Wir sind eine Mietergemeinschaft im Norden Hamburgs und hätten gern gewusst, wie alt die Zentralheizung in unserem Mehrfamilienhaus maximal sein darf. Bei unserer Anlage (6 Mietparteien) handelt es sich um eine Ölheizung aus dem Jahre 1973/74. Gibt es Bestimmungen bzw. Gesetze, die eine Erneuerung vorschreiben? Handelt es sich um eine Kann- oder Mussbestimmung, falls es eine solche gibt? Dürfen/können wir als Mieter auf eine Erneuerung der Heizanlage bestehen?
Vielen Dank.
Hi.
Anlagen, welche vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen erneuert werden. Allerdings gibt es Ausnahmen. Sollte der Eigentümer seit mindestens dem 01.02.2002 die Wohnung/Haus nutzen gilt diese Regel nicht. Ebenso wenn es sich um einen Niedertemperaturkessel handelt. Die waren aber zu der Zeit kaum bekannt.
Da braucht ihr nicht drauf zu bestehen, das wird der Bezirks Schornsteinfeger von sich in die Wege leiten. Nachteil ist, das Modernisierungsmaßnahmen auf die Miete umgelegt werden können. Dies wird aber, zumindest teilweise, durch geringeren Verbrauch kompensiert.
Hallo!
es handelt sich um ein Bundesgesetz, es gilt also in Hamburg wie in Bayern.
Vom Baujahr her müsste das längst der Fall sein. Da der Schornsteinfegermeister das überwacht, müsste der auch die Maßnahme durchsetzen. Er kann Heizung stilllegen lassen.
1985 + 30 Jahre = 2015 . Also spätestens Anfang 2016 hätte der Kessel raus müssen.
Die wenigen Ausnahmen werden hier wohl nicht gelten:
das wäre 1-2-Familienhaus, wo der Eigentümer selbst mit drin wohnt.
besonders kleine Kesselleistung < 4 kW (kann im 6 WE-Haus nicht sein)
besonders hohe Leistung > 400 kW (kann auch nicht sein, das wäre Wohnblockgröße mit 100 Einheiten)
Und jetzt der einzige Punkt: Es gilt nicht für Kessel mit gleitender Regelung, Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel.
Tipp: Schaut auf das Typenschild des Kessels und versucht daraus Infos über die Art des Kessels und der Temperatursteuerung zu bekommen.
Oder fragt den Schornsteinfegermeister.
Noch eins, wenn der Kessel einmal gegen modernen getauscht wird, dann kann nur ein Teil der Kosten als Modernisierung auf die Mieter umgelegt werden. denn der Vermieter muss sich ja die sowieso notwendigen Kosten anrechnen lassen (alt für neu).
MfG
duck313
Herzlichen Dank für die Auskunft. Der Schornsteinfeger geht hier seit Jahren ein und aus und hat noch keinen Anstoß an der alten Anlage genommen. Auf welcher Verordnung bzw. welchen Paragraphen beruht denn Ihre Aussage? Ist das Landes- oder Bundesrecht?
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Unverständlicherweise geht hier im Haus der Schornsteinfeger seit Jahren ein und aus und hat keinen Anstoß genommen. Wir werden uns das Typenschild anschauen und uns mit dem Schornsteinfeger in Verbindung setzen. Um welches Gesetz handelt es sich denn und wo wäre es nachzulesen?
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Wir werden uns das Typenschild anschauen und uns mit dem Schornsteinfeger in Verbindung setzen. Um welches Bundesgesetz handelt es sich denn und wo wäre es nachzulesen?
Das steht in der EnEV (Energie-Einsparverordnung), Ausgabe 2014 .
M.E. ist das § 10
Hier Auszüge aus dem Gesetz:
Und danach müsste die Anlage definitiv stillgelegt werden, da sie sogar vor 1978 in Betrieb genommen wurde. Da gilt ja die 30 Jahre Laufzeit gar nicht,wobei, zum Erscheinen des Gesetzes hätte ein Anlage vor 1978 ja auch ihre 30 Jahre auf dem Buckel ! Und eure stammt von 1973/74.
http://www.enev-online.com/enev_2014_volltext/10_nachruestung_anlagen_und_gebaeude.htm
Nochmals sehr herzlichen Dank für die kompetente Antwort. Werden das gleich in der nächsten Woche angehen.