Medizin: Beipackzettel Leserecht im Krankenhaus

Liebe/-r Experte/-in,

(evtl. besser im Forum Recht …,aber da bekam ich keine
Antwort!
Ist meines Wissens auch nicht zu einfach zu beantworten;
evtl. weil Grauzone o.ä. …???)
Hallo!)
In manchen Krankenhäusern wird einem die Einsicht in
Beitragszettel verweigert, sogar wenn man diese
Medikamente selbst mitgebracht und zur Aufbewahrung
abgegeben hat!

(Selbst wenn man nur nachschauen wollte, ob etwas
konkretes dazu beschrieben wird, ob man z.B. mit täglich
90mg Cymbalta Autofahren darf!
[Dürfte man eigentlich im „Nein-Fall“ - natürlich
Dosisabhängig und individuell falls man persönlich mit
Reaktionseinschränkungen reagiert … - nicht mal
allgemein am Straßenverkehr teilnehmen? Dann dürfte man
ja nichtmal aus dem Haus!!!]
)

Das Argument: „Manche Patienten reagieren panisch …“
ist u.U. verständlich, trotzdem fühlen manche sich doch
(sicherlich nicht ganz zu Unrecht) in Ihrer Mündigkeit zu
sehr eingeschränkt!???
(Wie ist eigentlich der Wortlaut zur Mündigkeit im
Grundgesetz?)

#1# Gibt’s sowas wie ein Leserecht (für Mündige?)
#2# Sind z.B. depressive, aber deshalb noch lang nicht
„verrückte“ Patienten ein Sonderfall? Gibts da sowas wie
(Teil-) Mündigkeitsverlust?

(#2b# - nur falls nicht ohnehin zu viele zu ausführliche
Fragen:
Darf man Patienten eigentlich entlassen, nur weil sie
relativ hartnäckig, aber SONST NICHT unhöflich
nachfragen, ob der Arzt nun z.B. eine definitive Auskunft
geben kann, ob man nach Klinikaufenthalt MIT 90mg
Cymbalta Autofahren darf oder eben definitiv nicht; dann
könnte man sich ja wenigstens Autoversicherungen sparen
durch Kündigung …?)
Vielen Dank
MFG
mf

(PS: da vom Rechtsforum und dessen Experten keine Antwort
kam und auch im Medizinforum nur ein „Mitleidender“
Interesse kundtat versuche ich es hiermit bei Ihnen!)

Lieber mfl,
gleich vorweg: auch von mir keine Rechtsberatung.

Die Frage berührt wesentliche Kernpunkte des eigentlich von Vertrauen geprägten Arzt-Patientenverhältnisses.
Grundsätzlich muss jeder, der nicht durch richterlichen Beschluss unter Betreuung steht, seine Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen selbst treffen.
Dies setzt jedoch voraus eine den rechtlichen Vorschriften genügende Aufklärung vor ärztlichen Maßnahmen, sonst ist die Einwilligung in z.B.eine Behandlung nicht rechtsgültig. Eine Behandlung könnte in diesem Falle u.a. haftungsrechtliche Konsequenzen für den Arzt haben. Dies führt zu überbordenden „Aufklärungsorgien“, bei denen man häufig an schriftlicher Fixierung des gesagten nicht vorbei kommt.
In Beipackzetteln wird seitens der Industrie so informiert, daß durch die Fülle der Hinweise eine Haftung des Herstellers praktisch ausgeschlossen wird. So ein Beipackzettel ist jedoch genau deshalb meist wenig informativ und sollte vom Arzt „übersetzt“ werden, damit der Patient sich für oder gegen eine Einnahme entscheiden kann. An den wichtigen Punkten (Fähigkeit zur Teilnahme am Strassenverkehr u.a.) kann der Arzt aber nicht „vorbeiinterpretieren“, sondern was da steht, steht da. Wie der Arzt jeweils die Aufklärung („Übersetzung“) vornehmen sollte, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei psychischen Erkrankungen sollte man jedoch bedenken, daß man als Kranker die Dinge oft nicht klar und rational betrachtet sondern gefärbt durch die Erkrankung. Hier ist ein Vertrauensverhältnis Arzt/Patient unabdingbar. Ist dies nicht gegeben, besteht übrigens auch keine Behandlungsverpflichtung durch den Arzt (!). Grundsätzlich hat man als Patient auch ein Recht auf unvernünftige Entscheidungen (Behandlungsverweigerung, da gab es unlängst einen Fussballer…).
Ob man entgegen entsprechender ärztlicher Anordnungen ein Medikament einnimmt, das laut Beipackzettel eine Teilnahme am Strassenverkehr nicht erlaubt, muß man selbst entscheiden, ich halte es für verantwortungslos wie Fahren unter Alkoholeinfluss. Arzt und Hersteller sind in diesem Falle jedenfalls nicht haftbar.

