der Wagen dahinter schaffts nicht mehr und fährt dem 1. Wagen auf.
In wie weit ist die Polizei verpflichtet das Martinshorn in dieser Situation einzuschalten oder reicht da Blaulicht aus?
Kann der Unfallverursacher in diesem Fall irgendwie die Schuld von sich abweisen oder zählt „wer auffährt ist schuld“?

Danke im Voraus
TheFrogg

Hallo,

Wegerechte gibt es nur bei Blaulicht und Einsatzhorn. Würde der Streifenwagen bei Überfahren einer roten Ampel einen Unfall verursachen, so wäre der Fahrer des Streifenwagens des Dumme; Balulicht und Einsatzhorn sind kein Freifahrtschein. Anders ist es aber, wenn jemand deswegen bremst und ein anderer fährt - wie im UP angeführt - auf; dann hat der Auffahrende zumindest eine Teilschuld. Allerdings ist das alles nicht pauschal zu beantworten, es wäre in jedem Fall eine Einzelfallprüfung.

Gruss

Iru

hallo,
es gibt bei bos institutionen auch den einsatzbefehl der verdeckten anfahrt. dann muss aber der einsatzfahrer auch mit der nötigen sorgfalt fahren, weil die einsatzfahrt von den anderen nicht erkennbar ist. in deutschland gilt der vertrauensgrundsatz im straßenverkehr. fahre ich in eine freigegebene kreuzung ein, dann kann ich darauf vertrauen, dass ich auch freie fahrt habe.
es handelt sich bei dem bremsmanöver nicht um unbegründetes bremsen.
diese gerichtsurteile sind immer so vielfältig wie die spektralfarben.
hauptmann

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Hallo,

zunächst einmal darf die Polizei selbst ohne Blaulicht in die Kreuzung bei rot einfahren.

Tatbestandlich wird folgendes vorausgesetzt:

Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. § 35 I StVO

Durch Einsatzhorn und Blaulicht wird angeordnet, freie Bahn zu schaffen.
Tatbestandlich wird vorausgesetzt:
das höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. § 38 I StVO

Zum Fall aus owi-recht-sicht:
Die Fahrzeugführer Polizei dürfte gegen § 35 I verstoßen haben.
Der Fahrer 1 Vollbremsung dürfte korrekt gehandelt haben, sofern die Vollbremsung notwendig war, um einen Unfall zu vermeiden (trifftiger Grund).
Der Fahrer 2 dürfte entweder gegen § 3 zu hohe Gechwindigkeit oder dagegen verstoßen haben, dass er zu geringen Sicherheistabstand zum Vordermann aufwies.

aus versicherungsrechtsicht:
Die Schadensregulierung dagegen kann vorsehen, dass der Polizist/Land bis 100 % Schaden zahlen muss, wohingegen der Fahrer 2 bis 0 % gehen kann.