Die Ansicht, das alles wäre ja nicht sonderlich
missverständlich, finde ich allerdings grotesk, denn wie heißt
es im AMG-Kommentar doch so schön: „aus sich heraus kaum
verständlich“.
Dem kann ich nur zustimmen.
Die Formulierung „auf Verschreibung“ habe ich gesucht, weil je
nach Definition doch § 43 Abs. 3 AMG passen könnte.
Ich lese daraus, dass ein Mensch, wenn er ein Rezept in der Hand hat, dieses nur in einer Apotheke bekommen darf. Ob ein Nichtapotheker so ein Medikament, das er - vielleicht auch auf Verschreibung und von der Apotheke her hat - nicht an einen Dritten weitergeben darf, wird darin nicht geregelt.
Ich meine, dass - hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Weitergabe von Privat an Privat verboten wäre - er dieses klarer und nicht nur
verklausuliert ausgedrückt hätte.
Ich tendiere auch stark in die Richtung deiner Auslegung. Es würde mich nun aber auch nicht wundern, wenn es so viel hieße wie: „verschreibungspflichtig“
ich zitiere aus dem Papier, das Ramses oben als Beweise dafür ansah, dass ein nichtkommerzieller Verkauf, in der Art, wie ich angefragt habe, verboten sei:
„Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen wird es in Zukunft weitere Rechtsfragen in diesem Bereich zu lösen geben.“
„Medikamenten in kleinen Mengen im Internet verkaufen?
Dies ist eine höchst problematische Frage. Eigentlich verbietet § 43 Absatz 1 Arzneimittelgesetz nur das berufs- und gewerbsmäßige Handeln bzw. das Handeltreiben. Verkaufen Sie nun als Privatperson Ihre ungenutzte Packung Kopfschmerztabletten – etwa damit diese nicht verfallen – so ist dies sicherlich nicht berufs- oder gewerbsmäßig. Dennoch ist von dem privaten Verkauf abzuraten, da die Rechtslage unübersichtlich ist und nicht gesagt werden kann, wie die Gerichte tatsächlich entscheiden würden.“