McDonalds ToGo Essen Selbstkontrolle

Hallo liebe Community,

ich rege mich immer wieder über ein Schild bei unserem örtlichen McDonalds auf, darauf steht geschrieben:

„Bitte prüfen Sie Ihre Bestellung auf Vollständigkeit, spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.“

In Coronazeiten ist mir der McDrive deutlich lieber und auch dort steht dieses Schild.zu lesen.
Für mich macht es aber zunächstmal einen großen Unterschied, ob ich alles nebeneinander übersichtlich auf einem Tablett bekomme (Fall1) oder verpackt und gestapelt in einer Tüte zum mitnehmen (Fall2).

Fall 1 kann man auf den ersten Blick sehen ob etwas Größeres fehlt und bei Kleinigkeiten wie Soßen zeigt sich McDonalds auch im Nachhinein wenn man vor Ort speist kullant.
Fall 2 unterstelle ich bald schon systematische „Vergesslichkeit“ - denn jede nicht sofortige Reklamation führt dazu das die Leute im Auto längst weggefahren sind und sich McDonalds an dem bezahlten aber nicht gelieferten Essen bereichert. Denn wer will schon das warme Essen im Auto auspacken und zu Hause kalt Essen.
Die Krönung war neulich für 2 Leute 2 Menüs mit insg. 4 Burgern bestellt, bezahlt und zu Hause 2 Burger in der Tüte.

Kann ein solches Schild wirklich vor meinem Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung schützen?
Ich meine die müßen nur einen Bon von oben nach unten abarbeiten und fertig.
Stelle mir immer vor wie wäre das z.B. wenn ich 2 Pizzas bestelle und nur eine kommt, klare Sache ich bezahle nur 1. Nun ist aber bei McDonalds im Vergleich zu Restaurants der Bezahlvorgang vor der Warenausgabe eine „Stornierung“ wegen Nichtlieferung also nicht möglich.

Wie schätzt ihr das ganze juristisch ein?

Recht einfach: Wenn Du nachweisen kannst, dass die Burger nicht drin waren, als du die Tüte bekommen hast, müssen sie nachgeliefert werden.

Und wie weist man das am besten nach? Indem man die Tüte aufmacht, sobald man sie bekommt.

Nichts anderes sagt das Schild aus. Das Schild hebelt also keinen Rechtsanspruch aus, sondern weist dich nur auf das offenkundige Problem der Beweislast hin - nämlich dass du, wenn du eine Strunde später reklamierst, die Burger ja auch gegessen haben könntest und es keinen Nachweis dafür gibt, dass sie tatsächlich vergessen wurden.

Und ja: Ich habe auch schon die Erfahrung gemacht, dass mit komplexen Bestellungen, die über ein Standard-Menü hinausgingen, die Mitarbeiter des jeweiligen Fastfoodtempel überfordert waren. Aber ich denke auch, dass die Zahl der „falschen“ Reklamationen sprunghaft zunehmen würden, würden die Lokale nicht auf einem stichhaltigen Nachweis bestehen.

Gruß,
Max

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Ich war schon jahrelang nicht mehr dort essen, aber ich kenne das nur zu gut, dass früher oft etwas vergessen wurde - vor allem beim Drive Through…und da kann man dann auch nicht ewig stehen bleiben und kontrollieren, ob das Essen vollständig ist. Hinten stehen ja schon Autos und die Fahrer warten ungeduldig auf ihre Bestellung :wink: normalerweise zeigt sich die Kette aber recht kulant… wir hatten dann das fehlende Essen einfach bekommen.

Greift da nicht die Beweislastumkehr - also das der Händler beweisen muss das das Essen enthalten war?

Nö, wenn fas fehlt is das ja kein Sachmangel…

Aber: kennst du die Schilder, wonach man Wechselgeld sofort nachzählen soll? Guckst du da auch erst später, ob alles richtig ist?

Wo Menschen arbeiten passieren Fehler (bist du fehlerlos?)- und ich lass mich lieber von einem Menschen also von einem Roboter bedienen.

