Angenommen, ein Patient leidet an einer lebensbedrohlichen Krankheit (einer Erkrankung, die ohne Therapie in absehbarer Zeit - Tage, Wochen, Monate - zum Tode führt).
Angenommen, dieser Patient will sich nicht behandeln lassen.
Muss der behandelnde Arzt in jedem Fall den Patientenwillen respektieren?
Muss der Arzt den Patientenwillen nur dann respektieren, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist?
Darf der Arzt einen solchen Patientenwillen auf gar keinen Fall respektieren?
Ja, in jedem Fall. Zwangsbehandlungen sind strafbar.
Muss der Arzt den Patientenwillen nur dann
respektieren, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte ist?
Das ist schon sehr viel schwieriger zu beantworten. Es kommt darauf an, ob jemand anderes für die Entscheidung berufen ist. Soweit der Patient früher, als er noch im Vollbesitz dieser Kräfte war, eine Verfügung aufgesetzt hat, kann auch dies relevant werden.
Darf der Arzt einen solchen Patientenwillen auf gar
keinen Fall respektieren?
Bei akut lebensbedrohlichen Zuständen (beispielsweise nach einem Unfall) ist die Situation schwieriger, oder? Ich meine in der Schule gehört zu haben, dass wenn der Patient einen stark verwirrten Eindruck macht und sich heftig gegen lebenserhaltende Maßnahmen wehrt, er sofort entmündigt werden müsste - wenn kein Richter (???) rasch genug verfügbar ist (wie gesagt: lebensbedrohlicher Zustand!!!), kann der Arzt in diesem Fall die (vorübergehende?) Entmündigung vornehmen und die Entscheidung für den Patienten und gegen seinen Willen treffen.
Bei akut lebensbedrohlichen Zuständen (beispielsweise nach
einem Unfall) ist die Situation schwieriger, oder? Ich meine
in der Schule gehört zu haben, dass wenn der Patient einen
stark verwirrten Eindruck macht und sich heftig gegen
lebenserhaltende Maßnahmen wehrt, er sofort entmündigt werden
müsste - wenn kein Richter (???) rasch genug verfügbar ist
(wie gesagt: lebensbedrohlicher Zustand!!!), kann der Arzt in
diesem Fall die (vorübergehende?) Entmündigung vornehmen und
die Entscheidung für den Patienten und gegen seinen Willen
treffen.
Unter Umständen kann man hier auf den mutmaßlichen Willen abstellen. So wird es insbesondere bei Patienten gemacht, die nicht bei Bewusstsein sind. In der Regel wird man dann annehmen müssen, dass es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, behandelt zu werden.
Ja, zwischenzeitig im Patientenverfügungsgesetz etwas umständlich, aber genau geregelt.
Muss der Arzt den Patientenwillen nur dann
respektieren, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte ist?
IdR ja, es gibt da gewisse Abstufungen im Gesetz.
Eine Heilbehandlung ohne Einwilligung des Patienten ist nach § 110/1 StGB strafbar (Eigenmächtige Heilbehandlung). Eine Körperverletzung ist eine lege artis vorgenommene Heilbehandlung aber nach österreichischem Strafrecht niemals, das wollte der Gesetzgeber bewusst vermeiden.
Auch in Österreich ist die mutmaßliche Einwilligung, die Levay schon genannt hat, ein anerkannter Rechtfertigungsgrund im Straf- und Schadenersatzrecht.
§ 110/2 StGB hat ergänzend auch noch eine ausdrückliche Regelung getroffen.