Online-Händler H vertreibt über das Internet Textilprodukte. Wäre die Nennung von Materialangaben nach dem Textilhandelsgesetz in den AGB in Form von „Alle Produkte … xx% xxx-Material“ des Online-Shops ausreichend um der Kennzeichnungspflicht genüge zu tun?
Korrekt, diesen Punkt meinte ich jedoch nicht. Mir geht es um die Form der Information im Rahmen des Online-Shops. Alternativ kann man sich auch einen Katalog vorstellen, wo die besagte Info in den AGB auf dem Bestellformular steht.
Und mal im Ernst: was soll das denn bitteschön in den AGB?
Würdest Du diese Angaben dort suchen?
Unabhängig davon ob man sie dort suchen muss, muss man die AGB akzeptieren, sie also gelesen haben und der mögliche Vorwurf, der Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein, weil die Info nicht „sichtbar genug“ plaziert sei (wie dies oftmals bei Abmahnungen von Online-Shops der Fall ist) wäre von vorneherein hinfällig, oder nicht?
Mir geht es um die Form der Information im Rahmen des Online-Shops.
Ah, dann hatte ich Dich völlig falsch verstanden.
Das Widerrufsrecht beim Fernabsatz dient ja dazu, die Ware zu prüfen, wie es auch in einem Ladengeschäft möglich wäre. Auch dort ist normalerweise nicht der Warenständer, sondern nur die Ware selber ausgezeichnet. Daraus folgere ich, dass in einem Onlineshop eine Auszeichnungepflicht des einzelnen Gegenstands auch nicht vorgeschrieben ist. Der Besteller kann die Ware ja im Zweifel zurückschicken. Oder eben vorher nachfragen, wie bei allen anderen Einzelheiten.
Ob das natürlich einen eventuellen Kunden zufriedenstellt, ist eine andere Frage. Mich würde es vom Kauf abhalten.