wenn jemand eine verschreibungspflichtige Medizin verschrieben bekommen hat, z. B. ein Malaria-Vorsorgemittel, und die dann nicht braucht, weil er die Reise nicht antritt:
Macht er sich strafbar, wenn er die an jemanden weiterverkauft?
interessiert mich auch. Wo kann ich das Verbot nachlesen bzw.
woraus ergibt es sich?
Gruss
Iru
Hi, das ergibt sich schon daraus, dass besagte Medikamente NUR in Apotheken verkauft werden dürfen u., dass Apotheken NUR von einem Apotheker geführt werden dürfen.
um ehrlich zu sein: Deine Antwort überzeugt mich nicht. Daraus, dass bestimmte Medikamente nur in Apotheken verkauft werden (also gewerbsmäßig) kann ich noch nicht das Verbot herauslesen, dass man diese als Privatmann nicht weiterverkaufen darf (wenn z.B. Medikamente übrig bleiben). Dein Link bezieht sich nur auf den Internethandel - auch gewerblich.
Mich würde interessieren, woraus du ein grundsätzliches Verkaufsverbot außerhalb der Apotheke beziehst. Für mich ist der Medikamentenhandel rechtliches Neuland und ich hätte gerne eine fundierte Antwort.
Medikamente sind sehr oft unter dem Betäubungsmittelgesetz verkauft,gedealt worden. Aus dieser unkontrollierbaren Vorsicht und Verantwortung, ist es nur von Experten erlaubt zu verkaufen oder zu verschreiben. Das Risiko muss ja überschaubar sein.
ich bat um fundierte Infos, aber hier begegnen mir ausschließlich Stammtischparolen. Ich habe nun selbst mal im AMG nachgeschaut, der § 43 ff regelt die Abgabe von Arzneimitteln. Dort wird ausdrücklich auf „Handel“ und „berufs- und gewerbsäßig“ Bezug genommen. Über die private gelegentliche Weitergabe von Arzneimitteln - auch gegen Entgeld - finde ich nichts. Ergo: es ist erlaubt. Ich halte es aber auch schlicht und ergreifend für Lebensfremd, wenn eine private Weitergabe verboten wäre. Dann dürfte z.B. nur der Apotheker unmittelbar an den Kranken abgeben, nicht aber an dessen Ehefrau, denn sie müsste es ja dann - verbotswidrig - an ihrem Ehemann weitergeben. Und dann es ist nur ein kleiner Schritt zur entgeldlichen Weitergabe nicht benötigter Medikamente an jemand anderes.
Wie schon geschrieben, ist es für mich rechtliches Neuland, ich kann mich durchaus irren. Wer es besser weiss, möge mich eines Besseren belehren, aber bitte mit Fundstelle. Vielleicht hat sogar jemand einen Kommentar zur Hand.
Ich halte es
aber auch schlicht und ergreifend für Lebensfremd, wenn eine
private Weitergabe verboten wäre.
wenn ich meinem nachbarn ein verschreibungspflichtiges medikament überlasse, ohne zu wissen ob er das überhaupt verträgt. was ist wenn der abgeht wie ein zäpfchen?
da wird mir der staatsanwalt einen strick drehen, wie er dicker nicht sein kann. hey nachbar, hier haste mal ne dosis von meinem morphium oder von meinem methadon. klingelts? alles andere ist weltfremd.
Dann dürfte z.B. nur der
Apotheker unmittelbar an den Kranken abgeben, nicht aber an
dessen Ehefrau, denn sie müsste es ja dann - verbotswidrig -
an ihrem Ehemann weitergeben.
stimmt auch nicht. zumindest ist das rezept auf den empfänger ausgestellt. und damit ist der apotheker zumindest rechtlich abgesichert.
habe aber keine lust jetzt nach belegen im internet zu recherchieren, auch auf die gefahr dass du mein posting als stammtischparole abspeist.
was noch dagegen spricht
ich kann mich sehr gut an einen bericht über einen arzt erinnern, der eine gute idee hatte. er hat in seinem patientenkreis darum gebeten, dass die patienten unbenutzte und originalverpackte medikamente zurückbringen.
diese wollte er dann in seiner praxis an sozial schwache weitergeben damit sich diese die rezeptgebühren sparen konnten.
selbst das wurde ihm gerichtlich untersagt. sicher steckt da auch die pharma-lobby dahinter. aber das nur am rande. fest steht, dass hier sogar die weitergabe an berechtigte verboten wurde.
als Auslöser dieser Diskussion muss auch ich feststellen, dass, wie ich vermutet habe, die Situation rechtlich nicht klar ist.
