Medizinische Gutachten nach § 51 Abs. 1 SGB V

Hallo,

Heute erhielt ich via Fax ein Sozialmedizinisches Gutachten vom 09.11.2011 des Medizinischen Dienst meiner Krankenkasse welches ebenfalls an die Rentenkasse übersendet wurde.

Beurteilung und Leistungsvermögen

Im April und im Mai 2011 musste der Versicherte wegen Bullaruptur mit Pneumothorax stationär behandelt werden.
Bei oben genannter Operation kam es zu einer Rippenfraktur, die während des Anschlußheilverfahrens auffiel. Röntgenologisch ließ sich im weiteren Verlauf eine unzureichende Kallusbildung feststellen. Der Versicherte leidet unter therpieresistenten Schmerzen.

Bevor endgültig über einen operativen Eingriff entschieden wird, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Thoraxchirugen das Ausschöpfen aller konservativen Behandlungsmethoden inklusive eines erneuten stationären Heilverfahrens indiziert.

Aufgrund des oben genannten Verlaufs ist die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet anzusehen, die medizinische Voraussetzungen des § 51. 1. SGB V sind erfüllt.

Sozialmedizinische Stellungsnahme/Ergebnis
Aus medizinischer Sicht auf Zeit AU

Med. Voraussetzungen für eine erhebl. Minderung/Gefährdung der Erwerbsfähigkeit (§51 Abs.1 SGB V)
Erhebliche Gefährdung der EF liegt vor.

Empfehlungen und Hinweise

Med. Leistungen zur Rehabilitation nach § 51 Abs. 1 SGB V

…Frage…

Wie ist zu Verfahren, wenn die Rentenversicherung die Rehabilitationsmaßnahme in meinem Widerspruch ablehnt.
Im ersten Antragsverfahren ohne Gutachten des MDK wurde mein Rehaantrag abgelehnt, nun warte ich auf das Ergebnis meines Widerspruchs

Hallo,
falls die RV den Antrag ablehnt, kannst Du innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.

Diesen Widerspruch musst Du begründen. Falls der Widerspruch ebenfalls abgelehnt würde, solltest Du einen Anwalt für Sozialrecht einschalten. Dieser kann Akteneinsicht verlangen und gegebenenfalls Klage einreichen.

Aber Achtung: Die Anwaltskosten werden typischerweise von einer Rechtschutzversicherung erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung übernommen und auch nur dann, wenn von der Rechtschutz eine Kostenübernahmebestätigung vorliegt. Beratungskosten im Widerspruchsverfahren werden nicht übernommen.

Möglicherweise hilft die Unterstützung durch den VDK. Als Mitglied hast Du dort Sozialrechtschutz und die haben spezialisierte Anwälte. Informier Dich mal beim VDK vor Ort.

Im Widerspruchsverfahren kannst Du auch ein Gutachten anfechten und einen anderen Gutachter verlangen. Allerdings ist die Rentenversicherung nie an die Aussagen der Gutachter gebunden und entscheidet immer selbst. Wichtig ist, dass Du aussagefähige Berichte, Atteste Deiner eigenen Ärzte vorlegen kannst, aus denen hervorgeht, dass eine Reha nötig ist…

Grüße

Volker