Mauerfall vom Nachbarn droht

Mal folgenden Fall angenommen:

Seit 30 Jahren hat Herr A ein Haus in NRW oben am Hang. Unter ihm am Hang baut Herr B nun ein Haus. Die beiden Grundstücke werden (da Hanglage) durch eine sehr hohe efeubewachsene Mauer voneinander getrennt. Die Mauer alleine ist im Mittel 3 m hoch.

Herr A hat den Aushub des Hauses damals im Garten verteilt und obendrauf noch 3 m hohe Bäume und ein Gartenhaus errichtet. Vom Gartenniveau des Nachbarn B bis zur Spitze der Bäume des A sind es nun 6-7 Meter.

Als der neue Nachbar B nun das Efeu der Trennmauer auf seiner Seite beschneidet, da er mit den Gartenarbeiten beginnt, stellt er fest, dass die Mauer offenbar aus Bauschutt errichtet wurde. Erde und Baumwurzeln des oben gelegenen Nachbarn haben gegen die brüchige Mauer gedrückt. Das Efeu hat seine Wurzeln in die Mauer geschlagen, das ganze Bauwerk sieht bedrohlich brüchig aus.

Der Bauunternehmer des B lässt alles so wie es ist und macht Fotos von der Situation. B wendet sich an A und klärt ihn über den desolaten Zustand seiner Mauer auf. Dieser erwiedert sofort, B hätte mit dem Bagger wohl die Mauer zerstört.

Der Bauunternehmer des B macht B darauf aufmerksam, dass B eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bauamt hat. Es sei Gefahr im Verzuge.

B möchte mit seinem neuen Nachbarn keinen Streit und mit seinem Gartenbau vorankommen. B macht auch keine Anzeichen, die Mauer zu sanieren.

Darf B die Gartenbauarbeiten fortsetzen, wenn er die Mauersituation unberührt lässt? Hat B die Pflicht, die Mauer unverzüglich zu Sanieren, um das Einbrechen zu verhindern?

Hallo

Herr A hat den Aushub des Hauses damals im Garten verteilt und
obendrauf noch 3 m hohe Bäume und ein Gartenhaus errichtet.
Vom Gartenniveau des Nachbarn B bis zur Spitze der Bäume des A
sind es nun 6-7 Meter.

_§ 30 Nachbarrechtsgesetz NRW

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten , daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über. _

Als der neue Nachbar B nun das Efeu der Trennmauer auf seiner
Seite beschneidet, da er mit den Gartenarbeiten beginnt,
stellt er fest, dass die Mauer offenbar aus Bauschutt
errichtet wurde. Erde und Baumwurzeln des oben gelegenen
Nachbarn haben gegen die brüchige Mauer gedrückt. Das Efeu hat
seine Wurzeln in die Mauer geschlagen, das ganze Bauwerk sieht
bedrohlich brüchig aus.

Das ist bei jahrzehntealten, nicht professionell errichteten Stützmauern fast der Regelfall. Die am Anfang billigere Lösung ist beim Bauen in 98 % aller Fälle am Ende die teurere.

Der Bauunternehmer des B lässt alles so wie es ist und macht
Fotos von der Situation. B wendet sich an A und klärt ihn über
den desolaten Zustand seiner Mauer auf. Dieser erwiedert
sofort, B hätte mit dem Bagger wohl die Mauer zerstört.

Kein Problem, wenn er es am Ende gerne noch wesentlich teurer hat. Für solche Fälle lautet der Beweisantrag nämlich regelmäßig auf „Beweis durch Sachverständigengutachten.“ Der stellt dann schon fest, was schadensursächlich ist.

Der Bauunternehmer des B macht B darauf aufmerksam, dass B
eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bauamt hat. Es sei Gefahr im
Verzuge.

Das ist nicht ganz korrekt. Die Anzeigepflicht hat der vom Bauherrn nach § 57 Nr.1 LBO NRW zu bestellende Bauleiter. Aber die Anzeigepflicht besteht, das stimmt schon.

B möchte mit seinem neuen Nachbarn keinen Streit und mit
seinem Gartenbau vorankommen. B macht auch keine Anzeichen,
die Mauer zu sanieren.

Ohne geht es aber nicht weiter. Und da der A nicht auf dem Grundstück des B herumsanieren kann, (und will), muss wohl der B im guten oder im schlechten dazu bewegt werden, seinen Pflichten selbst nachzukommen.

Darf B die Gartenbauarbeiten fortsetzen, wenn er die
Mauersituation unberührt lässt?

Nein.

Hat B die Pflicht, die Mauer
unverzüglich zu Sanieren, um das Einbrechen zu verhindern?

Ja. das kann notfalls das Bauamt notfalls nach § 61 Nr. 1 LBO NRW verfügen, wenn der Nachbar sich uneinsichtig zeigt. Man muss also nicht gleich selbst prozessieren, sondern kann das Bauamt „vorschieben“.