Lieber Peter Kohls!

gleich vorweg: Vielen herzlichen Dank, dass jetzt
überhaupt mal jemand geantwortet hat! Und dann gleich so
ausführlich!)

Konkret steht auf dem Beipackzettel:
„Nicht am Straßenverkehr … und schwere Maschinen …
bevor Sie wissen, wie Cymbalta bei Ihnen wirkt!“
oder bei z.B. Fluoxetin fast noch schwammiger
„SOLLTEN nicht … bis Sie EINIGERMAßEN sicher sind,
dass Ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.“

Wenn ich Sie da richtig verstanden hab damit, dass

In Beipackzetteln seitens der Industrie so informiert,
wird, dass durch die Fülle der Hinweise eine Haftung
des Herstellers praktisch ausgeschlossen wird

dann ist doch aber hier ZUMINDEST eine Grauzone
hinterlassen worden und KEIN eindeutiges Nein zum
Straßenverkehr!
Nur fürchte ich, dass im Fall des Falles kein „Im
Zweifel für den Angeklagten …“ gelten würde, sondern
sogar im absoluten „Unschuldsfall“ bei der Beteiligung
an einem Unfall IMMER ZUMINDEST eine TEILSCHULD
angerechnet wird

Ich persönlich fühl mich in keinster Weise
beeinträchtigt und zwar von Anfang an und wunder mich
nur, seit dem mir dieses Thema hier bewusst gemacht
wurde, dass der Psychologe vor meinem jetzigen
Depressions-Klinik-Aufenthalt im Max-Plank-Institut
keinsterlei Aufklärung mit auf dem Weg gab, obwohl er
wusste, dass ich selbst mit dem Auto gefahren bin!

Mit freundlichem Gruß
und nochmals vielen Dank und ein Gutes Neues Jahr
Ihr
Markus F.

PS: hoffe es ist ok, dass ich in dieser Dankes-Antwort,
gleich nochmal nähere Details mitliefere, mit der
unterschwelligen Frage, wie man sich bei dieser
schwammigen Formulierung auf einen sicheren Weg begeben
kann: Reaktionstest o.ä. beim TÜF o.ä. machen, mit
SCHRIFTLICHEM (!?) Beleg, dass man am Strassenverkehr
teilnehmen kann MIT den konsumierten Medikamenten (z.B.
90mg Cymbalta=Seratonin+Noradrenalin-
Wiederaufnahmehemmer!)
PS2: Hoffentlich ist die kurze "Ich-Formulierung im
zweiten-Teil dieser email erlaubt und wird nicht so
kontrolliert wie im Rechts-FORUM!? (Sonst schreib ichs
natürlich nochmal kurz um!
Wie gesagt fürs Erste: ###Guten Rutsch###

Lieber mfl,
gleich vorweg: auch von mir keine Rechtsberatung.

Die Frage berührt wesentliche Kernpunkte des eigentlich

von

Vertrauen geprägten Arzt-Patientenverhältnisses.
Grundsätzlich muss jeder, der nicht durch richterlichen
Beschluss unter Betreuung steht, seine Entscheidungen

in

gesundheitlichen Fragen selbst treffen.
Dies setzt jedoch voraus eine den rechtlichen

Vorschriften

genügende Aufklärung vor ärztlichen Maßnahmen, sonst

ist die

Einwilligung in z.B.eine Behandlung nicht rechtsgültig.

Eine

Behandlung könnte in diesem Falle u.a.

haftungsrechtliche

Konsequenzen für den Arzt haben. Dies führt zu

überbordenden

„Aufklärungsorgien“, bei denen man häufig an

schriftlicher

Fixierung des gesagten nicht vorbei kommt.
In Beipackzetteln wird seitens der Industrie so

informiert,

daß durch die Fülle der Hinweise eine Haftung des

Herstellers

praktisch ausgeschlossen wird. So ein Beipackzettel ist

jedoch

genau deshalb meist wenig informativ und sollte vom

Arzt

„übersetzt“ werden, damit der Patient sich für oder

gegen eine

Einnahme entscheiden kann. An den wichtigen Punkten

(Fähigkeit

zur Teilnahme am Strassenverkehr u.a.) kann der Arzt

aber

nicht „vorbeiinterpretieren“, sondern was da steht,

steht da.