Sondern was genau?
https://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
„Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.“

Und was passiert, wenn der zweite von zwanzig Posten grad fehlt? Belieben sie dann vor der Tüte stehen und warten mit den Posten 3…20?

Das hat nichts mit dem Bezahlzeitpunkt zu tun, sondern mit dem Anspruch des Lieferanten auf eine Chance zur Nachbesserung. Wenn du was mit Vorkasse bestellst, kannst du schließlich auch dein geld zurück bekommen. Oder wenn du was im Laden wegen eines Mangels zurückgibst (den Kaufvertrag also widerrufst).

Das Schild hat keine Rechtsbewandnis. Die Pflicht, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen kommt aus dem HGB (https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__377.html). Es gibt sie nicht bei Verbraucherverträgen und sie kann auch nicht per AGB erzeugt werden.

OK cool, vielen Dank für die kleine „Aufklärung“. Dann bleiben nur kontrollieren und „erkalten“ lassen oder Vertrauen. Habe gestern rein zufällig einen Stopp eingelegt und noch was anderes probiert was aber immer auf die Bedienung ankommen wird, Frage: Ist wirklich alles drin? und sie konnte es auswendig aufsagen! Das gab mir vertrauen und es fehlte auch nichts :wink:

bring ne Isolierbox mit und lass dir das Essen unverpackt geben. Also nur in den Pappschalen etc. Das spart auch eine Menge Müll.

Erst Essen bestellen, von dem man weiß, dass es in mengenweise Müll verpackt ist, und dann klagen, dass man nicht kontrollieren kann ob alles stimmt - ist schon schizophrenn, woll?

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Bei der Sachmängelhaftung muss auch der Verbraucher nachweisen, dass ein Mangel vorliegt. Die Beweislastumkehr betrifft nur die Frage, wo die Ursache des Mangels zu suchen ist.

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Nja, das funktioniert nicht, weil der Bon nicht von oben nach unten abgearbeitet wird. Vielmehr werden die Sachen einerseits so verpackt, wie sie verfügbar sind - Hamburger sind auf Vorrat da, Fishmac wird frisch zubereitet. Andererseits gibt es sogar genaue Packanweisungen für die Tüten, z.B. Burger unten, Pommes oben.
Abhaken des Bons ist ne Möglichkeit, aber auch fehlerträchtig.

Im Grunde muß man die gesamte Bestellung am Ende einmal wiegen, um es wirklich sicher zu machen.

Auch finde ich, daß die Leute am DriveIn ziemlich gestresst sind. Sie packen für den aktuell vor dem Fenster stehenden Wagen alles zusammen und kassieren ihn ab, gleichzeitig haben sie schon den nächsten an der Bestellstation. Wenn bei uns weniger los ist, „darf“ der Mitarbeiter auch noch gleichzeitig den Verkauf an der Theke machen, was dann manchmal dazu führt, daß man als Kunde nicht weiß, mit wem der da grade spricht. Wenn er nicht grade weg läuft, um ne Tüte aus dem Fenster zu reichen…

Abgesehen davon:
Wenn was fehlt, machen die Läden selten ne Szene, und geben das Fehlende einfach raus. Das Problem ist ja eher, daß man erst zu Hause merkt, daß was nicht stimmt. Wer macht sich dann nochmal auf den Weg? (Ja, das löst das Problem nicht, es ist aber eher die Realität)

es geht mir dabei mehr um das potenzielle „Erkalten“ der Mahlzeit. Ne Isobox im Auto ist keine schlechte Idee, vielleicht verfolge ich diesen Ansatz. Aber da das meistens spontan ist und nicht in der Heufigkeit wie sich jetzt evtl. einige gedacht haben vorkommt auch öde immer im Auto zu haben.
Ja McDondalds & Co. erzeugen viel Müll und für die Gesundheit ist es auch negativ.
Das weiß jeder mit ein wenig Verstand, sollte hier aber nicht das Thema sein. es ging mir nur um die Bewertung der juristischen Seite, weil ich nicht gerne für Dinge bezahle, die ich nicht bekomme - sollte eigentlich jedem so gehen.
Vielen Dank an die Community

Auch lesenswert:
https://dejure.org/gesetze/BGB/477.html

„es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Genauso wenig, wie man sich mit einer Berg Scherben in der Hand darauf berufen kann, daß die Beweislastumkehr bei dieser wunderschönen Vase greift, kann man sich nicht auf diese berufen, wenn man nach einer Stunde im Laden aufläuft und behauptet, es hätten von Anfang zwei Burger in der Tüte gefehlt und sich dabei noch ein bißchen Ketchup aus dem Mundwinkel leckt.