Abgesehen davon kann ich mir nicht vorstellen, dass B bei dem Gedanken nicht unwohl wird, dass sein ganzer Garten mit ihm zusammen irgendwann drei Meter abstürzt.

Gruß
smalbop

Ergänzung
§ 908 BGB (Drohender Gebäudeeinsturz.)

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.

Hallo.

Abgesehen davon kann ich mir nicht vorstellen, dass B bei dem
Gedanken nicht unwohl wird, dass sein ganzer Garten mit ihm
zusammen irgendwann drei Meter abstürzt.

Ich habe die Frage so verstanden, dass B der „untere“ Nachbar ist. B hat nun bemerkt, dass die Mauer in schlechtem Zustand ist und A und dessen Garten abzustürzen drohen.

Sebastian.

Hallo und danke für die Antworten!
B wohnt unten, A wohnt oben.

A müsste also dafür Sorge tragen, dass seine Mauer nicht durchbricht und alles bei B vorm und im Haus landet.

Eine 3 m hohe und 10 m breite Mauer zu sanieren kostet einen dicken 5-stelligen Betrag. Der hier angenommene A ist aber offensichtlich klamm, er hat schon einige Zimmer in seinem Haus an osteuropäische Monteure vermieten müssen, um über Wasser zu bleiben.

So wie es aussieht, versucht er daher den Schaden auf den B zu schieben.
Was die Sache interessanter macht: Eingetragen im Grundbuch ist nicht der A, sondern seine GmbH, bei der er geschäftsführender Gesellschafter ist. B muss seine Forderungen also an die GmbH stellen. Die klappt dann im Zweifelsfalle zusammen, wenn es darum geht, den Schaden einer zusammengebrochenen Gartenmauer zu beheben.

Wie verfährt B jetzt am klügsten, bevor es zu spät ist, die Mauer zusammengebrochen ist und niemand den Schaden zahlen kann? B hat frisch gebaut und kann im Schadensfalle auch nicht mal gerade ein paar tausend locker machen.

Hallo,

B kann

  • (gemäß der „Ansage“ des Bauträgers) das örtliche Bauordnungsamt um Inaugenscheinnahme bitten,
  • (im Falle des Eintretens eines Schadens) herausfinden, ob A seine Gebäude/Unternehmer/Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen und bezahlt hat
  • und (im Falle von Schäden am eigenen Gebäude) nachsehen, ob B auch eine eigene Gebäudeversicherung abgeschlossen und bezahlt hat :wink:

Sollte das Bauordnungsamt keine öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, bleibt bei hartnäckiger Weigerung nur ein Gang zum Anwalt und ggf. ein sog. Beweissicherungsverfahren (genau dafür hat der Bauträger B’s ggf. die Fotos gemacht…).

Gruß vom
Schnabel

Hallo

Abgesehen davon kann ich mir nicht vorstellen, dass B bei dem
Gedanken nicht unwohl wird, dass sein ganzer Garten mit ihm
zusammen irgendwann drei Meter abstürzt.

Ich habe die Frage so verstanden, dass B der „untere“ Nachbar
ist. B hat nun bemerkt, dass die Mauer in schlechtem Zustand
ist und A und dessen Garten abzustürzen drohen.

Richtig, ich meinte auch den A.

smalbop

Hallo und danke für die Antworten!
B wohnt unten, A wohnt oben.

A müsste also dafür Sorge tragen, dass seine Mauer nicht
durchbricht und alles bei B vorm und im Haus landet.

Eine 3 m hohe und 10 m breite Mauer zu sanieren kostet einen
dicken 5-stelligen Betrag. Der hier angenommene A ist aber
offensichtlich klamm, er hat schon einige Zimmer in seinem
Haus an osteuropäische Monteure vermieten müssen, um über
Wasser zu bleiben.

So wie es aussieht, versucht er daher den Schaden auf den B zu
schieben.
Was die Sache interessanter macht: Eingetragen im Grundbuch
ist nicht der A, sondern seine GmbH, bei der er
geschäftsführender Gesellschafter ist. B muss seine
Forderungen also an die GmbH stellen. Die klappt dann im
Zweifelsfalle zusammen, wenn es darum geht, den Schaden einer
zusammengebrochenen Gartenmauer zu beheben.

Mag sein, aber zur Konkursmasse gehört dann die Immobilie. Verwertbare Substanz ist also da.

Wie verfährt B jetzt am klügsten, bevor es zu spät ist, die
Mauer zusammengebrochen ist und niemand den Schaden zahlen
kann? B hat frisch gebaut und kann im Schadensfalle auch nicht
mal gerade ein paar tausend locker machen.

Es ist die Bauaufsichtsbehörde einzuschalten. A muss sanieren, die Behörde wird ihm dahingehend Auflagen machen. Falls er denen nicht nachkommt, wird die Behörde ein Zwangsgeld erheben und dann geht die Eskalationsleiter weiter, bis entweder die Mauer ordnungsgemäß saniert ist oder das Gebäude zwangsversteigert wird.

„Eigentum verpflichtet.“ (Der kürzeste Satz im Grundgesetz.)

smalbop