Maßgeblicher Zeitpunkt im Strafrecht

Liebe Experten,

T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Das ist offenbar auch ganz h.M.

Aber wie lässt sich diese h.M. mit § 8 S. 1 StGB in Einklang bringen? Dazu kann ich nirgendwo etwas finden. So heißt es z.B. bei Alpmann/Schmidt:

„Ob sich eine Tat auf eine Leibesfrucht oder einen Menschen bezieht, ergibt sich aus § 8. Danach ist für die Begehung einer Tat der Handlungszeitpunkt und nicht der Erfolgszeitpunkt maßgeblich.“

Und dann ohne jede Begründung:

„Für solche Fälle, in denen die Willensbetätigung nicht unmittelbar, sondern erst später wirksam geworden ist, wird auf den Moment abgestellt, in welchem sich die Handlung auszuwirken beginnt.“

Die dogmatische Erklärung für diese h.M. suche ich auch in meinen Kommentaren und Lehrbüchern vergeblich.

Levay

Hallo,

„Ob sich eine Tat auf eine Leibesfrucht oder einen Menschen
bezieht, ergibt sich aus § 8. Danach ist für die Begehung
einer Tat der Handlungszeitpunkt und nicht der
Erfolgszeitpunkt maßgeblich.“

Ich glaube das ist völliger Quatsch, also der erste Satz.
§ 8 StBG regelt die Frage, wann eine Tat „begangen“ wurde.
Das ist wohl vor allem relevant für die Frage von Bewährung, Zusammenrechnen von Strafen, Verjährung etc.

Dass aber die Frage des Zeitpunktes der _Begehung_ der Tat nach § 8 StGB überhaupt irgendeine Relevanz haben sollte für die Frage der strafrechtlichen Qualifizierung einer Handlung - wie es dieser Skript-Satz tatsächlich suggeriert - ergibt sich mE aus dem § 8 StGB überhaupt gar nicht - und steht auch nirgendwo in meinen Kommentaren (D/T, SchSch).

Ich denke es ist denknotwendig und bedarf daher keiner gesetzlichene Normierung, dass bei Delikten, in denen die Handlung und der Erfolg zeitlich auseinanderfallen für die Frage der Qualifizierung der Handlung auf den Zeitpunkt des Erfolgs abgestellt wird.

Gruß, trobi

Liebe Experten,

T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei
Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer
fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil
Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem
Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und
damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der
Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Das ist
offenbar auch ganz h.M.

Aber wie lässt sich diese h.M. mit § 8 S. 1 StGB in Einklang
bringen? Dazu kann ich nirgendwo etwas finden. So heißt es
z.B. bei Alpmann/Schmidt:

Und dann ohne jede Begründung:

„Für solche Fälle, in denen die Willensbetätigung nicht
unmittelbar, sondern erst später wirksam geworden ist, wird
auf den Moment abgestellt, in welchem sich die Handlung
auszuwirken beginnt.“

Die dogmatische Erklärung für diese h.M. suche ich auch in
meinen Kommentaren und Lehrbüchern vergeblich.

Levay

Das ist eigentlich auch das einzige, was mir dazu einfiele; dass also das Skript (und ihm folgend die Karteikarten vom selben Verlag) an dieser Stelle inhaltlich falsch ist (sind).

Levay

Ich fand es immer lächerlich, diese Skripts zu verteufeln
(von Prof-Seite). Aber wenn es um dogmatische Grundsatzfragen geht, dann sind sie sicher nicht die beste Quelle

Das ist eigentlich auch das einzige, was mir dazu einfiele;
dass also das Skript (und ihm folgend die Karteikarten vom
selben Verlag) an dieser Stelle inhaltlich falsch ist (sind).

Levay

Wem sagst du das! Ich habe schon so viel Zeit damit verbracht, mir über Formulierungen Gedanken zu machen, an denen sich außer mir keiner zu stören schien; und irgendwann dann kam ich zu der mehr oder weniger gesicherten Erkenntnis, dass die Formulierung nicht stimme. Nicht immer, aber oft.

Danke.

Levay

Liebe Experten,

T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei
Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer
fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil
Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem
Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und
damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der
Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Das ist
offenbar auch ganz h.M.

aber auch nur offenbar. diese Aussage ist schlicht schwachsinnig!

Aber wie lässt sich diese h.M. mit § 8 S. 1 StGB in Einklang
bringen? Dazu kann ich nirgendwo etwas finden. So heißt es
z.B. bei Alpmann/Schmidt:

gar nicht - bleibt Schwachsinn! Was Alpmann/Schmidt im Skript sagt, weiss ich allerdings nicht.

„Ob sich eine Tat auf eine Leibesfrucht oder einen Menschen
bezieht, ergibt sich aus § 8. Danach ist für die Begehung
einer Tat der Handlungszeitpunkt und nicht der
Erfolgszeitpunkt maßgeblich.“

ist auch richtig!

Und dann ohne jede Begründung:

Der Mensch erlangt - strafrechtlich gesehen - mit Eröffnung der Geburtswehen den Status als Mensch. Hier wird differenziert, ob eine Abtreibung oder ein Todschlag/Mord vorliegt. Beides schließt sich dabei aus. Wenn eine Abtreibung „versucht wird“, d.h. auf den Fötus/nasciturus eingewirkt wird und ein nicht lebensfähiger Mensch geboren wird, ist das eine vollendete Abtreibung. Warum? Zeitpunkt der Tathandlung !!!

