Media Markt onlineshop Widerruf

Hallo Zusammen!
Ich hätte mal eine Frage zum MediaMarkt Online Shop. Ist es hier, genauso wie bei Amazon.de möglich, einen bestellten geöffneten Artikel (zB ein Handy, das man ausgepackt und sich -natürlich vorsichtig :wink: - angeschaut hat), innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen/bei Nichtgefallen/… zurückzusenden? Werde aus der Widerrufsbelehrung leider nicht schlau.

Hallo !

das ist ein allgemein gültiges Recht im Versandhandel nach dem Fernabsatzgesetz. Es darf nicht mit AGBs eingeschränkt werden.
Sogar über die Rücksendekosten herrscht Klarheit.

Warenwert der Rückgabe mehr als 40 €,dann muss der Händler diese Kosten erstatten und auch die Hinsendekosten(wenn es nur 1 Artikel war und der nun innerhalb 14 Tagen zurückgesandt wird).
Warenwert unter 40 €,dann muss der Kunde die Versandkosten tragen.

Die Ware darf sich aber nicht durch die Probe beim Kunden verschlechtert haben(das meint nicht die Verpackung),dann wäre eine Kostenbeteiligung möglich.
Man darf im Grunde das machen,was man auch im Laden ausprobieren könnte.
Und da ist zu Hause schon mehr möglich,da muss man abwägen,was zulässig ist und was nicht.

MfG
duck313

Hallo

Große Handelsketten schicken doch meistens so einen Aufkleber mit, mit dem man die Ware kostenlos zurückschicken kann.

Oder man kann ihn sich aus dem I-Net runterladen und ausdrucken, der ist dann mit so einem Barcode versehen.

Ich würde eine Ware jedenfalls auf keinen Fall unversichert zurückschicken, sondern immer nur mit Beleg. Also Hermes Päckchen oder DHL-Paket, wenn da nichts bei ist zum Zurückschicken. Und unbedingt Kundennummer und Rechnungsnummer mit angeben, sonst können die das nicht zuordnen.

Viele Grüße

Naja, zum Ausprobieren muss man ja aber auch den Akku einlegen und das Ladegerät auspacken und so… Das sollte kein Problem darstellen?

Danke für deine Antwort, aber ich glaube, du hast die Frage missverstanden. Wie die Rücksendepraxis vonstatten geht ist mir klar, die Frage war, ob man ein „benutztes“ Handy -> Akku eingelegt, Ladekabel ausgepackt, eingeschalten, … auch wieder zurückgeben (und den vollen Preis zurückbekommen) kann.

Hallo !

das ist ein allgemein gültiges Recht im Versandhandel nach dem
Fernabsatzgesetz.

das fernabsatzgesetz ist seit der SMG '02 abgeschafft.

Warenwert der Rückgabe mehr als 40 €,dann muss der Händler
diese Kosten erstatten und auch die Hinsendekosten(wenn es nur
1 Artikel war und der nun innerhalb 14 Tagen zurückgesandt
wird).
Warenwert unter 40 €,dann muss der Kunde die Versandkosten
tragen.

nein, siehe § 357 II bgb, http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html
die 40€-grenze gilt nur, wenn der verkäufer von dieser möglichkeit bei vertragsschluss gebrauch macht.

Die Ware darf sich aber nicht durch die Probe beim Kunden
verschlechtert haben(das meint nicht die Verpackung),dann wäre
eine Kostenbeteiligung möglich.

nein, nicht mehr bzw. noch nie, § 357 III bgb.

Man darf im Grunde das machen,was man auch im Laden
ausprobieren könnte.

noch viel mehr, s. wasserbettenfall

Hallo !

Ja,das ist auch erlaubt.
Das ist doch das,was man an ausliegenden Mustergeräten im Laden auch machen kann. Nur muss man dort nicht erst zusammenbauen,wie zuhause.

mfG
duck313

Hallo !

Ja,der „Wasserbett“-Fall,den hatten wir hier ja mal besprochen.

