Hallo!
Angenommen, ein Kieferorthopäde handelt fahrlässig, indem er
bei der Entfernung einer fest installierten Spange die
Betonkissen auf den Zähnen des Patienten/der Patientin
zurücklässt. Die Betonrückstände führen zu massivem
Kariesbefall auf den betreffenden Zähnen. Für die Zukunft sind
daher hohe Kosten durch Zahnbehandlungen und Zahnersatz zu
erwarten.
Nun meine (hypothetischen) Fragen:
(1) Kann man den Kieferorthopäden für die Mehrkosten durch
seine Fehler belangen und Schadensersatzforderungen geltend
machen?
Vereinfacht gesagt: Grundsätzlich ja!
Hier liegen wohl die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung vor, welche allerdings vom Patienten zu beweisen wären. Dies gilt v.a. für die Frage des Verschuldens und den Ursachenzusammenhang zwischen Handlung/Unterlassen und eingetretenem Schaden, wofür eine zahnmedizinisches Gutachten nötig sein wird.
In Übrigen dürfte wohl ein Werkvertrag vorliegen, so dass spezielle Leistungsstörungsvorschriften zum Zuge kommen. Aber unabhängig hiervon ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses eine Schaden entstanden, welches Schadenersatzansprüche auslöst. Das Verschulden würde dabei grundsätzlich vermutet.
(2) Falls ja, ist ein Weg über den Anwalt unumgänglich oder
gibt es Alternativen?
Wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert ist ein Anwalt unumgänglich, da ich mal davon ausgehe, dass der in Frage stehende Schaden eine Größenordnung von über € 5.000,- erreicht und somit das Landgericht zuständig ist, bei welchem wiederum Anwaltszwang besteht.
Praktisch betrachtet wird aber ein Prozess ohne Rechtschutz im Rücken, wegen des hohen Kostenrisikos regelmäßig nicht angestrebt. Insbesondere der Kostenvorschuss für Gericht und Gutachter ist dabei sehr abschreckend.
Als Alternative kann man sich natürlich direkt an den behandelnden Arzt wenden und ein Schadenersatzforderung geltend machen. Ich gehe allerdings davon aus, dass diese nicht ernsthaft erfolgsversprechend sein wird.
Darüber hinaus ist es sinnvoll die Schlichtungsstelle einer der Ärztekammern aufzusuchen. Diese sind mit Volljuristen und Medizinern besetzt und prüfen die Erfolgsaussichten einer Klage, sind allerdings ohne Rechtsverbindlichkeit, dafür für die Parteien kostenlos. Dieser Weg ist auf alle Fälle ohne Rechtsschutz einzuschlagen. Auch Anträge auf Prozesskostenhilfe werden regelmäßig abgelehnt, wenn dieser Weg nicht beschritten wurde.
(3) Spielt für den oben genannten Fall der zeitliche Abstand
zwischen Entfernung der Spange und Feststellung des Fehlers
des Kieferorthopäden eine Rolle (Verjährung o.ä.)? Ist z.B.
ein Abstand von 5 Jahren relevant für
Schadensersatzforderungen?
Die Verjährung beginnt in diesem Falle mit der Schädigungshandlung und endet mit Ablauf von 30 Jahren. Dies ist von der Kenntnis und dem Schadenseintritt unabhängig. Jedoch wird mit zunehmenden Zeitablauf die Beweisführung, insbesondere der Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden, immer schwerer zu führen sein.
Danke für alle Meinungen vorab!
lg, the_digger
Gruss akkon