Masseunzulänglichkeit - muss Ins.Verwalter bez.?

Liebe/-r Experte/-in,

folgender Fall:
Insolvenzantrag Fa. XY vom 23.02.2010.
Insolvenzeröffnung Fa. XY am 01.05.2010
Betrieb wird von RA aufrechterhalten (weit über 1 Jahr)
Insolvenzverwalter bestellt schriftl. am 02.05.11 Ware bei ABC. ABC liefert sofort. Insolvenzverwalter zahlt trotz mehrfacher Anmahnungen nicht.
Am 23.08.11 teilt Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit mit.
Muss Insolvenzverwalter die am 02.05.11 bestellte Ware trotzdem an ABC bezahlen? Masseunzulänglichkeit wurde erst Monate später angezeigt.

Danke für Eure Hilfe.

Welche Fälligkeit wurde beim Kaufvertrag vereinbart?

Hallo,

leider darf ich keine Rechtsberatung machen. Hoffe, dass Ihnen hier die im Forum vertretenen RA´s weiterhelfen.

Ansonsten z.B. mal bei Wikipedia nachsehen.

Für mich (!) haftet der Ins.-Verwalter persönlich für neue Verbindlichkeiten. Aber ich bin Rechtslaie.

Viel Erfolg.

Eigentlich ja

Fälligkeit: Zahlungsziel 30 Tage netto

Es wäre ja der Hammer, wenn ein Insolvenzverwalter Ware „bestellen darf“ und wenns um die Zahlung geht, dann Masseunzulänglichkeit anzeigt.

Welche Fälligkeit wurde beim Kaufvertrag vereinbart?

Um welche Ware handelt es sich?
Wurde ein Eigentumsvorbehalt angemeldet?
Wurde inzwischen die Forderung explizit als Masseforderung angemeldet?

Zum Sachverhalt an sich folgendes: Wenn die Insolvenzmasse nicht mehr zahlen kann, dann ist diese eben unzulänglich (so nennt man das eben, wenn die Insolvenzmasse erneut zahlungsunfähig=insolvent ist.)

Daran kann man auch nicht machen; es ist allein die Entscheidung des Insolvenzverwalters, Masseunzulänglichkeit zu erklären.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Insolvenzverwalter sich gem. §§ 60,61 InsO in die persönliche Haftung begeben hat. Um dieser zu entkommen, muss die Masseunzulänglichkeit im Zeitpunkt der Bestellung trotz aller notwendiger Sorgfalt nicht vorhersehbar gewesen sein.

Du merkst schon: es kommt auf den Zeitpunkt der Bestellung an, nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erklärung der Masseunzulänglichkeit.

Um wieviel Euronen geht es den?? Das Problem ist wie immer, einen Anwalt zu finden, der sich damit auskennt (und selbst kein Insolventverwalter ist! Von wegen Krähe, Auge etc.)

Woher kommst Du. Vielleicht kann ich Dir wegen eines Anwaltes einen Tipp geben.

Wer ware bestellt muß auch zahlen ,einfaches Gesetz.
Zahlt er nicht macht er sich des vorsätzlichen Betruges strafbar,ob er nun Insolvenzverwalter ist oder nicht.

Hallo,
es handelt sich um schweißtechische Artikel. AGB wurden in den Kaufvertrag einbezogen. Aus den AGB geht einfacher Eigentumsvorbehalt hervor. Nein, die Forderung wurde nicht zur Tabelle angemeldet, ist ja erst ein Jahr danach entstanden. Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Ins.Verfahrens den Betrieb mehr als ein Jahr aufrecht erhalten/fortgeführt.
Gruss, lichtblick

Es ist natürlich nur eine halbe Sache, wenn Sie nur die Hälfte der Fragen beantworten!

Zur Tabelle müssen Sie auch nicht anmelden; da meldet man lediglich Insolvenzforderungen an, d.h. Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden.

Dem Grunde nach müssten Sie gar nichts anmelden; der Verwalterhat aus sich heraus bei Verteilung Ihre Masseforderung zu berücksichtigen. Nur der Erfahrung nach, „übersieht“ er gern schon einmal solche Masseverbindlichkeiten, weil er weiss, dass der Massegläubiger keine Ahnung hat, wie er sich verhalten muss (und sein Anwalt i.d.R. auch nicht).

Sie müssen zwei Anspruchsgegener unterscheiden, gegen die Sie Ihren Anspruch richten können:

a) die Insolvenzmasse, die bei Ihnen, vertreten durch den Verwalter, eine Bestellung ausgelöst hat und damit einen Kaufvertrag eingegangen ist.

b) der Insolvenzverwalter, der als Auslöser der Bestellung nur dann nicht persönlich haftet, wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bei aller gebotenen Sorgfalt die später eingetretene Masseunzulänglichkeit nicht erkennen konnte.

Ich frage noch einmal: um welchen Auftragswert handelt es sich?

