Hallo Lichtblick,
„6000 Euro einfach ausbuchen“ diese Praxis zu betreiben, ist es ja, was es den Insolvenzverwalters so leicht macht, ihre Taschen zu füllen, und die Gläubiger leer ausgehen zu lassen.
Ich glaube zwar, dass das Deine Erfahrung ist. Aber wenn man wüßte, wo man den IV pcken muss, dann könnte es auch völlig anders gehen.
Zu Deinem Fall konkret:
Bei einem Verfahren, in dem der Betrieb mehr als 1 Jahr fortgeführt wird, kannst Du nicht einfach davon ausgehen, dass es da keine Verteilungsmasse gibt. Tipp: Immer bei Gericht anfordern: Den Bericht des Insolvenzverwalters zum 1. Berichtstermin sowie die laufenden Berichte (Halb- bzw. Jahresberichte (je nach Beschluss des Gerichts). Daraus kannst Du sehr viel ablesen, ob es sich lohnt, die Sache im Auge zu behalten oder ob Du „abhaken“ kannst.
- Masseforderung
Du musst dafür sorgen, dass der IV Eure Masseforderung nicht „vergessen“ kann. Deshalb schreibst Du ihm wie folgt:
"Der guten Ordnung Haber fügen wir noch einmal unsere Rechnung xyz vom (Datum) in Höhe von 200 Euro bei. Diese Rechnung führt zu einer Forderung unsererseits gegen die Masse im Verfahren (Nr. Schuldnername).
Wir dürfen Sie bitten, für eine Befriedigung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO Sorge zu tragen.
mfg"
Eine Kopie schickst Du einfach ans zuständige Gericht.
- Haftung IV
Nun ist es wichtig zu wissen, dass der IV nicht will, dass das Gericht irgendwie auf suboptimale Verfahrensführung aufmerksam gemacht wird. Deshalb schreibst Du ihm wie folgt:
"sehr geehrter Herr xyz,
im Verfahren (Nr. Name Schuldner) haben Sie am 02.05.2010 folgende Bestellung bei uns getätigt. Aufgrund dieser Ihrer Rechtshandlung haben wir am (Datum) geliefert. Die Lieferung wurde mit Re XYZ berechnet und war zum (Datum) fällig.
Obwohl Sie als IV im Verfahren xyz zum termingerechten Ausgleich von Masseverbindlichkeiten verpflichtet waren, konnten wir weder einen Zahlungsausgleich noch eine sonstige Reaktion Ihrerseits feststellen. Unsere daraufhin erstellten Mahnungen vom (Datum/DAtum/DAtum) blieben ebenfalls unbeachtet.
Erst am 23.08.11, also fast 3 Monate nach Rechungsfälligkeit, wurde Ihre Nichtzahlung durch Übersendung der Massunzulänglichkeitsanzeige vom 23.08.11 zumindest erklärbar.
Die bis hierhin aufgezeigten Sachverhalte lassen es uns zumindest naheliegend erscheinen, dass Sie sich haftbar gemacht haben im Sinne der §§ 60,61 InsO. Bevor wir diese Haftung nun geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen wollen wir Ihnen Gelegenheit geben, darzulegen, dass es Ihnen bei aller gebotenen Sorgfaltspflicht am Bestelldatum (02.05.2011) unmöglich war, die bei Fälligkeit offenbar eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Masse vorauszusehen.
Insbesondere bitten wir um Übermittlung der Ihrerseits zuvor erstellten monatlichen Liquiditätsplanung bzw. zumindest Ihre Versicherung, dass eine solche erstellt und eine Masseunzulänglichkeit dennoch vollkommen unerwartet eintrat.
In diesem Fall bitten wir um Angabe der Fakten, die für die plötzlich eintretende Masseunzulänglichkeit Sorge getragen haben.
Ersatzweise können Sie natürlich auch Ihre Haftung einräumen. In diesem Fall werden wir Ihnen die Berechnung unseres Schadens zukommen lassen und höflich um Ausgleich bitten.
Für Ihre Antwort haben wir uns den 15.09.2011 als Termin gesetzt. Sollten Sie wider Erwarten auf unser Schreiben nicht reagieren, werden wir zunächst das aufsichtführende Gericht über die Fakten informieren und dieses bitten, die Hereingäbe der betreffenden Liquiditätsplanung zur Insolvenzakte zu fordern.
Natürlich behalten wir uns im Falle Ihrer Nichtreaktion auch vor, Ihre Haftung gerichtlich durchzusetzen.
mfg."
Mit einem solchen Schreiben habt Ihr die gar nicht so kleine Chance, dass der IV die Re aus der Masse oder aus seiner Tasche sofort ausgleicht, nur damit bei Gericht seine Shit-Verwaltung keinen fauligen Geruch erzeugt.
Liebe Grüße
Der Internationale