Hallo, werte wer-weiss-was-Gemeinde,
nehmen wir einmal an, wir hätten in einem örtlichen Mietspiegel u. a. die ortsübliche Vergleichsmiete als Richtwerte in Form einer Spanne (zum Beispiel 4,00 bis 4,60 Euro) UND in der nächsten Spalte als Durchschnittswert (hier z. B. 4,30 Euro).
Diese Werte gehen von einer abgeschlossenen Wohnung im MFH, mittlerer Wohnungsgröße und mittlerer Wohnlage aus.
Es handelt sich aber um ein komplettes EFH (inkl. Garten, inkl. Garage, in besserer Lage, Sauna, 2 Kamine, usw.).
Die Nutzfläche beträgt circa 240 qm, die (korrekt berechnete) Wohnfläche hat 191 qm.
Die Miete beträgt (natürlich fiktiv ) 191 * 4,10 = ~ 783.- Euro.
Angenommen, es handelt sich aber um einen bestehenden Altvertrag , bei dem die Miete seit ungefähr 11 Jahren nicht angeglichen wurde.
Die sonstigen Grenzen (20 %, 3 Jahre, …) kenne ich eigentlich recht gut.
Fragen hierzu:
Woran GENAU orientiert sich eine mögliche Kaltmiet-Grenze? Gilt als Grenze der Durchschnitt (4,30 Euro) oder ist aufgrund des höherwertigen Wohnens ein Wert innerhalb der Spanne zulässig?
Die Durchschnittsgrenze wären 4,30 Euro, die Spannengrenze wären 4,60 Euro (oder zuschlagsmäßig aufgrund Ausstattung sogar höher?)
Oder kurz gesagt: Wo GENAU liegt in einem solchen konstruiertem Fall die zulässige qm-Preis-Grenze?
Kennt sich jemand in solchen Dingen hier aus?
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen
Viele Grüße
stemak