Medikamentengabe bei Notfall

Hallo,

ich würde gerne zum einen wissen, ob es bei einem Notfalleinsatz mit dem Krankenwagen eine bestimmte Besatzung geben muss.
Es gibt ja Sanitäter, Rettungshelfer und Rettungsassistenten. Muss der Assistent auf jeden Fall dabei sein oder kann das von Bundesland zu Bundesland vielleicht auch unterschiedlich sein?

Und zweitens: Ist es dem Rettungspersonal gestattet Medikamente zu verabreichen? Und welches Mittel (als Tablette) würde man bei einem Krampf nach Panik geben?

Danke für eure Antworten.

Viele Grüße
Miriam

Hallo Miriam,

Und zweitens: Ist es dem Rettungspersonal gestattet
Medikamente zu verabreichen?

theoretisch nein.
ABER:
erstens wo kein Kläger, da kein RIchter und es gibt da einige Klausulierungen, die es dem nichtaprobierten Rettungspersonal zwar nicht (de jure) erlauben eine Therapie einzuleiten, de facto aber auch nicht verbieten.
Das ist ein ziemlich vermintes Feld der Juristerei.

Und welches Mittel (als Tablette)
würde man bei einem Krampf nach Panik geben?

Das, welches der Arzt verschreibt/verabreicht.

Gandalf

Hallo Miriam !

Es gibt verschiedene Arten von „Krankenwagen“ in Deutschland:

  1. Krankentransportwagen (KTW)
  2. Rettungswagen (RTW)
  3. Notarztwagen (NAW).

Diese „Wagentypen“ unterscheiden sich in der Besatzung.

Zu 1.
Mit dem KTW werden nur Patienten transportiert, die nicht kritisch krank sind und bei denen man davon ausgehen kann, dass sie während der
Fahrt keine medizinische Versorgung benötigen. Auf dem KTW fährt
entsprechend in der Regel auch kein Personal mit medizinischer
Fachqualifikation, sondern lediglich Sanitäter.

Zu 2.
Der RTW dagegen ist mit mind. 1 Rettungsassistenten besetzt. Das sind häufig Bedienstete der Feuerwehr, die eine spezielle Ausbildung zur Rettung akut Kranker bzw. Verletzter haben. Diese sind auch befugt, im Notfall Medikamente (auch intravenös) zu verabreichen, wenn der Arzt (noch) nicht vor Ort ist bzw. abzusehen ist, dass er nicht rechtzeitig eintreffen kann. Ein RTW verfügt auch über eine umfassende medizinische Ausstattung wie Sauerstoff-Anschluss, Defibrillator, Notfallkoffer und Intubationsbesteck.

Zu 3.
Der NAW ist vor der Ausstattung mit dem RTW vergleichbar, allerdings
fährt hier IMMER ein Notarzt mit. Allerdings gibt es in vielen Regionen auch die Version, dass der NAW praktisch durch 1 RTW + 1 NEF
„ersetzt“ wird. Das NEF (Notarzt-Einsatz-Fahrzeug) ist ein PKW, mit dem der Arzt zum Einsatzort des RTW gefahren wird.

NAW + RTW haben im Notfall Sonderrechte im Straßenverkehr, d.h.
dürfen z.B. rote Ampeln mit der dabei erforderlichen Umsicht (!)
überfahren. Eine Fahrt mit Sonderrechten wird üblicherweise per
Funk vom Fahrer des Einsatzwagens bei der Einsatzleitungsstelle der Feuerwehr auf ärztliche Anordnung angemeldet.

Genauere Details zu den Regelungen kannst Du unter Wikipedia
nachlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rettungswagen http://de.wikipedia.org/wiki/Notarztwagen
http://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsassistent

Gruß Kai

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Achja, habe ja noch Deine zweite Frage vergessen !

Krämpfe, die bei Panik auftreten, sind ja meist keine
epileptischen Anfälle, sondern es handelt sich meist um
eine muskuläre Übererregbarkeit durch Hyperventilation,
also eine zu schnelle Atmung (siehe hierzu mein Kommentar
unter /t/erste-hilfe-16jaehrige-hyperventiliert-verkrampft…

Hier steht die Beruhigung des Patienten im Vordergrund, nur
wenn das verbal nicht gelingt, kommt es zum Einsatz von Beruhigungs-
mitteln wie Diazepam. Die einsetzende Sedierung führt dann zu
einer Normalisierung der Atmung und darüber dann auch zu einem
Nachlassen der Verkrampfung.

Hoffe, damit sind nun alle Fragen beantwortet.

Gruß Kai

Hallo Kai,

besten Dank für deine Antworten.

Mit Krämpfen meinte ich auch keinen epileptischen Anfall, sondern, wie du auch schriebst, Muskelverkrampfungen.
Darf das Rettungspersonal z.B. Diazepam auf Wunsch des Patienten einsetzen oder muss ein Arzt das verordnen?

Gruß
Miriam

Hallo Miriam,

Darf das Rettungspersonal z.B. Diazepam auf Wunsch des
Patienten einsetzen oder muss ein Arzt das verordnen?

so was darf nur ein Arzt und im beschränktem Umfang ein Heilpraktiker.
Selbst rezeptfreie Medikamente dürfen von nichtaprobierten nicht gegeben werden und Diazpam schon gar nicht.