GRUß

Der Internationale

Hallo,

Ihre ausführliche Antwort hat mir geholfen.

Bei der Neubestellung geht es um ca. EUR 200.
Wie in meiner Anfrage angegeben, erfolgte Bestellung des Insolvenzverwalters ca. 1 Jahr nach Insolvenzeröffnung. Forderungsausfall wurde letztes Jahres rechtzeitig angemeldet (ca. 6.000 EUR).

Auch wenn es nur um 200 EUR geht - im Hinblick darauf, dass man schon EUR 6.000 ausbuchen musste (Quote ist ja kaum zu erwarten), gehts eigentlich ums Prinzip.

Ich bin Sachbearbeiterin und habe viel mit Insolvenzen bzw. Anmeldung zur Tabelle, Aussonderung etc. zu tun. Kann ich denn einen Ins.Verwalter, wenn er zur Betriebsaufrechterhaltung der Insolvenzschuldnerin wieder Ware bei uns besteht, mit gutem Gewissen diese Ware auf Lieferschein herausgeben? Es geht nicht immer nur um 200 EUR, es geht auch um 4-5stellige Beträge. Sicherlich liefern wir unter Eigentumsvorbehalt, doch wenn bei Anzeige Masseunzulänglichkeit die Ware verbraucht ist, nützt das auch nichts mehr.

Gruss, lichtblick

Vielen Dank nochmals!

Hallo Lichtblick,

„6000 Euro einfach ausbuchen“ diese Praxis zu betreiben, ist es ja, was es den Insolvenzverwalters so leicht macht, ihre Taschen zu füllen, und die Gläubiger leer ausgehen zu lassen.

Ich glaube zwar, dass das Deine Erfahrung ist. Aber wenn man wüßte, wo man den IV pcken muss, dann könnte es auch völlig anders gehen.

Zu Deinem Fall konkret:

Bei einem Verfahren, in dem der Betrieb mehr als 1 Jahr fortgeführt wird, kannst Du nicht einfach davon ausgehen, dass es da keine Verteilungsmasse gibt. Tipp: Immer bei Gericht anfordern: Den Bericht des Insolvenzverwalters zum 1. Berichtstermin sowie die laufenden Berichte (Halb- bzw. Jahresberichte (je nach Beschluss des Gerichts). Daraus kannst Du sehr viel ablesen, ob es sich lohnt, die Sache im Auge zu behalten oder ob Du „abhaken“ kannst.

  1. Masseforderung

Du musst dafür sorgen, dass der IV Eure Masseforderung nicht „vergessen“ kann. Deshalb schreibst Du ihm wie folgt:

"Der guten Ordnung Haber fügen wir noch einmal unsere Rechnung xyz vom (Datum) in Höhe von 200 Euro bei. Diese Rechnung führt zu einer Forderung unsererseits gegen die Masse im Verfahren (Nr. Schuldnername).

Wir dürfen Sie bitten, für eine Befriedigung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO Sorge zu tragen.

mfg"

Eine Kopie schickst Du einfach ans zuständige Gericht.

  1. Haftung IV

Nun ist es wichtig zu wissen, dass der IV nicht will, dass das Gericht irgendwie auf suboptimale Verfahrensführung aufmerksam gemacht wird. Deshalb schreibst Du ihm wie folgt:

"sehr geehrter Herr xyz,

im Verfahren (Nr. Name Schuldner) haben Sie am 02.05.2010 folgende Bestellung bei uns getätigt. Aufgrund dieser Ihrer Rechtshandlung haben wir am (Datum) geliefert. Die Lieferung wurde mit Re XYZ berechnet und war zum (Datum) fällig.

Obwohl Sie als IV im Verfahren xyz zum termingerechten Ausgleich von Masseverbindlichkeiten verpflichtet waren, konnten wir weder einen Zahlungsausgleich noch eine sonstige Reaktion Ihrerseits feststellen. Unsere daraufhin erstellten Mahnungen vom (Datum/DAtum/DAtum) blieben ebenfalls unbeachtet.

Erst am 23.08.11, also fast 3 Monate nach Rechungsfälligkeit, wurde Ihre Nichtzahlung durch Übersendung der Massunzulänglichkeitsanzeige vom 23.08.11 zumindest erklärbar.

Die bis hierhin aufgezeigten Sachverhalte lassen es uns zumindest naheliegend erscheinen, dass Sie sich haftbar gemacht haben im Sinne der §§ 60,61 InsO. Bevor wir diese Haftung nun geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen wollen wir Ihnen Gelegenheit geben, darzulegen, dass es Ihnen bei aller gebotenen Sorgfaltspflicht am Bestelldatum (02.05.2011) unmöglich war, die bei Fälligkeit offenbar eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Masse vorauszusehen.

Insbesondere bitten wir um Übermittlung der Ihrerseits zuvor erstellten monatlichen Liquiditätsplanung bzw. zumindest Ihre Versicherung, dass eine solche erstellt und eine Masseunzulänglichkeit dennoch vollkommen unerwartet eintrat.

