Hallo,
ist es korrekt, dass ein Schwerbehinderter, der sich bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf eine Stellenanzeige beworben hat, alle dort aufgezählten Erwartungen erfüllt und seine Schwerbehinderung in den Bewerbungsunterlagen erwähnt hat, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl er lt. § SBG IX hätte eingeladen werden müssen, diesen Arbeitgeber nicht „nur“ auf maximal drei Monatsgehälter Schadenersatz verklagen kann, sondern sogar noch auf viel mehr, wenn festgestellt wird, dass genau dieser schwerbehinderte Bewerber hätte eingestellt werden müssen? Wie stellt man das denn bitteschön als Kläger an? Dafür müsste der Arbeitgeber dann ja offenlegen, welche Person mit welcher evtl. vorhandenen Behinderung und mit welcher Qualifikation anstelle des nichteingeladenenen schwerbehinderten Bewerbers eingestellt worden ist, oder!? Es heißt in den Stellenanzeigen ja meistens, dass schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Das bedeutet doch, dass ein schwerbehinderter Bewerber, der die gleiche Eignung wie ein Nichtschwerbehinderter hat, eingestellt werden muss und eben nicht der Nichtschwerbehinderte, oder!? Kommen zwei Schwerbehinderte in die Endauswahl hat sich der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Bewerber zu entscheiden, von dem die Qualifikation besser ist, oder!?
Wo steht überhaupt geschrieben, dass schwerbehinderter Bewerber/Kläger mehr, als 3 Monatsgehälter einklagen darf, weil dieser hätte eingestellt werden müssen?
Danke + Gruß
Terence