Mehr geliefert bekommen als bestellt

Angenommen, nach der Bestellung von 5 Tonnen Holzpellets werden 7,5 Tonnen in den Lagerraum eingeblasen. (Es wird nach Erfahrungswerten hinsichtlich der erforderlichen Zeit gearbeitet, da eine direkte Messung wie z.B. bei Öl nicht möglich ist) Ist der Besteller verpflichtet, eine Mehrlieferung von 50% anstandslos zu akzeptieren und zu bezahlen? Danke für alle Infos…:smile:

Hallo, der Lieferung bzw. Leistung fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, nämlich dass es 5 T sein sollen und nicht 7.

Keiner kann dich dazu verpflichten, die Folgen dieser Fehlleistung zu tragen.

Die sollen das überzählige Zeugs wieder abholen und beim nächsten Mal besser aufpassen und eine genauere Messtechnik oder nur wie bestellt 5T berechnen. Es wäre auf jeden Fall grob sittenwidrig, dem Kunden das Fehlen geeigneter Meßmethoden finanziell aufzubürden.

Ist ja wie beim Fleischer „Dürfens 50g mehr sein“ ?

HM

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Ganz einfach
Hi,
also ich würde dem Lieferanten mitteilen, daß du, einfach deshalb nur 5 Tonnen
bestellt hast, da du nicht mehr Bezahlen kannst momentan.
wenn er nun mehr geliefert hat, kannst du Ihm ja anbieten, daß du die 5 Tonnen
gleich bezahlst. und den Rest wenn die 5 Tonnen aufgebraucht sind. Zinsfrei bzw.
höchstens um die halbe Abfüllpauschale von den 5 Tonnen mehr.
Vorrausgesetzt die Ware lagert auf sein Risiko und ist bis zum Verbrauch, warum
auch immer, nicht verdorben (was bei pellets ja durchauspassieren könnte
insbesonders wenn der Verbrauch erst in der nächsten Heizperiode erfolgen
könnte).

Da denk ich mir sollte er doch einverstanden sein, oder er holt die 2,5 Tonnen
ab.

OL

Ich weiß zwar nicht, wieviel 5t Holzpellets so sind, aber das klingt mir nicht nach einem Verbrauchergeschäft. Schade, denn sonst gälte § 241a BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__241a.html

Aber auch sonst gilt: Bezahlt wird nur, was bestellt ist, was sonst?

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7,11 m2 Pelletslager
Hi,
ich denk schon das er ein Endverbraucher ist,
entspricht vielleicht so ca.gut 2000 l Heitöl.
die haben einfach eingefüllt bis bumvoll war.

ol

Ich weiß zwar nicht, wieviel 5t Holzpellets so sind, aber das
klingt mir nicht nach einem Verbrauchergeschäft. Schade, denn
sonst gälte § 241a BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__241a.html

Aber auch sonst gilt: Bezahlt wird nur, was bestellt ist, was
sonst?

Äh… und wenn § 241 a BGB einschlägig ist, was dann? Glaubst du, dann wäre ein Anspruch auf Rückübereignung ausgeschlossen?

Levay

Hallo, der Lieferung bzw. Leistung fehlt eine zugesicherte
Eigenschaft, nämlich dass es 5 T sein sollen und nicht 7.

Nein. Nach der Schuldrechtsreform und einer expliziten Nichtnennung in § 434 III BGB stellt eine Zuviellieferung keinen Sachmangel da.

Ich weiß zwar nicht, wieviel 5t Holzpellets so sind, aber das
klingt mir nicht nach einem Verbrauchergeschäft. Schade, denn
sonst gälte § 241a BGB:

Das ist sicherlich eine interessante Frage, ob § 241a BGB
anwendbar ist.
Zu beachten ist mglw. - je nach Sachverhalt - § 241a II BGB.
Außerdem habe ich grundsätzliche Bedenken gegen eine
Anwendbarkeit. Diese Zuviellieferung nicht vom Schutzzweck des
Gesetzes erfaßt, es ist fraglich, ob hier nicht eine
Bestellung im Sinne der Vorschrift vorliegt.
Außerdem ist ja noch ernsthaft umstritten, ob nicht doch in einem dauerhaften Gebrauch eine Annahme zu sehen ist.

Aber auch sonst gilt: Bezahlt wird nur, was bestellt ist, was
sonst?

Wenn 241a nicht anwendbar ist, bestehen aber Herausgabeansprüche.

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Zu beachten ist mglw. - je nach Sachverhalt - § 241a II BGB.