Wie der Arzt jeweils die Aufklärung („Übersetzung“)

vornehmen

sollte, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei
psychischen Erkrankungen sollte man jedoch bedenken,

daß man

als Kranker die Dinge oft nicht klar und rational

betrachtet

sondern gefärbt durch die Erkrankung. Hier ist ein
Vertrauensverhältnis Arzt/Patient unabdingbar. Ist dies

nicht

gegeben, besteht übrigens auch keine

Behandlungsverpflichtung

durch den Arzt (!). Grundsätzlich hat man als Patient

auch ein

Recht auf unvernünftige Entscheidungen
(Behandlungsverweigerung, da gab es unlängst einen
Fussballer…).
Ob man entgegen entsprechender ärztlicher Anordnungen

ein

Medikament einnimmt, das laut Beipackzettel eine

Teilnahme am

Strassenverkehr nicht erlaubt, muß man selbst

entscheiden, ich

halte es für verantwortungslos wie Fahren unter
Alkoholeinfluss. Arzt und Hersteller sind in diesem

Falle

jedenfalls nicht haftbar.

Lieber Peter Kohls!

(ohne 1.Person, sondern allg. formuliert: falls es daran
lag dass Sie meine kurze Zusatzfrage nicht beantwortet
haben zum konkreten Wortlaut, beim konkreten Beipack
s.u.)

gleich vorweg (nochmal):
Vielen herzlichen Dank, dass jetzt
überhaupt mal jemand geantwortet hat! Und dann gleich so
ausführlich!)

Konkret steht auf dem Beipackzettel:
„Nicht am Straßenverkehr … und schwere Maschinen …
bevor Sie wissen, wie Cymbalta bei Ihnen wirkt!“
oder bei z.B. Fluoxetin fast noch schwammiger
„SOLLTEN nicht … bis Sie EINIGERMAßEN sicher sind,
dass Ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.“

Wenn ich Sie da richtig verstanden hab damit, dass
In Beipackzetteln seitens der Industrie so informiert,
wird, dass durch die Fülle der Hinweise eine Haftung
des Herstellers praktisch ausgeschlossen wird
dann ist doch aber hier ZUMINDEST eine Grauzone
hinterlassen worden und KEIN eindeutiges Nein zum
Straßenverkehr!
Nur fürchte ich, dass im Fall des Falles kein „Im
Zweifel für den Angeklagten …“ gelten würde, sondern
sogar im absoluten „Unschuldsfall“ bei der Beteiligung
an einem Unfall IMMER ZUMINDEST eine TEILSCHULD
angerechnet wird

Ich persönlich fühl mich in keinster Weise
beeinträchtigt und zwar von Anfang an und wunder mich
nur, seit dem mir dieses Thema hier bewusst gemacht
wurde, dass der Psychologe vor meinem jetzigen
Depressions-Klinik-Aufenthalt im Max-Plank-Institut
keinsterlei Aufklärung mit auf dem Weg gab, obwohl er
wusste, dass ich selbst mit dem Auto gefahren bin!

Mit freundlichem Gruß
und nochmals vielen Dank und ein Gutes Neues Jahr
Ihr
Markus F.

PS: hoffe es ist ok, dass ich in dieser Dankes-Antwort,
gleich nochmal nähere Details mitliefere, mit der
unterschwelligen Frage, wie man sich bei dieser
schwammigen Formulierung auf einen sicheren Weg begeben
kann: Reaktionstest o.ä. beim TÜF o.ä. machen, mit
SCHRIFTLICHEM (!?) Beleg, dass man am Strassenverkehr
teilnehmen kann MIT den konsumierten Medikamenten (z.B.
90mg Cymbalta=Seratonin+Noradrenalin-
Wiederaufnahmehemmer!)
PS2: Hoffentlich ist die kurze "Ich-Formulierung im
zweiten-Teil dieser email erlaubt und wird nicht so
kontrolliert wie im Rechts-FORUM!? (Sonst schreib ichs
natürlich nochmal kurz um!
Wie gesagt fürs Erste: ###Gutes Neues###

Lieber mf,
gleich vorweg: auch von mir keine Rechtsberatung.