Gandalf

Hmm, sorry ich muss etwas widersprechen. Im Rahmen der Notfallkompentenz ist es durchauserlaubt, gewisse Medikamente zugeben. Notfallkompetenzen dürfen angewendet werden, wenn
das Leben oder die Gesundheit des Patienten unmittelbar gefährdet ist,
das gleiche Ziel nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen erreicht werden kann, und ein Arzt verständigt, aber noch nicht eingetroffen ist.

Man unterscheidet die allgemeinen Notfallkompetenzen

* Notfallkompetenz Arzneimittellehre (NKA): Verabreichung von Medikamenten laut „Arzneimittelliste 2“
* Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV): Punktion peripherer Venen und Verabreichung kristalloider Infusionslösungen

und die besondere Notfallkompetenz

* Notfallkompetenz endotracheale Intubation (NKI): Einführen eines Beatmungsschlauches in die Luftröhre ohne Muskelrelaxans

Die Notfallkompetenzen bauen aufeinander auf, das heißt ein Notfallsanitäter mit der NKI muss bereits NKA und NKV besitzen.

Weitere Notfallkompetenzen können durch Verordnung definiert werden.

Häufig wird die Anwendung der Notfallkompetenzen von den jeweiligen Trägerorganisationen des Rettungsdienstes genauer definiert und reglementiert.

Anja

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Hallo Anja,

meine aktive Zeit liegt ja nun schon etwas zurück und es würde mich freuen, wenn sich da was bewegt hat.
Hast Du irgendwelche §§, wo ich das genauer nachschauen kann?

Gandalf

Hi,

richtig ist natürlich, dass ein Rettungsassistent im Zuge der Notkompetenz (diese ist genau definiert) unter bestimmten Voraussetzungen einige Medikamente geben darf und muss. Freigaben und Befugnisse werden durch den ärztlichen Leiter des Landkreises festgelegt.

Mit anderen Worten: das variiert je nach Region sehr stark. In meinem Rettungsdienstbereich sind z.B. recht viele Medikamente für den Rettungsassistenten freigegeben, wie z.B.: Glycerintrinitrat beim Akuten Koronarsyndrom und beim kardialen Lungenödem, Salbutamol zum Vernebeln bei akuter Bronchokonstriktion oder Diazepam beim kindlichen Fieberkrampf.

Nach zusätzlicher Schulung (4 Wochen Anästhesie) dürfen hier Rettungsassistenten sogar Morphin bei Traumapatienten applizieren, natürlich insofern keine Kontraindikation besteht.

Grüße

Korrektur
Hallo,

Es gibt verschiedene Arten von „Krankenwagen“ in Deutschland:

  1. Krankentransportwagen (KTW)
  2. Rettungswagen (RTW)
  3. Notarztwagen (NAW).

Diese „Wagentypen“ unterscheiden sich in der Besatzung.

Zu 1.
Mit dem KTW werden nur Patienten transportiert, die nicht
kritisch krank sind und bei denen man davon ausgehen kann,
dass sie während der
Fahrt keine medizinische Versorgung benötigen. Auf dem KTW
fährt
entsprechend in der Regel auch kein Personal mit medizinischer
Fachqualifikation, sondern lediglich Sanitäter.

Das ist so nicht richtig. Solche Patienten werden im sogen. „unqualifizierten Krankentransport“ befördert, der tatsächlich von kaum mehr als Taxifahrern durchgeführt wird.

Der KTW ist für Patienten, die zwar medizinische Betreuung brauchen (auch nur möglicherweise), aber bei denen keine akute Gefahr für Leib und Leben erkennbar ist. Der KTW ist in Schleswig-Holstein mit einem Rettungsassistenten (RA) und einem Rettungssanitäter (RS) besetzt, in jedem Bundesland jedoch mindestens mit einem RS. Ein Qualifikation mit dem Namen „Sanitäter“ gibt es übrigens nicht.

Zu 2.
Der RTW dagegen ist mit mind. 1 Rettungsassistenten besetzt.
Das sind häufig Bedienstete der Feuerwehr, die eine spezielle
Ausbildung zur Rettung akut Kranker bzw. Verletzter haben.

„häufig“ ist relativ, darüber hinaus ist der Rettungsassistent ein vollwertiger staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, also nicht nur eine „spezielle Ausbildung“. Wenn ein Rettungsmittel durch die Feuerwehr besetzt wird, dann handelt es sich entweder a) um bei der Feuerwehr angestellte Rettungsassistenten oder b) um Berufsfeuerwehrmänner, die üblicherweise im Rahmen ihrer Ausbildung zum Brandmeister auch die Berufsausbildung zum Rettungsassistenten absolvieren.

NAW + RTW haben im Notfall Sonderrechte im Straßenverkehr,

Jedes Rettungsdienstfahrzeug hat jederzeit Sonderrechte, sofern zur Erfüllung der hoheitlichen Pflichten notwendig, also auch der KTW und auch ohne Lüla, siehe StVO.

Eine Fahrt mit Sonderrechten wird üblicherweise per Funk vom Fahrer
des Einsatzwagens bei der Einsatzleitungsstelle der Feuerwehr auf
ärztliche Anordnung angemeldet.

Das ist falsch. Auf dem Weg zum Einsatz entscheidet die Leitstelle über Sondersignal oder nicht, auf der Fahrt mit Patient entscheidet verantwortlich immer letztlich der Fahrer. Ein evtl. anwesender Notarzt hilft aber ggf. bei dieser Entscheidung enorm :smile:

Gruß,

Malte

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http://www.agn-online.de/notkompetenz.html

Anja

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Danke!

Vielen Dank für alle Antworten! :smile: owT
.