Medizinrecht/Freiheitsberaubung

Hallo,

gesetzt den Fall, jemand geht freiwillig in eine psychiatrische Klinik, um sich
dort helfen zu lassen – ist es dann statthaft, ihn gegen seinen Willen in die
geschlossene Abteilung einzuliefern? Ist es statthaft, ihm gewaltsam Medizin zu
verabreichen, die er auch genommen hätte, wenn man ihn vorher darum gefragt
hätte? Welche Tatbestände sind, wenn dies zu bejahen ist, verletzt?
(Freiheitsberaubung, Körperverletzung?).

Vielen Dank für alle Antworten.
Bolo2L

Hallo Bolo,

gesetzt den Fall, jemand geht freiwillig in eine psychiatrische Klinik, um sich
dort helfen zu lassen – ist es dann statthaft, ihn gege :seinen Willen in die
geschlossene Abteilung einzuliefern? Ist es statthaft, ihm gewaltsam Medizin zu
verabreichen, die er auch genommen hätte, wenn man ihn vorher darum gefragt
hätte? Welche Tatbestände sind, wenn dies zu bejahen ist, verletzt?
(Freiheitsberaubung, Körperverletzung?).

genau solche Geschichten sind immer superschwierig zu beurteilen - natürlich erfüllt eine Medikation gegen den Willen des Patienten erstmal den Tatbestand der Körperverletzung, und natürlich ist das Festhalten einer Person gegen ihren Willen erstmal Freiheitsberaubung, aber…

…es gibt gerade im Bereich der Medizin allgemein und der Psychiatrie speziell zahlreiche Umstände, unter denen sowas eben gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist. Dazu muss man die Situation aber a) vollständig und b) objektiv kennen. Diese beiden Punkte sind für die betr. Patienten idR schonmal nicht erfüllt, und für Außenstehende erst recht nicht.

Grundsätzlich kann man da a) ohne Anwalt und b) ohne Einsicht in die Patientenakte kaum mehr zu sagen.

Gruß,

Malte

grundsätzlich darf niemand ohne unterbringungsbeschluss in einer klinik festgehalten werden. übergangsweise berufen sich ärzte idR auf akute selbst- und fremgefährdung.

grundsätzlich darf niemand ohne unterbringungsbeschluss in
einer klinik festgehalten werden. übergangsweise berufen sich
ärzte idR auf akute selbst- und fremgefährdung.

In der Regel? Woher weißt du das? Einschlägige Erfahrung? Spekulation? Und wenn es eine Rechtfertigung ist, wenn Selbst- oder Fremgefährdung vorliegt, wieso sagst du dann, dass ein Unterbringungsbeschluss notwendig ist? Was denn nun?

Übrigens: Ärzte können mangels hoheitlicher Befugnisse niemanden einweisen. Sie können nur eine Empfehlung aussprechen, die Entscheidung aber muss behördlich getroffen werden. Für so was richten Behörden auch Notdienste ein.

Levay

In der Regel? Woher weißt du das? Einschlägige Erfahrung?
Spekulation? Und wenn es eine Rechtfertigung ist, wenn Selbst-
oder Fremgefährdung vorliegt, wieso sagst du dann, dass ein
Unterbringungsbeschluss notwendig ist? Was denn nun?

berufliche erfahrung. der potentielle suizident, der in die klinik eingeliefert wird, wird erstmal aufgrund akuter eigengefährdung festgehalten bis ein beschluss vorliegt.

für die dauerhafte/ längerfristige unterbringung ist ein beschluss notwendig

berufliche erfahrung. der potentielle suizident, der in die
klinik eingeliefert wird, wird erstmal aufgrund akuter
eigengefährdung festgehalten bis ein beschluss vorliegt.

Und wie schnell muss der herbeigeführt werden?

Levay

Und wie schnell muss der herbeigeführt werden?

in bayern bis zum ablauf des folgetages art. 10 VI UnterbringungsG BY

grüße

Und bis dahin darf ein Arzt (!) das verbindlich festlegen, ohne dass eine Behörde handeln muss?

Glaube ich nicht.

Levay

Und bis dahin darf ein Arzt (!) das verbindlich festlegen,
ohne dass eine Behörde handeln muss?