Die Frage berührt wesentliche Kernpunkte des eigentlich

von

Vertrauen geprägten Arzt-Patientenverhältnisses.
Grundsätzlich muss jeder, der nicht durch richterlichen
Beschluss unter Betreuung steht, seine Entscheidungen

in

gesundheitlichen Fragen selbst treffen.
Dies setzt jedoch voraus eine den rechtlichen

Vorschriften

genügende Aufklärung vor ärztlichen Maßnahmen, sonst

ist die

Einwilligung in z.B.eine Behandlung nicht rechtsgültig.

Eine

Behandlung könnte in diesem Falle u.a.

haftungsrechtliche

Konsequenzen für den Arzt haben. Dies führt zu

überbordenden

„Aufklärungsorgien“, bei denen man häufig an

schriftlicher

Fixierung des gesagten nicht vorbei kommt.
In Beipackzetteln wird seitens der Industrie so

informiert,

daß durch die Fülle der Hinweise eine Haftung des

Herstellers

praktisch ausgeschlossen wird. So ein Beipackzettel ist

jedoch

genau deshalb meist wenig informativ und sollte vom

Arzt

„übersetzt“ werden, damit der Patient sich für oder

gegen eine

Einnahme entscheiden kann. An den wichtigen Punkten

(Fähigkeit

zur Teilnahme am Strassenverkehr u.a.) kann der Arzt

aber

nicht „vorbeiinterpretieren“, sondern was da steht,

steht da.

Wie der Arzt jeweils die Aufklärung („Übersetzung“)

vornehmen

sollte, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Bei
psychischen Erkrankungen sollte man jedoch bedenken,

daß man

als Kranker die Dinge oft nicht klar und rational

betrachtet

sondern gefärbt durch die Erkrankung. Hier ist ein
Vertrauensverhältnis Arzt/Patient unabdingbar. Ist dies

nicht

gegeben, besteht übrigens auch keine

Behandlungsverpflichtung

durch den Arzt (!). Grundsätzlich hat man als Patient

auch ein

Recht auf unvernünftige Entscheidungen
(Behandlungsverweigerung, da gab es unlängst einen
Fussballer…).
Ob man entgegen entsprechender ärztlicher Anordnungen

ein

Medikament einnimmt, das laut Beipackzettel eine

Teilnahme am

Strassenverkehr nicht erlaubt, muß man selbst

entscheiden, ich

halte es für verantwortungslos wie Fahren unter
Alkoholeinfluss. Arzt und Hersteller sind in diesem

Falle

jedenfalls nicht haftbar.

Hallo,

meiner Meinung nach ist es jedem Patienten erlaubt, den Beipackzettel der Medikamente zu lesen, die Ihm verabreicht werden. Die hier genannten Gegenargumente verstehe ich eigentlich nicht (von wegen eingeschränkte Teilnahme am Straßenverkehr und Einschränkung der Mündigkeit etc…)
Kenne allerdings keine konkreten Gesetzestexte oder
Paragraphen zum Recht auf Information o.ä.
Gerade wenn es gravierende Nebenwirkungen für ein
Medikament gibt, sollte man auch darüber aufklären,
wenn es der Arzt nicht tut erfährt es der Patient
sowieso über die Medien (wie z. B. Internet).
Gruss
roger seitz

Auch hier nochmal ein kurzes Danke!
Habs jetzt erst gesehen, dass zu dem Thema noch was kam!

Hallo,

meiner Meinung nach ist es jedem Patienten erlaubt, den
Beipackzettel der Medikamente zu lesen, die Ihm

verabreicht

werden. Die hier genannten Gegenargumente verstehe ich
eigentlich nicht (von wegen eingeschränkte Teilnahme am
Straßenverkehr und Einschränkung der Mündigkeit etc…)
Kenne allerdings keine konkreten Gesetzestexte oder
Paragraphen zum Recht auf Information o.ä.
Gerade wenn es gravierende Nebenwirkungen für ein
Medikament gibt, sollte man auch darüber aufklären,
wenn es der Arzt nicht tut erfährt es der Patient
sowieso über die Medien (wie z. B. Internet).
Gruss
roger seitz