Meine Anfrage ist ein Denkmalgeschütztes Objekt Normalturm 20 / mit kurzer Vorgeschichte.
Überlegung zur Erichtung einer Lagerfestung in Linz setzten in Folge der Erfahrung aus Napoleonischen Krieges in den Zwanzigerjahren des 19. Jahunderts ein. Besonders Erzherzog Maximilian d. Erste 1782 bis 1863 entwickelte ein eigenes System von Defensivanlagen das 1827 von Kaiser Franz 1 gebilligt und mit dem Bau von Turm 1 am 21.03.1831 begonnen wurde Die Hauptbauzeit der insgesamt aus 32 Türmen, dem Fort Pöstlingberg mit 6 Türmen sowie je zwei Vorwerken, Warten, Batterien, und Klausen bestehenden Anlage lag zwischen 1831 und 1835.
Um den Turm was es geht ist ein Normalturm. Über einen Kreisrunden Grundriss erhoben sich drei konzentrische Mauerringe von ca. 13 m Höhe, die durch Ringtonnen und Holzdecken in die drei Geschosse Magazinstock, Wohnstock, und Schartenstock unterteilt waren.
Die Lagerfestung Linz die als Gesamtanlage mit mitteleuropäischer Ausstralung historischn Wert besitzt ist durch zahlreiche Abbrüche heute stark reduziert.
Ich gehe von der Annahme aus. Es fehlen alle Fenster. Auf den Dach ist ein Baumbestand von ca. 20 Jahre. Der Graben ist komplett verwaschen bzw. auch der Innenhof. Die dazugehörigen Schutzmauern sind fast alle mit Erdreich zugeschüttet worden. Es wurden Fenster zugemauert. Ich gehe von der Annahme aus das bei diesen Turm mindestens 20 Jahre nichts gemacht wurde.
Ich gehe mal von der Annahme aus das dieses Denkmal den Eigentümer gleichgültig ist und er zerstört es mit absicht. Er würde den Denkmal keine Chance geben durch verpachtung oder Verkauf das der Turm hergerichtet wird.
Was würde man in so einen Fall machen können. Das Denkmalgesetzt Österreich ist hübsch gleich gestellt mit den Deutschen
Bedanke mich für die Reiche Unterstützung im voraus mfg Andreas
Tach,
habe Dir die wesentlichen Bestimmungen aus dem Denkmalschutzgesetz mal unten angefügt. Der Turm steht unter Denkmalschutz, also findet das Gesetz Anwendung. Demnach ist jede Zerstörung und Bestandsveränderung ohne Bewilligung verboten. Dem steht das Verfallenlassen gleich, wenn die Erhaltungsmaßnahmen dem Eigentümer zumutbar sind. Findet ein Zerstören oder Verfallenlassen trotzdem statt, muß dies dem Denkmalamt angezeigt werden. Dies wird, wenn der Eigentümer eigentlich erhalten will, aber finanziell nicht kann, von diesem selbst erfolgen, andernfalls (so wie wohl hier) kannst Du das auch selbst erledigen.
Die zuständige Behörde muß dann die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen und durchführen, allerdings nur, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen und Geld da ist.
Ist also nicht so leicht, aber anstoßen kann man auf alle Fälle was.
Ciao, Wotan
Gesetzestext:
§ 4 Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr
(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
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Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
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Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
§ 31 Sicherungsmaßnahmen
(1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.