„Für solche Fälle, in denen die Willensbetätigung nicht
unmittelbar, sondern erst später wirksam geworden ist, wird
auf den Moment abgestellt, in welchem sich die Handlung
auszuwirken beginnt.“

nein nein nein !

Die dogmatische Erklärung für diese h.M. suche ich auch in
meinen Kommentaren und Lehrbüchern vergeblich.

ja, gibt´s auch nicht. Abgesehen davon, dass dies nicht die hM ist, würde ich auch keinen Zwei-Semester-Studenten bestehen lassen der diese Ansicht vertritt. Das ist ein absoluter Grundlagenfehler, der zeigt, dass der Autor kein Verständnis für grundlegende strafrechtliche Systematik entwickelt hat.

Die einzige Ausnahme, in der Tathandlung und der Zeitpunkt der hieran anknüpfende Strafbarkeit auseinanderfallen wird in der actio libera in causa diskutiert. … und diese ist mE entgegen der hM ein verfassungswidriges Rechtsgebilde, weil sie sich gerade nicht mit § 8 StgB in Einklang bringen läßt.

Levay

Gruss akkon

>>T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei
>>Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer
>>fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil
>>Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem
>>Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und
>>damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der
>>Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Das ist
>>offenbar auch ganz h.M.

>aber auch nur offenbar. diese Aussage ist schlicht schwachsinnig!

Wie ist sie denn richtig? Dass die Tatobjektqualität in dem Moment entscheidend ist, in dem sich die Handlung des Täters auszuwirken beginnt, steht auch in anderen Büchern so, z.B. bei Wessels.

>gar nicht - bleibt Schwachsinn! Was Alpmann/Schmidt im Skript sagt, weiss ich allerdings nicht.

Nix. Keine Begründung. Nur ein: Das ist eben so. Aber das ist in den anderen Büchern nicht anders. Interessant wird es ja beim Schwangerschaftsabbruch, und dort wird auf die Formel (relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt) ebenfalls ohne jede Begründung abgestellt. Wessels z.B. schreibt nur, dass die h.M. das „zu Recht“ so sehe. Sehr tröstlich :wink:

>>„Für solche Fälle, in denen die Willensbetätigung nicht
>>unmittelbar, sondern erst später wirksam geworden ist, wird
>>auf den Moment abgestellt, in welchem sich die Handlung
>>auszuwirken beginnt.“

>nein nein nein !

Doch doch doch. Z.B. auch Wessels, BT/1 Rn. 12 m.w.N.; der Unterschied ist, dass die Frage hier nur für den Schwangerschaftsabbruch diskutiert wird und nicht auch für die Sache mit dem Kleiderschrank.

>ja, gibt´s auch nicht. Abgesehen davon, dass dies nicht die hM ist

Äh… und da bist du sicher? Weil nämlich: Da gibt’s ja diverse Quellen, die ich allerdings alle nicht überprüfen kann von zu Hause.

>würde ich auch keinen Zwei-Semester-Studenten bestehen lassen der diese Ansicht vertritt. Das ist ein absoluter Grundlagenfehler, der zeigt, dass >er Autor kein Verständnis für grundlegende strafrechtliche Systematik entwickelt hat.

Na ja, er ist Fachanwalt für Strafrecht. Dass er da die Grundlagen nicht versteht, will ich nun auch nicht glauben.

Wie auch immer, ich denke, dass du mich falsch verstehst oder ich dich. Trotzdem danke für deine Bemühungen, ich werde mich jetzt mal lieber anderen Themen widmen, ehe ich da noch völlig durcheinander komme.

Levay

Hi,

ich denke man muss hier zwischen Fahrlässigkeits und Vorsatz-
delikten unterscheiden. Bei Vorsatzdelikten hat man ja den
Vorsatz bzgl. Handlung und Erfolg. Im Schrankfall wäre das im
Zeitpunkt des Baus die vorsätzliche Falschaufstellung um damit
den X unter dem Schrank zu „begraben“. Hier wäre natürlich dann
das falsche Opfer nur error in persona.

Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist ja die persönliche Anknüpfung
anders: Sorgfaltspflichtverletzung (als Handlung) und Vorher-
sehbarkeit des Erfolgs mit der Einschränkung des Schutzzweck-
zusammenhangs. Hier also der fehlerhafte Aufbau, wobei der
korrekte Aufbau natürlich der Sicherheit von Sachen und Personen
in Schranknähe dient. Vorhersehbarkeit liegt wohl auch vor,
weil es wohl zumindestens Sachen im Schrank sind, die Kaputt
gehen können und es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit
ist, dass Personen vor dem Schrank stehen. Obs dann zur
Strafbarkeit kommt wird wohl ein Problem der subjektiven
Vorhersehbarkeit sein.

Im Fahrlässigkeitsdelikt gehts also nicht ums konkrete Baby
vor dem Schrank, sondern darum ob es vom Schutzzweck der Norm
erfasst ist.

Insoweit ist es schlicht falsch (m.E.), wenn du schreibst:

T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei
Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer
fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil
Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem
Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und
damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der
Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt.

Nein, es geht um die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung im Zeitpunkt
der Handlung. Erst durch den Schutzzweck der Norm wird jedwedes
Menschenwesen einbezogen. Deswegen ist auch auf die Vorausseh-
barkeit im Zeitpunkt der Handlung abzustellen, weil nur da eine
Pflicht den Täter beeinflussen kann. Insoweit passt das durchaus zu § 8 StGB!

Das ist offenbar auch ganz h.M.

Bzgl. des Vorsatzdeliktes § 218 vielleicht, aber dann ist auch
Anknüpfung Handlung und Erfolg.

Mfg vom

showbee