angenommen, der Verkäufer eines Baugrundstücks gibt im Grundstückskaufvertrag eine maximale Baugrundfläche an. Das kommunale Bauamt erlaubt aber eine größere Baugrundfläche. Ist der Käufer nach Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch an die seitens des Verkäufers im Kaufvertrag festgelegte maximale Baugrundfläche als Limit überhaupt gebunden oder kann er dieses Limit ignorieren und braucht sich stattdessen nur nach den Vorgaben des kommunalen Bauamtes zu richten?
Ich verstehe die Klausel eher zu, dass sie dem Käufer etwas zusichert, was dann faktisch eben noch übertroffen wird. Man wird hier wohl kaum von einer Beschränkung ausgehen können.
Ich verstehe die Klausel eher zu, dass sie dem Käufer etwas
zusichert, was dann faktisch eben noch übertroffen wird. Man
wird hier wohl kaum von einer Beschränkung ausgehen können.
Hi,
Was wir nicht wissen ist ja, wer ist der VERKÄUFER?
Privat zu privat macht für mich diese Regelung wenig Sinn, es sei denn, der Verkäufer will damit eine bestimmte Abstandsfläche zu seinem Grundstück sichern.
Ist es öffentlicher Grund oder im Rahmen eines Bauträgerprojektes ,
macht das dann schon eher Sinn um „wilde“ Bebauung zu vermeiden.
Wie gesagt Wir wissen immer nur die Hälfte.
Rumburak
Baubeschränkungen richten sich ausschließlich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier dem gültigen Bebauungsplan und, falls es keinen solchen gibt, nach den allgemeinen Regeln der Landesbauordnung und des Bauesetzbuches.
Es ist undenkbar, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks durch einen Kaufvertrag rechtsgültig beschränkt wird, auch wenn dieser zwischen einem Käufer und einer Gebietskörperschaft geschlossen würde.
Hier liegt vermutlich eher nur eine Absicherung des Verkäufers gegen Schadenersatzansprüche des Käufers vor.
Hier liegt vermutlich eher nur eine Absicherung des Verkäufers
gegen Schadenersatzansprüche des Käufers vor.
???
Wie kommst du denn darauf? *kopfschüttel*
Gehen wir mal davon aus, daß der Verkäufer einfach die Größe des in einem Abstand von nur 6m von seinem eigenen Haus entfernt (!) zu bauenden Hauses auf ein gewisses Limit begrenzt haben möchte, da dieses, je größer es ist, umso mehr die Sicht versperren und den Lichteinfall in die Fenster reduzieren würde.
Gehen wir mal davon aus, daß der Verkäufer einfach die Größe
des in einem Abstand von nur 6m von seinem eigenen Haus
entfernt (!) zu bauenden Hauses auf ein gewisses Limit
begrenzt haben möchte, da dieses, je größer es ist, umso mehr
die Sicht versperren und den Lichteinfall in die Fenster
reduzieren würde.
Solche Grunddienstbarkeiten sollten sich doch eher in der zweiten Abteilung des Grundbuches wiederfinden. In einem Kaufvertrag würde man wohl von einer zugesicherten Eigenschaft des Grundstückes ausgehen.
Spinnen wir den Fall weiter, so würde die kaufvertragliche Verpflichtung mit der Veräußerung des Grundstückes durch den Käufer wohl enden und nicht auf den neuen Erwerber übergehen.