Mal folgenden Fall angenommen:
Seit 30 Jahren hat Herr A ein Haus in NRW oben am Hang. Unter ihm am Hang baut Herr B nun ein Haus. Die beiden Grundstücke werden (da Hanglage) durch eine sehr hohe efeubewachsene Mauer voneinander getrennt. Die Mauer alleine ist im Mittel 3 m hoch.
Herr A hat den Aushub des Hauses damals im Garten verteilt und obendrauf noch 3 m hohe Bäume und ein Gartenhaus errichtet. Vom Gartenniveau des Nachbarn B bis zur Spitze der Bäume des A sind es nun 6-7 Meter.
Als der neue Nachbar B nun das Efeu der Trennmauer auf seiner Seite beschneidet, da er mit den Gartenarbeiten beginnt, stellt er fest, dass die Mauer offenbar aus Bauschutt errichtet wurde. Erde und Baumwurzeln des oben gelegenen Nachbarn haben gegen die brüchige Mauer gedrückt. Das Efeu hat seine Wurzeln in die Mauer geschlagen, das ganze Bauwerk sieht bedrohlich brüchig aus.
Der Bauunternehmer des B lässt alles so wie es ist und macht Fotos von der Situation. B wendet sich an A und klärt ihn über den desolaten Zustand seiner Mauer auf. Dieser erwiedert sofort, B hätte mit dem Bagger wohl die Mauer zerstört.
Der Bauunternehmer des B macht B darauf aufmerksam, dass B eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bauamt hat. Es sei Gefahr im Verzuge.
B möchte mit seinem neuen Nachbarn keinen Streit und mit seinem Gartenbau vorankommen. B macht auch keine Anzeichen, die Mauer zu sanieren.
Darf B die Gartenbauarbeiten fortsetzen, wenn er die Mauersituation unberührt lässt? Hat B die Pflicht, die Mauer unverzüglich zu Sanieren, um das Einbrechen zu verhindern?