>>T montiert einen Kleiderschrank falsch. Der Schrank kippt zwei
>>Jahre später um erschlägt ein zwei Monate altes Baby. Einer
>>fahrlässigen Tötung kann T jetzt nur schuldig sein, weil
>>Anknüpfungspunkt nicht die Handlung des T ist (zu diesem
>>Zeitpunkt nämlich ist der getötete Mensch noch kein Mensch und
>>damit nicht taugliches Tatobjekt i.S.v. § 222), sondern der
>>Moment, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt. Das ist
>>offenbar auch ganz h.M.
>aber auch nur offenbar. diese Aussage ist schlicht schwachsinnig!
Wie ist sie denn richtig? Dass die Tatobjektqualität in dem Moment entscheidend ist, in dem sich die Handlung des Täters auszuwirken beginnt, steht auch in anderen Büchern so, z.B. bei Wessels.
>gar nicht - bleibt Schwachsinn! Was Alpmann/Schmidt im Skript sagt, weiss ich allerdings nicht.
Nix. Keine Begründung. Nur ein: Das ist eben so. Aber das ist in den anderen Büchern nicht anders. Interessant wird es ja beim Schwangerschaftsabbruch, und dort wird auf die Formel (relevant ist der Zeitpunkt, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt) ebenfalls ohne jede Begründung abgestellt. Wessels z.B. schreibt nur, dass die h.M. das „zu Recht“ so sehe. Sehr tröstlich 
>>„Für solche Fälle, in denen die Willensbetätigung nicht
>>unmittelbar, sondern erst später wirksam geworden ist, wird
>>auf den Moment abgestellt, in welchem sich die Handlung
>>auszuwirken beginnt.“
>nein nein nein !
Doch doch doch. Z.B. auch Wessels, BT/1 Rn. 12 m.w.N.; der Unterschied ist, dass die Frage hier nur für den Schwangerschaftsabbruch diskutiert wird und nicht auch für die Sache mit dem Kleiderschrank.
>ja, gibt´s auch nicht. Abgesehen davon, dass dies nicht die hM ist
Äh… und da bist du sicher? Weil nämlich: Da gibt’s ja diverse Quellen, die ich allerdings alle nicht überprüfen kann von zu Hause.
>würde ich auch keinen Zwei-Semester-Studenten bestehen lassen der diese Ansicht vertritt. Das ist ein absoluter Grundlagenfehler, der zeigt, dass >er Autor kein Verständnis für grundlegende strafrechtliche Systematik entwickelt hat.
Na ja, er ist Fachanwalt für Strafrecht. Dass er da die Grundlagen nicht versteht, will ich nun auch nicht glauben.
Wie auch immer, ich denke, dass du mich falsch verstehst oder ich dich. Trotzdem danke für deine Bemühungen, ich werde mich jetzt mal lieber anderen Themen widmen, ehe ich da noch völlig durcheinander komme.
Levay