Glaube ich nicht.

leider doch, zumindest in bayern. gem. art. 10 IV UnterbringungsG BY in fällen, in denen eine behördliche entscheidung nicht abgewartet werden kann . allerdings darf das nicht jeder arzt, sondern nur der „leiter der einrichtung“ entscheidung und muss die zuständige behörde bis spät. 12h des folgetages der maßnahme verständigen.

muss mich aber korrigieren: das gilt nur für fälle in denen die öffentliche ordnung und sicherheit gefährdet ist. aber das ist ja auch ein dehnbarer begriff…

muss mich aber korrigieren: das gilt nur für fälle in denen
die öffentliche ordnung und sicherheit gefährdet ist. aber das
ist ja auch ein dehnbarer begriff…

„Dehnbar“ ist aber was anderes als „beliebig interpretierbar“.

Jedenfalls ist es so, dass mein Vater Verwaltungsbeamter bei der Stadt Oldenburg (in Niedersachsen) ist. Früher hatte er regelmäßig sog. Bereitschaftsdienste und war dafür zuständig, im Eilfall (i.d.R. nachts, als Notdienst eben) Einweisungen vorzunehmen. Die „faktische“ Entscheidung haben natürlich Ärzte getroffen, aber ohne seine Unterschrift durften sie halt nichts machen. Ich kann mir schwerlich vorstellen, dass die Stadt Oldenburg einen solchen Bereitschaftsdient bereithält, wenn die Ärzte das auch so dürfen.

Aber wie gesagt: Niedersachsen, nicht Bayern.

Levay

„Dehnbar“ ist aber was anderes als „beliebig interpretierbar“.

von der person mit selbstmordabsichten geht aber primär keine gefährdung der öffentlichen sicherheit aus. ohne interpretation könnte man den nicht festhalten.

Jedenfalls ist es so, dass mein Vater Verwaltungsbeamter…

diese praxis kenne ich auch bayern auch. in bestimmten fällen liefern rettungsdienst und notarzt patienten aber gleich in die entsprechenden kliniken ein, wo der patient dann erstmal festgehalten wird.

Aber wie gesagt: Niedersachsen, nicht Bayern.

hier ist halt doch nicht alles besser :wink:

grüße

Das ist tatsächlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Als ich noch ein Ordnungsamt in NRW geleitet habe, mussten wir die zwangsweise Unterbringung bis zum Erhalt eines gerichtlichen Beschlusses anordnen.
Wie gesagt, ist sehr unterschiedlich geregelt.
Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jedenfalls ist es so, dass mein Vater Verwaltungsbeamter bei
der Stadt Oldenburg (in Niedersachsen) ist. Früher hatte er
regelmäßig sog. Bereitschaftsdienste und war dafür zuständig,
im Eilfall (i.d.R. nachts, als Notdienst eben) Einweisungen
vorzunehmen. Die „faktische“ Entscheidung haben natürlich
Ärzte getroffen, aber ohne seine Unterschrift durften sie halt
nichts machen.

Das heißt dann aber doch, dass der betroffene Patient in den Minuten/Stunden, bis diese Unterschrift vorliegt, die Klinik verlassen kann?

Sebastian.

Schleswig-Holstein

grundsätzlich darf niemand ohne unterbringungsbeschluss in
einer klinik festgehalten werden. übergangsweise berufen sich
ärzte idR auf akute selbst- und fremgefährdung.

In Schleswig-Holstein ist es so, dass

a) die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen eine „zwangsweise Zuführung zu einer ärztlichen Behandlung“ anordnet und durchführt. Dieser Zwang endet mit eben jener Zuführung (Grenzfälle, wo jemand direkt wieder abhaut, sobald er den Arzt sieht, habe ich in einigen jahren Rettungsdienst nie erlebt). Die häufigsten dieser Fälle sind verletzte und alkoholisierte Patienten, die „mal eben“ ne Wunde genäht bekommen;

b) der Amtsarzt (24/7 Bereitschaft) eine vorläufige zwangsweise Unterbringung nach PsychKG anordnet, die dann von Rettungsdienst und Polizei durchgeführt wird (Polizei, weil der Rettungsdienst - auch der verbeamtete - in S-H keine Zwangsmaßnahmen durchführen darf. In Niedersachsen ist das anders.). Dies geschieht bei Fremd- oder Selbstgefährdung, eine ausgesprochene Suizidabsicht reicht. Diese vorläufige Unterbringung wirkt bis zum Ablauf des Folgetages. Alternativ zum Amtsarzt kann die Anordnung auch ein beliebiger Kreis-/Stadtbeamter aussprechen, sofern eine Beurteilung durch einen in der Psychiatrie erfahrenen Arzt vorliegt;

c) eine längerdauernde Unterbringung nur vom Amtsgericht angeordnet wird.

Gruß,

Malte