Medienrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

man sieht häufig Zeitungsanzeigen mit Minimalangaben (z.B. nur die Internet-Adresse) – aber ist das auch zulässig?
Gibt es – unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten – nicht so etwas wie „Pflichtangaben“ beim Schalten von gewerblichen Anzeigen (also Name, Adresse usw.)?
Oder ist es in der Regel ausreichend, wenn durch wenige eindeutige Merkmale oder durch den Gesamteindruck der Anzeige der gewerbliche Charakter erkennbar ist?
Kann man deratige Informationen vielleicht gezielt im Internet erhalten?

Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Lampert

hi,

es gibt keine Impressumspflicht für Werbung, da es ja schon die Informationspflicht gibt, die den Herausgeber z.B. eines Magazines zwingt, ein Impressum anzugeben. Somit gibt es indirekt ja doch eine Möglichkeit, an die gewünschten Daten zu gelangen. Denn der Herausgeber sollte ja wissen, wer bei ihm wirbt.

Vergleichbar übrigens mit der Anbieterkennzeichnung im Internet: hier im Forum muss auch nicht jeder Artikel ein Impressum haben, es reicht das des Betreibers, der ja verantwortlich für das Veröffentlichte ist. Das selbe gilt auch bei anderen Medien.

*stefan

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Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, geht es um eine Impressumspflicht für gewerbliche Printanzeigen. Juristisch verbindlich kann ich Dir diese Frage sicher nicht beantworten, aber eine Impressumspflicht (wie z.B. für gewerbl. Internetdomains) gibt es m. E. für Printanzeigen nicht. Dafür gibt es das Impressum der Zeitung/Zeitschrift selbst. Eine gewerbliche Anzeige (Werbung) darf lediglich nicht als redaktioneller Beitrag missverstanden werden können. Wird sie zwischen redaktionellen Inhalten abgedruckt und hat einen „redaktionellen Charakter“ muss sie deutlich als Anzeige kenntlich gemacht werden (z.B. mit dem Wort „Anzeige“).

Hallo,

diese Frage läßt sich so pauschal kaum vernünftig beantworten. Wenn mir ein Mandat vorläge, in dem mein Mandant beanstandet, daß ein Konkurrent nur Minimalangaben aufgenommen hat, würde ich prüfen, ob im konkreten Fall ein Wettbewerbsverstoß und / oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt - s. UWG - und wie ggf. vorgegangen werden sollte. Das sind dann aber Prüfungen im Einzelfall.

Besten Gruß,
Oliver M. (RA)

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Vielen Dank für die Antwort!
Gruß - Thomas Lampert -

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Gruß - Thomas Lampert -

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