Eben, und vor allem:

Diese Zuviellieferung nicht vom Schutzzweck des
Gesetzes erfaßt, es ist fraglich, ob hier nicht eine
Bestellung im Sinne der Vorschrift vorliegt.

Absolute Zustimmung. § 241 a dient sicher nicht dem Zweck rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Levay

Da würde ich erst auf eine entsprechende höchstrichterliche Argumentation warten. Bzw. hat nichts mit der Eigenschaft zu tun: Zuviel liefern und zuviel verlangen iss wohl nich … Zuviel liefern und das Gleiche verlangen wie vertragsinhaltlich geregelt ist …

HM

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Hallo,

  1. wie zufrieden bist Du denn mit der Pelletheizung? Ich bin da nämlich auch gerade am überlegen. Kannst Du was empfehlen?

  2. Was zahlt man denn so für Pellets?

  3. Wenn der Verkäufer ehrlich ist, sollte man es auch als Kunde sein. Finde ich jedenfalls.

Gruß

Peter

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Hallo Peter

Pellets sind eine tolle Sache. Ökologisch sehr sinnvoll, da CO2 neutral und in den Verbrauchskosten deutlich unter Öl. 1 Tonne kostet so etwa 170-180 Euro inkl. Mwst. Ich brauche für geheizte 180 m2 inkl. Warmwasser ca. 4 to / Jahr. Ist aber ein hochgedämmter Neubau und mit 10 m2 Solar kombiniert. Ganz wichtig bei einer Pelletheizung ist ein großer Wasserspeicher, denn die Heizung produziert richtig viel Wärme wenn sie anspringt. Und die muss irgendwohin. Darum mit Solar optimal zu kombinieren, da auch hier ein großer Speicher sinnvoll ist. Wir haben als Kernstück der Heizung einen 750l Schichtspeicher (180 l Brauchwassertank hängt in 570 l Heizungswasser), dessen Steuerung sich um alles kümmert. Allerdings sind die Pelletheizungen in der Anschaffung noch deutlich teurer, werden aber auch gefördert. Aber wer sich die Entwicklung der Ölpreise anschaut und denkt, was in 10 Jahren sein könnte, der muss sich Alternativen suchen, wenn er vernünftig ist. Empfehlungen kann ich dir keine geben, aber du findest im Netz eine Menge zum Thema. Gruß Torsten (P.S. Die Frage mit den 7,5 statt 5 Tonnen hat nichts mit Ehrlichkeit zu tun, sondern ist eine Reaktion auf sehr kundenunfreundliches Verhalten seitens des Lieferanten)

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Äh… und wenn § 241 a BGB einschlägig ist, was dann? Glaubst
du, dann wäre ein Anspruch auf Rückübereignung ausgeschlossen?

Levay

Dürfte sehr schwer zu begründen sein, da ja tatsächlich eine Bestellung vorgelegen hat und bei der Belieferung geglaubt wurde, es gehe alles mit rechten Dingen zu - insoweit gilt der Ausschluss zumindest für gesetzliche Ansprüche wohl nicht. Auch das Argument mit dem Schutzzweck greift, denn § 241a hat seine Wurzeln im Fernabsatzrecht und sollte vor Überrumpelung durch zB unverlangt zugesandte Bücher und Zeitschriften schützen.

Die Frage aber war: muss der fiktive Besteller die Mehrlieferung zahlen? Da bleibe ich dabei: nein.

Übrigens, wo Du von Rückübereignung sprichst: Sind denn 7,5t übereignet worden, wo sich die Parteien doch nur über einen Eigentumsübergang von 5t einig waren? Und wenn nciht, welche Pellets sind übereignet worden, welche nicht?

Ein Thema für eine Fortgeschrittenen-Hausarbeit…

Hallo, der Lieferung bzw. Leistung fehlt eine zugesicherte
Eigenschaft, nämlich dass es 5 T sein sollen und nicht 7.

Nein. Nach der Schuldrechtsreform und einer expliziten
Nichtnennung in § 434 III BGB stellt eine Zuviellieferung
keinen Sachmangel da.

Da würde ich erst auf eine entsprechende höchstrichterliche
Argumentation warten. Bzw. hat nichts mit der Eigenschaft zu
tun: Zuviel liefern und zuviel verlangen iss wohl nich …
Zuviel liefern und das Gleiche verlangen wie
vertragsinhaltlich geregelt ist …

Jemandem in so einer Sache, die nicht ernsthaft in Frage gestellt wird, sondern auf eine Unachtsamkeit im Gesetzgebungsverfahren zurückzuführen ist, wo die Zuviellieferung im letzten Moment gestrichen wurde, zu raten, auf ein höchstrichterliches Urteil zu warten, halte ich für unseriös.
Mit Deiner zugesicherten Eigenschaft hat das wirklich nichts zu tun, denn die gibt es so nunmal auch nicht mehr.

