Maulkorb

Hallo,
habe da mal eine Frage.
Ist es möglich einem Arbeitnehmer, dessen Vertrag in kürze ausläuft einen Maulkorb zu verpassen? Der Arbeitnehmer soll den Kunden gegenüber kein Sterbenswort über das Verlassen der Fa. erwähnen mit der Begründung, wenn der AG sich bei den Kunden bewirbt oder diese das zu früh erfahren, könnte man meinen der Arbeitnehmer „sei nichts“.

Danke für die Antworten!

Ist es möglich einem Arbeitnehmer, dessen Vertrag in kürze
ausläuft einen Maulkorb zu verpassen? Der Arbeitnehmer soll
den Kunden gegenüber kein Sterbenswort über das Verlassen der
Fa. erwähnen

Natürlich, es liegt absolut im Ermessen der Firma, wie sie ihren Geschäftspartnern das Ausscheiden von Mitarbeitern kommuniziert, speziell dann, wenn es um Mitarbeiter mit Kundenkontakt geht.

mit der Begründung, wenn der AG sich bei den
Kunden bewirbt oder diese das zu früh erfahren, könnte man
meinen der Arbeitnehmer „sei nichts“.

Die Begründung kann ich nicht nachvollziehen.

wenn der AG sich bei den
Kunden bewirbt oder diese das zu früh erfahren, könnte man
meinen der Arbeitnehmer „sei nichts“.

Ich versteh absolut nicht, was Du mit „der Arbeitnehmer sei nichts“ meinst??

Magi

Der Vorgesetzte meinte damit, dass wenn die Kunden mit denen zusammengearbeitet wird das zu früh erfahren, evtl. der Kundenkreis darauf dann schlechte Rückschlüsse ziehen könnte. Also das besagter AN, dessen Vertrag nicht verlängert würde eben „nichts sei“. Denn man hätte ja an div. Kunden auch eine Bewerbung verschicken können. Das soll damit, aus meiner Sicht, verhindert werden.

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Hallo,
habe da mal eine Frage.
Ist es möglich einem Arbeitnehmer, dessen Vertrag in kürze
ausläuft einen Maulkorb zu verpassen? Der Arbeitnehmer soll
den Kunden gegenüber kein Sterbenswort über das Verlassen der
Fa. erwähnen

Das ginge wohl (Direktionsrecht), zumindest während der Arbeitszeit

mit der Begründung, wenn der AG sich bei den
Kunden bewirbt oder diese das zu früh erfahren, könnte man
meinen der Arbeitnehmer „sei nichts“.

Bewerbungen (egal bei wem) kann der AG wohl nicht verbieten, außer er hätte eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag gesetzt. Sollte diese Klausel allerdings einzig für den Arbeitnehmer nachteilhaft gestaltet sein wäre dies u.U. wiederum nichtig.

Man darf hierbei auch nicht vergessen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, bei drohender Arbeitslosigkeit (z.B. wenn ein befristeteter Vertrag in