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Entweder, Du kontrollierst, ob alles drin ist, was Du bestellt bzw. bezahlt hast, oder lebst mit dem Risiko, daß einer hungrig bleibt. Das Schild entfaltet keine Rechtswirkung, sondern weist auf das hin, was ohnehin gilt, nämlich daß man Menge und Zustand der Ware sofort prüfen sollte. Es gibt zwar die Sachmangelhaftung und auch die Beweislastumkehr, aber die greift nicht in diesem Fall, weil es die Bestimmung von Lebensmitteln ist, gegessen zu werden, und wer später im Laden aufläuft und behauptet, es hätte etwas in der Tüte gefehlt, macht sich bestenfalls ein bißchen lächerlich, auch wenn er in der Sache vielleicht recht hat. Die Beweislast gibt es nämlich nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§477 BGB). Genauso sinnlos ist es, mit einem stinkenden Etwas im Supermarkt vorstellig zu werden und zu behaupten, dieses Rinderfilet sei schon beim Erwerb vor drei Monaten total vergammelt gewesen.

Gruß
C.

Kann ich nicht nachvollziehen. MCD weiß selber sehr genau, dass sowas passieren kann. Und dass kaum jemand sich die Mühe macht, wenn er da nicht wirklich was vermisst hätte. Weshalb es auch regelmäßig eine Nachlieferung gibt. Ein Bigmac kostenlos obendrauf ist allemal billiger als Kunden, die nicht wieder kommen und auch noch Negativreklame machen.

Ich habe es selber zweimal und in meiner Umgebung (sowohl sozial als auch räumlich, d.h. neben mir an der Kasse) mehrfach erlebt, daß ein diesbezüglicher Antrag mit Hinweis auf das Schild und „da könnte ja jeder kommen“ abgelehnt wurde. Das einzige, was man immer bekommt, ist ein Gutschein für ein kleines Getränk, den man aber dafür bekommt, wenn man mit dem Code auf dem Kassenbeleg eine Kritik für seinen Besuch verfaßt. Nach einer solchen wollte sich der Restaurantleiter hier mit mir treffen, um über den Vorfall sprechen, aber es wurde nur ein Termin vorgeschlagen, an dem ich nicht konnte und auf die Bitte nach einem Ersatztermin hin, kam keine Reaktion.

Will sagen: das kann ich so nicht bestätigen.

Das tut sie. Aber die Beweislastumkehr gilt nicht für die Darlegungspflicht, dass ein Sachmangel überhaupt besteht. Sie sorgt nur dafür, dass bei einem bestehenden Mangel (dessen Bestand zu beweisen ist!) davon ausgegangen wird, dass dieser schon beim Gefahrübergang bestand.

Genau.

Weiter gesponnen: Kann ich beweisen, dass ein Burger fehlt, dann wird automatisch davon ausgegangen, dass er schon beim Gefahrübergang fehlte. Also schnell einen Burger aufessen, dann mit der Tüte zum Restaurant gehen und zeigen, dass da einer fehlt? Das ist zwar Betrug, aber die Beweislast, dass der Burger beim Gefahrübergang doch enthalten war, hat das Restaurant.

Ein Schild, das diese Rechte aushebelt, dürfte unwirksam sein, denn stellt AGB dar, die den Kunden einseitig benachteiligen.

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Gewiß nicht. Ich führte dazu schon aus, daß der § 477 BGB einen viel zu häufig, aber zu unrecht unterschlagenen Halbsatz hat:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, **es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. **

Und das ist hier nicht der Fall. Man kann auch nach drei Monaten verdorbene Lebensmittel ins Geschäft tragen, aber genau wie hier ist die Vermutung, daß der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, mit der Art des Mangels unvereinbar.

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