Rasmses leitet ab: Wenn a soundso ist, dann ist b logischerweise nicht anders. Verboten ist aber nur, was verboten ist, nicht was man folgert, was logischerweise eigentlich auch verboten sein müsste.
Mir ging es, wie auch Irubis, darum, zu erfahren, was belegbar ist. Auf ihre Frage hin hat Ramses dann in seiner zweiten Antwort eine Quelle angegeben. Aber dort wird, wenn man nicht gewerblich im Einzelfall etwas weitergibt, lediglich „abgeraten“, weil die Rechtslage „unklar“ ist. Ich wiederhole: unklar.
Wenn ich jetzt, dieser Unklarheit wegen, meinerseits Folgerungen anstelle: Wenn man im Einzelfall ein Medikament weitergibt, und es passiert dem Empfänger der Medizin nichts, wird auch dem Geber der Medizin nichts passieren, selbst wenn die Sache zufällig publik wird. Sollte der Emmpfänger aber schweren Schaden erleiden, könnte der Staatsanwalt dem Geber möglicherweise einen Strick daraus drehen. Des Weiteren ist dann aber auch denkbar, dass der Verteidiger den Strick wieder entdreht, indem er argumetiert, man könne niemanden einer unklaren Rechtslage wegen verurteilen. Die Folge wäre, dass dann durch ein neues Gesetz Rechtsklarheit geschaffen wird.
Soweit meine Logik. Wer Paragraphen findet, die dem widersprechen, ist willkommen!
wenn ich meinem nachbarn ein verschreibungspflichtiges
medikament überlasse, ohne zu wissen ob er das überhaupt
verträgt. was ist wenn der abgeht wie ein zäpfchen?
Dann ist er ziemlich dumm, aber binich für die Dummheit anderer verantwortlich? Wenn ich ihm eine Flasche Schnaps gebe, er verträgt den Alkohol schon in geringen Mengen nicht und trägt eine Vergiftung davon, bin ich dann schuld?
da wird mir der staatsanwalt einen strick drehen, wie er
dicker nicht sein kann. hey nachbar, hier haste mal ne dosis
von meinem morphium oder von meinem methadon. klingelts? alles
andere ist weltfremd.
Es klingelt sicherlich, denn Methadon oder Morphin sind BTM, deren Verkehr auch im BTMG geregelt ist. Derjenige, der BTM als Medikament einnehmen muss, weiss mehr als 100 %, dass es das nicht abgeben darf.
stimmt auch nicht. zumindest ist das rezept auf den empfänger
ausgestellt. und damit ist der apotheker zumindest rechtlich
abgesichert.
Wer redet hier von Rezept? Der § 43 AMG bezieht sich nicht nur auf verschreibungspflichtige Medikamente. Außerdem ist von der Abgabe des Medikaments von der Ehefrau an den Ehemann die Rede.
habe aber keine lust jetzt nach belegen im internet zu
recherchieren, auch auf die gefahr dass du mein posting als
stammtischparole abspeist.
netter Link. Leider finde ich keine Vorschrift, die die Frage des UP beantwortet. Kannst du mir sagen, welche der Vorschriften des § 95 zutrifft bzw. die Frage beantwortet?
Danke im vorraus.
Hi Carsten im AMG §95, Absatz 4,5 u. 5a ist das doch ganz genau beschrieben, was ist daran noch misszuverstehen?
(2 Links zum AMG weiter oben).
MfG ramses90
ich vermute, dass du den § 95 Abs. 1 Nrn. 4,5, und 5a AMG meinst und nicht die Absätze 4,5, und 5a (denn der 95 hat nur 4 Absätze).
Leider finde ich auch hier nicht eine Antwort auf die Frage, es werden im 95 gänzlich andere Fälle als die private Weitergabe unter Strafe gestellt.
Um das gleich vorweg zu sagen: Ich weiß die Antwort auch nicht. Die Ansicht, das alles wäre ja nicht sonderlich missverständlich, finde ich allerdings grotesk, denn wie heißt es im AMG-Kommentar doch so schön: „aus sich heraus kaum verständlich“.