Über den Weg des Mangels ist nichts zu erreichen.

Die Frage aber war: muss der fiktive Besteller die
Mehrlieferung zahlen? Da bleibe ich dabei: nein.
Übrigens, wo Du von Rückübereignung sprichst: Sind denn 7,5t
übereignet worden, wo sich die Parteien doch nur über einen
Eigentumsübergang von 5t einig waren? Und wenn nciht, welche
Pellets sind übereignet worden, welche nicht?

In der Tat läßt sich das gar nicht sagen, da der Sachverhalt zu wenig hergibt.
Keiner weiß, ob der Besteller nicht doch Kaufmann ist und wann der Mengenunterschied überhaupt aufgefallen ist und was dann passierte.
Denn eventuell könnte das Ergebnis dann ganz anders ausfallen.

Ob wir Erleuchtung bekommen? Man weiß es nicht… :wink:

Hallo,
Im Gegensatz zur Zuweniglieferung (Mankolieferung) wird die Zuviellieferung nicht von § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB erfasst. Im Fall der Lieferung einer zu großen Menge kann der Verkäufer das zuviel Geleistete im Wege der Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, 818 Abs. 1 BGB herausverlangen. Ist die Herausgabe nicht möglich, so hat er einen Anspruch auf Wertersatz § 818 Abs. 2 BGB. Ein vertraglicher Anspruch auf Kaufpreiszahlung für das zuviel Geleistete wird dagegen, auch beim bewussten Schweigen des Käufers auf die Zuvielleistung, nicht begründet (Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdnr. 496; Putzo, in: Palandt, 61. Aufl., Ergänzungsband, § 434 Rdnr. 53).

Gruß

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Die Frage aber war: muss der fiktive Besteller die
Mehrlieferung zahlen? Da bleibe ich dabei: nein.

Natürlich nicht. Aber darauf habe ich ja auch gar nicht Bezug genommen. Ich habe mich nur dagegen gewandt, es könnte hier über 241 a ein allgemeiner Ausschluss gesetzlicher Ansprüche vorliegen.

Übrigens, wo Du von Rückübereignung sprichst: Sind denn 7,5t
übereignet worden, wo sich die Parteien doch nur über einen
Eigentumsübergang von 5t einig waren? Und wenn nciht, welche
Pellets sind übereignet worden, welche nicht?

Ich würde spontan sagen, dass natürlich die ganzen 7,5 t übereignet worden sind. Die Einigung bezieht sich doch nicht auf das, was im Vertrag steht, sondern auf das, was „nun geliefert“ wird. Das würde ich in einer Klausur nicht mal sonderlich problematisieren. Trennungsprinzip: Grundgeschäft und Verfügung sind voneinander unabhängig. Niemals kann bei einer Verfügung die Einigung lauten: „Ich übereigne nun das, was im Vertrag stand“, die Einigung lautet doch immer: „Hier, DAS da übereinge ich dir.“

Levay

Keiner weiß, ob der Besteller nicht doch Kaufmann ist und wann
der Mengenunterschied überhaupt aufgefallen ist und was dann
passierte.

Richtig :smile: Wenn er nämlich Kaufmann wäre, würde was anderes gelten. Guter Hinweis!

Levay

Da würde ich erst auf eine entsprechende höchstrichterliche
Argumentation warten. Bzw. hat nichts mit der Eigenschaft zu
tun: Zuviel liefern und zuviel verlangen iss wohl nich …
Zuviel liefern und das Gleiche verlangen wie
vertragsinhaltlich geregelt ist …

Wieso das denn? Wie willst du § 434 III BGB diesbezüglich denn sonst interpretieren? Muss man in jetzt in allem immer warten, was in fünf Jahren der BGH sagt?

mit Unverständnis:
Levay

(P.S. Die Frage mit den
7,5 statt 5 Tonnen hat nichts mit Ehrlichkeit zu tun, sondern
ist eine Reaktion auf sehr kundenunfreundliches Verhalten
seitens des Lieferanten)

Hallo,

danke für die Auskunft. Kein Herz für A…

Wer unfreundlich ist, verdient es nicht, dass man ihn auf Fehler hinweist. (Ich würde dann jedenfalls nicht die Pelletmenge nachmessen)
Bei einem guten Lieferanten würde ich allerdings Bescheid geben.

Gruß

Peter

PS: ich tendiere im Moment zu einer Holzschnitzelheizung.