Sinngemäß stünde im Laden ein gefülltes Bett bereit zum Probeliegen.
Beim Versandkauf muss/darf man das zuhause nachholen und muss es aufbauen und füllen.
Trotzdem darf man es zurückschicken,wenns nicht gefällt.

Aber das mit der nicht erlaubten Verschlechterung,meint ja etwa das Tragen von Schuhen mit Ledersohle zu einem ausgiebigen Stadtbummel („ob sie nicht drücken“) oder von Arbeitsschuhen mit dicken Profilen zur Gartenarbeit beim Umgraben.
Das muss (jetzt aus meiner Sicht) der Händler nicht dulden und da meint ich es kann Ersatz verlangen oder die Rückgabe auch ablehnen.

Oder siehst Du das rechtlich anders,meint das der Gesetzgeber,die zugestandene Warenprobe darf zu Schäden,zur Zerstörung führen ?

Darf ich ein Abendkleid bestellen,es zum Opernbesuch tragen und dann zurückschicken ? Dann hätten ja Kostümverleiher schlechte Zeiten vor sich.

mfG
duck313

Sinngemäß stünde im Laden ein gefülltes Bett bereit zum
Probeliegen.
Beim Versandkauf muss/darf man das zuhause nachholen und muss
es aufbauen und füllen.
Trotzdem darf man es zurückschicken,wenns nicht gefällt.

selbst wenn im laden nicht das wasserbett „las vegas“ aufgebaut wäre, hätte der verbraucher trotzdem die möglichkeit, das wasserbett aufzubauen und unbeschadet zu widerrufen.
mittlerweile hat der gesetzgeber auch etwas mehr klarheit geschaffen, indem er den § 357 III bgb inhaltlich konkretisiert hat http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html

" 1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und "

man muss also nicht mehr auf den vergleichfalls mit dem ladengeschäft abstellen.

Aber das mit der nicht erlaubten Verschlechterung,meint ja
etwa das Tragen von Schuhen mit Ledersohle zu einem
ausgiebigen Stadtbummel („ob sie nicht drücken“) oder von
Arbeitsschuhen mit dicken Profilen zur Gartenarbeit beim
Umgraben.
Das muss (jetzt aus meiner Sicht) der Händler nicht dulden und
da meint ich es kann Ersatz verlangen oder die Rückgabe auch
ablehnen.

eine verschlechterung umfasst auch den fall, dass der verkäufer das wasserbett nicht mehr als unbenutzt verkaufen kann. unter das ausprobieren von schuhen wird sicherlich auch der test zu den dafür vorgesehenen bedingungen fallen. wird ein bergschuh nur auf den treppen zu hause benutzt, entspricht das kaum einer „prüfung der eigenschaften und funktionsweise“ (s. gesetz).

Oder siehst Du das rechtlich anders,meint das der
Gesetzgeber,die zugestandene Warenprobe darf zu Schäden,zur
Zerstörung führen ?

eine wertminderung der ware wird fast immer mit der ordnungsgemäßen erstprüfung einhergehen. soweit die grenze des § 357 III Nr.1 bgb nicht überschritten ist, ist der verbraucher auch nicht zum ersatz der wertminderung nach § 346 bgb verpflichtet.

Darf ich ein Abendkleid bestellen,es zum Opernbesuch tragen
und dann zurückschicken ? Dann hätten ja Kostümverleiher
schlechte Zeiten vor sich.

das ist kein gutes gegenbeispiel, denn es zeigt gerade, was das widerrufsrecht alles kann.
es ist ein willkürrecht, anders als beim rücktritt bedarf es keines grundes. d.h. was man innerhalb der widerrufsfrist mit der sache macht, ist unerheblich für die frage, ob man widerrufen kann.
die antwort auf deinen fall wäre ein klares ja. das ist eben das risiko des fernabsatz-verkäufers.

ob ein prüfrecht auch das anprobieren von unterwäsche umfasst (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. 12. 2006 - 6 U 129/06), ist noch ungeklärt. das ag backnang bejaht jedenfalls bei einem rasierer die wertersatzpflicht, weil es sich um einen hygieneartikel handelt, der im gebrauchten zustand wertlos ist.
aber ob der bgh auch so entscheidet…