In diesem Fall bitten wir um Angabe der Fakten, die für die plötzlich eintretende Masseunzulänglichkeit Sorge getragen haben.

Ersatzweise können Sie natürlich auch Ihre Haftung einräumen. In diesem Fall werden wir Ihnen die Berechnung unseres Schadens zukommen lassen und höflich um Ausgleich bitten.

Für Ihre Antwort haben wir uns den 15.09.2011 als Termin gesetzt. Sollten Sie wider Erwarten auf unser Schreiben nicht reagieren, werden wir zunächst das aufsichtführende Gericht über die Fakten informieren und dieses bitten, die Hereingäbe der betreffenden Liquiditätsplanung zur Insolvenzakte zu fordern.

Natürlich behalten wir uns im Falle Ihrer Nichtreaktion auch vor, Ihre Haftung gerichtlich durchzusetzen.

mfg."

Mit einem solchen Schreiben habt Ihr die gar nicht so kleine Chance, dass der IV die Re aus der Masse oder aus seiner Tasche sofort ausgleicht, nur damit bei Gericht seine Shit-Verwaltung keinen fauligen Geruch erzeugt.

Liebe Grüße

Der Internationale

Hallo Internationale,

bin beeindruckt von Deiner Antwort. Habe heute schon begonnen, ein Schreiben an den IV zu formulieren und auf §§ 60,61 hingewiesen bzw.Zahlungstermin gesetzt. Aber natürlich nicht so ausführlich und fachmännisch. Zum Glück habe ich das Schreiben noch nicht versandt. Vielen Dank für Deine ausführliche Hilfe!!!

So alles lassen wir uns von Insolvenzverwaltern auch nicht gefallen. Leider haben wir schon so manchen Prozess verloren - u.a. wg.Aussonderungsrecht - aber ab und zu gibts auch einen Lichtblick: nachdem wir einem IV mehr als 10 x zwecks Aussonderung aufgefordert haben und dieser es nicht für nötig hielt, wenigstens einmal ein Schreiben zu beantworten bzw. der Insolvenzschuldner bereits ein neues Unternehmen (eine UG!) gegründet hat und unser Eigentum nach wie vor nutzte, haben wir geklagt und gewonnen. Zwischenzeitlich haben wir unser ausgesondertes Eigentum zurückerhalten und IV ist auf Prozesskosten sitzengeblieben. Das war eine Genugtuung, nachdem wir in diesem Fall mehrere tausend EUR zur Insolvenztabelle anmelden mussten.

Habe wieder hinzugelernt - herzlichen Dank,
lichtblick

Hallo Lichtblick,

freut mich, dass ich helfen konnte. Jederzeit gerne wieder.

Um Erfolg zu haben, ist nicht unbedingt ein Prozess das richtige. Denn liegt die Klage erst mal vor, dann hat der Insolvenzverwalter ja keinen Kummer, sondern vielmehr Spaß. Denn Ihr verklagt ja nicht ihn, sondern die Masse, die durch ihn vertreten wird. Dadurch wird sein Aufwand höher, sein Honorar auch und die Dauer des Verfahrens kann gestreckt werden - was erneut Geld in die Kassen spült. (Der Prozess auch, denn i.d.R. verteidigt er sich ja nicht selbst, sondern beauftragt zu Lasten der Masse einen Verteidiger aus der eigenen Kanzlei.)

Insofern ist der IV ja im beschriebenen Fall ja nicht auf den Kosten sitzengeblieben, sondern die Masse hat nicht nur seine Verteidigungskosten bezahlt, sondern auch Eure Klagekosten. Da die Masse aber eigentlich den Gläubigern zusteht (Theorie! Ich weiss), habt Ihr die Kosten quasi doch wieder bezahlt.

Die Kunst liegt vielmehr darin, zu wissen, was der IV mag und was er nicht mag.

Ein Beschwerdebrief ans Gericht zum Beispiel, bringt in der Regel nichts. Denn dann hat der IV ohnehin schon Ärger und kann nur noch mit Diskreditieren und Zurückschlagen reagieren.

Ihm aber einen Brief zu schicken (der natürlich Hand und Fuss haben muss) und ihm demnächst die Information des Gerichts in Aussicht zu stellen, wenn da nicht….

Das gibt ihm die Möglichkeit, „flexible“ Lösungen zu schaffen und den Ärger bei Gericht zu vermeiden.

Solches Handeln ist vielleicht nicht immer fair gegenüber der Gläubigergesamtheit, aber für diese hohe Ziel des Gesetzgebers seit Ihr ja nicht verantwortlich.

Schönen Feierabend

Der Internationale

Hallo,
werde mich die Tage bei Ihnen bezüglich einer Antwort melden, da ich noch andere Anfragen erst beantworten muss.

Gruß
HBBH