Mehr Mieter trotz Pauschale?

Hallo, wenn man mit einem Ehepaar einen Mietvertrag geschlossen hat, dieser eine Pauschale von Gas und Wasser beinhaltet, ist es dann erlaubt kurz nach Vertragsabschluss sein Kind mit Ehepartner und gemeinsamen Kind einziehen zu lassen?

Der Mietvertrag und die Pauschalen wurden ja auf 2 Personen berechnet, jetzt sind es aber schon 5.

Darf auch wenn es nicht im Mietvertrag hinterlegt ist Geld für die neuen Mitbewohner verlangt werden?

Ich weiss zwar das man gegen die Kinder der Mieter nichts machen kann aber gibt es da irgenwelche Sonderregelungen wenn das Kind schon volljährig ist und selber schon eine Familie hat?

Das es prinzipiell abgelehnt werden mehr als 2 Personen in der Wohnung wohnen zu lassen, wegen Lärm oder so?
Der Vermieter hat ja sonst keine Gewalt mehr über sein Eigentum, Man könnte ja Rechtlich sogar 10 Leute in eine 60 QM wohnung wohnen lassen ohne das der Vermieter was machen kann, ist das nicht etwas gemein.

Stellen wir uns mal vor man hat ein Haus und im obergeschoss soll jemand einziehen, dieser sollte aber möglichst gehobernen alters sein wegen des geringerem Lärms, wenn diese Person dann aber später seine jungen Kinder und seine Enkelkinder einziehen lässt war es das ja mit der Ruhe. Da muss man doch was gegen machen können.

Hallo, wenn man mit einem Ehepaar einen Mietvertrag
geschlossen hat, dieser eine Pauschale von Gas und Wasser
beinhaltet, ist es dann erlaubt kurz nach Vertragsabschluss
sein Kind mit Ehepartner und gemeinsamen Kind einziehen zu
lassen?

Der Zuzug eines Ehe-/Lebenspartners, auch mit Kindern, kann vom Vermieter kaum verhindert werden, es sei denn, dass damit eine „Überbelegung“ der Wohnung entstehen würde.
Die Pauschale wurde für das Ehepaar vereinbart, also Pauschale für 2 Personen, ziehen weitere Personen zu, ist die Pauschale anteilmäßig zu erhöhen.

Darf auch wenn es nicht im Mietvertrag hinterlegt ist Geld für
die neuen Mitbewohner verlangt werden?

Eine Erhöhung der Mietzahlung ist ausgeschlossen, wenn es sich nur um den Zuzug von Ehe-/oder Lebenspartner mit Kindern handelt.

Das es prinzipiell abgelehnt werden mehr als 2 Personen in der
Wohnung wohnen zu lassen, wegen Lärm oder so?

Nein, es sei denn, die Wohnungsgröße wäre im Verhältnis der gesamten Bewohner zu klein.

lG

Der Zuzug eines Ehe-/Lebenspartners, auch mit Kindern, kann
vom Vermieter kaum verhindert werden,

Hallole,

ich glaube, die Geschichte ist hier nicht ganz klar. Ich habe es so verstanden, dass hier ein zweites Ehepaar mit Kind in die Wohnung eingezogen ist. Eine Person dieses zweiten Ehepaares ist das (…natürlich erwachsene) Kind des ersten Ehepaares …

Habe ich das richtig verstanden?

Schöne Grüße

vV

Ja die Also die Mieter sind das Ehepaar und das Kind der Meiter zieht mit ein, zudem zieht der Partner des Kindes und das Kind des Kindes mit ein.

Danke für eure Antworten, ab wann ist eine Wohnung denn Definitiv überbelegt?
Sagen wir mal man hat eine 60 Qm Wohnung und dort wohnen 4 Leute. Ich persönlich finde das Grenzwertig.

Hi,

die Mieter sind also, sagen wir mal um die 70, das Kind um die 45 und das Kind des Kindes ist so um die 20.

Richtig?

Gruß

vV

Hallo

Lies doch hier mal
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/unte…

Unter Ablehnungsgründe:
Zweiter Grund: Überbelegung
In Sachen Überbelegung gilt die Faustregel: ein Zimmer pro Person oder 10 qm Wohnraum für Familienangehörige. In Berlin sind darüber hinaus Mindestwohnflächen im Wohnungsaufsichtsgesetz genannt: 9 qm für Erwachsene und 6 qm für Kinder unter 6 Jahren (§ 7 Abs. 1 Wohnungsaufsichtsgesetz). Diese Größen sind nicht bindend, sie werden aber in die Entscheidung darüber, ob eine Überbelegung zutrifft, einbezogen (LG Berlin, Urt. v. 26. März 1990, AZ: 61 S 483/89).

Sicher muss da jeder Einzelfall für sich betrachtet werden.
Aber wenn ursprüngliche eine Vermietung für 2 Personen erfolgt ist und plötzlich wohnen da mehr als doppelt soviel (1 ganze Familie zusätzlich), da dürfte m.E. die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sein.

Stellen wir uns mal vor man hat ein Haus und im obergeschoss soll jemand einziehen,

Dann würden wir nachschlagen unter BGB § 573 a > hier kann der Vermieter jederzeit kündigen ohne dass dazu einer der gesetzl. möglichen Kündigungsgründe bestehen muss.

Grüsse Rudi