Guten abend allerseits.
Ich bin durch eine Knie Op nun schon etwas länger krank geschrieben. Sprich also weit über die 6 Wochen Lohnfortzahlung hinaus.
Nun möchte meine Krankenkasse das ich zum MDK gehe. ( Dort war ich bei vorherigen Ops schonmal und ein wenig kenne ich die Pappnasen dort). Gesetz den Fall die würden nun meinen ich könnte mit meinem Knie jetzt schon wieder arbeiten gehen, werde ich dieses Mal definitiv Wiederspruch einlegen und mir notfalls rechtliche Hilfe dazu ziehen.
Meine Frage ist nun, was passiert nach dem Wiederspruch. Wird dann erstmal Krankengeld weiter gezahlt oder nicht? Was passiert in der Zwischenzeit in der ich dann theoretisch nicht mehr krank geschrieben wäre bzw würde ich dann nicht arbeiten gehen und es heißt hinterher dann das ich doch hätte müssen, was passiert dann mit meiner Arbeit und dem Geld etc. Hat jemand das schonmal versucht oder durch gemacht? Wäre um jede Hilfe dankbar. Auch wenn es in irgendeiner Art und Weise Ämter oder Einrichtungen gibt die einem da behilflich sind.
Hallo,
leider weiß ich nichts zu Lohnfortzahlung oder Krankengeld in solcher Situation, kenne den MDK nur ein wenig von Pflegestufeneinstufung für Rentner und Ähnlichem, aber es ist normal, dass man bei der 1. Beurteilungen des MDK Widerspruch einlegen muss, das liegt in der Struktur des Sparsysthems. Der einfache Widerspruch verbessert die Beurteilung i.d.R. schon merklich, womöglich ist auch ein 2. Widerspruch sinnvoll.
Für den 1.Widerspruch benötigt man an sich keinen Anwalt - aber wenn es Dir um eine möglichst schnelle Bearbeitung und ein optimales Ergebnis geht, kann das sinnvoll sein. Je nach dem, wie hoch die Anwaltskosten sind - man kann hier ja ev. einen erheblichen Streitwert konstruieren.
Google doch auch mal nach unabhängigen Patientenratgebern oder Vereinen/Verbraucherzentralen.
Viel Erfolg, Paran
Hi @Phi_Lipp,
ich würde Dir auf jeden Fall raten, Dich vorab an den Sozialverband VDK zu wenden, der sich für die Rechte von Patienten - auch bei Krankheiten und Behinderungen - gegenüber dem MDK einsetzt. Der VDK kann Dir sagen, worauf Du achten musst, damit Du zu Deinem Recht kommst. Als Mitglied hast Du dort Sozialrechtschutz und die haben spezialisierte Anwälte. Informier Dich mal beim VDK vor Ort.
Schöne Grüße
Stefanie
Hallo,
Zunächst mal, der MDK selbst kann die Arbeitsunfähigkeit nicht beenden. Hierfür bedarf es eines Verwaltungsaktes durch die Krankenkasse.
In meiner früheren Praxis als Leistungsentscheider einer KK wurde das so gehandhabt, dass man zunächst das Mitglied über die Stellungnahme aufklärte. Interne Verwaltungsvorschriften sahen vor, dass dann, wenn der behandelnde Arzt des Patienten dem Gutachten des MDK schriftlich widersprach, ein Obergutachten durch einen anderen Arzt des MDK zu erstellen war. Sofern auch dieser Arzt zu keinem Ergebnis kam, war die Arbeitsunfähigkeit mittels widerspruchsfähigem Bescheid zu beenden.
Gegen diesen Bescheid kann dann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte möglichst durch neue schriftliche Feststellungen – wenn möglich durch behandelndem Arzt – begründet werden. Danach wird sich die Widerspruchsstelle der KK mit der Sachlage erneut befassen, und wenn keine Abhilfe möglich ist, einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen, der die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht eröffnet.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht in erster und zweiter Instanz ( Sozialgericht und Landessozialgericht) ist für den Kläger kostenfrei und nicht anwaltspflichtig. Wenn möglich, sollte (Rechtsschutzversicherung !) aber ein versierter Anwalt im Sozialrecht hinzugezogen werden. Aus eigener Erfahrung bin ich allerdings beim VdK etwas skeptisch.
Da der Widerspruch gegen den Bescheid der Kasse keine aufschiebende Wirkung hat, wäre für weitere Zahlungen u.U. das Sozialamt zuständig.
Ich würde jetzt erstmal zum MDK gehen und dann muss man weitersehen. Es gibt auch noch vernünftige Mediziner beim MDK. Eventuell wird ja auch noch eine Reha-Maßnahme veranlasst.
Gruß
Ev228537
Hallo,
das grundsätzliche Verfahren zur Überprüfung von AU ist in der sog. „AU-Richtlinien“
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/
in § 6 Abs. 2 festgelegt.
Die Ergebnisse der Begutachtung durch den MDK werden der KK mitgeteilt, die dies dann in einen rechtsmittelfähigen Bescheid umsetzt. Gegen diesen Bescheid kann auch der Versicherte Widerspruch einlegen und eine Neubegutachtung verlangen, wenn der eigene Arzt nicht selbst Widerspruch einlegt (was leider recht häufig mit abstrusen Begründungen geschieht, da viele Ärzte das Verfahren nicht kennen bzw. keine Lust oder keinen Mumm zum Widerspruch haben).
Wichtig ist dabei auch die Definition der AU in § 2 Abs. 1, die sich ausschließlich auf die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bezieht. Ein Verweis auf andere Tätigkeiten - auch beim selben AG - ist nicht zulässig als Beendigungsgrund einer AU.
Zu den Gründen einer AU gehört auch die Fähigkeit, den Weg von und zur Arbeit zurücklegen zu können.
Einer Vertretung durch den VdK stehe ich äußerst kritisch gegenüber, da sowohl die Beratungsqualität als auch die Qualität der Vertreter im Widerspruchsverfahren bzw. vor dem Sozialgericht äußerst schwankend ist.
Falls Du Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft bist, ist der Rechtsschutz im Sozialrecht automatisch im Beitrag eingeschlossen.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Albarracin
ich habe mich hinsichtlich meiner Meinung zum VDK vorsichtig ausgedrückt, stimme ihnen aber voll und ganz zu. Als ständiger Terminvertreter der KK vor den Sozialgerichten habe ich Typen erlebt, da haben sich mir die Zehennägel gebogen.
Danke, dass sie die AU-Richtlinien erwähnt haben, das habe ich glatt vergessen.
Gruß
Ev22853
Hallo,
ich habe Erfahrungen als Richter und schon oft genug erlebt, daß der Kammervorsitzende dem/der Vertreter/in des vdK erst mal mühsam den konkreten Antrag vorformulieren mußte, der das Begehren des Klägers voll umfasst.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
ergänzend noch hier die Begutachtungsrichtlinien der GKVen.
http://www.mdk.de/media/pdf/BGA_ABBA_2004.pdf
Das Verfahren bei Widerspruch des Arztes - gilt auch für Widerspruch des Patienten selbst - ist in Nr. 6.2 detailliert dargelegt.
Bemerkenswert ist, daß erst dann, wenn ein Widerspruch vorliegt und der Gutachter bei seiner Meinung bleibt, ein Fachgutachter herangezogen werden soll.
Ich habe bei meinen Kollegen schon erlebt, daß bei der Erstbegutachtung ein zb Psychiater urologische oder orthopädische Sachverhalte „begutachtet“ hat.
&Tschüß
Wolfgang