Medizinische Fachangestellte

HAllo,habe mal eine Frage.Und zwar habe keine Chance mehr als Arzthelferin eien Abschlußprüfung zu machen da 3 mal durchgefalleen,kann ich das denn jetzt als medizinische fachangestellte probieren ??Oder gilt die nicht teilahme auch für med. fachangestellte??danke

Hallo,

kann ich das denn jetzt als medizinische
fachangestellte probieren?Oder gilt die nicht teilahme auch
für med. fachangestellte?

Das ist jetzt nur die Umbenennung für den Beruf der Arzthelferin. Der heißt jetzt neuerdings so.

http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=p…

Fragen kannste ja mal bei der Ärztekammer, aber ich vermute, dass die dich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hätten, wenns die gäbe.

MfG

Hallo,

Das ist jetzt nur die Umbenennung für den Beruf der
Arzthelferin. Der heißt jetzt neuerdings so.

Das ist nicht nur eine Umbennenung. Der Beruf „med. FA“ wurde nach dem BBiG (neu) geordnet. Das ist wie die Kreation eines neuen, bisher nicht vorhandenen Berufes. Mit dieser Rechtsverordnung wurde die Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/ zur Arzthelferin vom 10. Dezember 1985 außer Kraft gesetzt. Das ist nicht zwangsläufig bei anderen (neuen) Verordnungen nach § 4 BBiG. M. E. kann man rechtlich keine Verbindung zwischen alter (Arzthelferin) und neuer (Med. FA) Verordnug herstellen. Ob das die Kammer auch so sieht, weiß ich nicht. Wenn nicht, kann nur ein Verwaltungsgericht entscheiden. Demzufolge käme m.E. eine Zulassung zur Prüfung nach § 45 BBiG in Frage. Ob die Fragestellerin in der Lage ist, die Prüfungsanforderungen in diesem neuen Beruf zu erfüllen, kann ich nicht beurteilen.

http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=p…

Fragen kannste ja mal bei der Ärztekammer, aber ich vermute,
dass die dich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht hätten,
wenns die gäbe.

Das ist fraglich. Die VO für Med. FA ist am 26.4.2006 in Kraft getreten. Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Bei Verkürzung mindestens 2 Jahre. Folglich können die ersten Prüfungen im Sommer 2008 stattfinden. Gegenwärtig wäre nur eine Abschlußprüfung (theoretisch) zur Arzthelferin möglich. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Sachbearbeiter einer Behörde ungefragt auf alternative Möglichkeiten hinweist. Aber, nachfragen kann hifreich sein.

Gruß
Otto

Hallo,
ich habe gerade mit der Ärztekammer gesprochen.Als ich Sie auf die med. Fa. ansprach hat sie mich höflich abgewimmelt.Sie meinte das sich nur der Name geändert hätte sonst nichts.und als ich ihr wieder mit der neuen Verordnung kam war sie ein wenig überrascht und meinte das sie mal nafragen müsse. Im endeffekt kam aber das gleiche raus.Wie gesagt das sich nur der Name geändert hätte und ein paar Fächer in der Schule,ich würde bei denen im Computer als 3 mal durchgefallen stehen ,zur Arzthelferin.Kommt mir irgendwie komisch vor so glaubhaft hat sich das eigentlich nicht angehört…

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Hallo,

Sie
meinte das sich nur der Name geändert hätte sonst nichts.und

das aus rechtlicher Sicht falsch

als ich ihr wieder mit der neuen Verordnung kam war sie ein
wenig überrascht und meinte das sie mal nafragen müsse. Im
endeffekt kam aber das gleiche raus.Wie gesagt das sich nur
der Name geändert hätte und ein paar Fächer in der Schule,ich
würde bei denen im Computer als 3 mal durchgefallen stehen
,zur Arzthelferin.Kommt mir irgendwie komisch vor so glaubhaft
hat sich das eigentlich nicht angehört…

das sehe auch so. guck mal http://www.bmbf.de/pub/bbig_20050323.pdf
dort § 45 Absatz 2. Wenn Du meinst, dass Du diese Voraussetzung erfüllst, dann beantrage schriftlich - nicht mündlich - eine Zulassung zur Prüfung nach § 45 (2) BBiG. Darauf wirst du einen schriftlichen Bescheid bekommen. Dann sehen wir weiter.

Gruß
Otto