Hallo liebe Experten!
Hoffe das im richtigen Forum frage 
Ein Gewerbetreibender möchte für eine im nächsten Jahr anstehende Großreparatur eine Rückstellung bilden. Handelsrechtlich darf gem. § 249 Abs 2 HGB eine sog. Aufwandsrückstellung gebildet werden.(Passivierungswahlrecht).
Steuerrechtlich ist eine Rückstellung nicht möglich.
Hab ich das jetzt richtig verstanden:
Die Bildung der Rückstellung in der Handelsbilanz und das Verbot der Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz, führt dazu das der Handelsbilanzgewinn niedriger ist als der Steuerbilanzgewinn.
Desweiteren kann keine Einheitsbilanz aufgestellt werden.
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs.1 S.1 EStG) der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist damit durchbrochen; für den Fall der Bildung einer Aufwandsrückstellung.
Sind meine Schlussfolgerungen richtig?
(Rechtstand vor BILMOG für mich von Interesse.)
Bedanke mich im Voraus.
mfg
vollmond