Mehr Personen in Wohnung

Guten Morgen,

mal angenommen, jemand schließt einen Mietvertrag ab, in welchem angegeben ist, dass zwei Personen einziehen werden. Faktisch zum Einzugstermin ziehen aber drei Personen ein. Könnte dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Vermieter darstellen, insbesondere wenn es sich um ein 2-Familienhaus handelt, in dem der Vermieter selbst wohnt und er keine 3-Köpfige Familie in der Wohnung haben wollte. Welche Möglichkeiten hat der Vermieter?

Grüße
Dora

Guten Morgen,

mal angenommen, jemand schließt einen Mietvertrag ab, in
welchem angegeben ist, dass zwei Personen einziehen werden.
Faktisch zum Einzugstermin ziehen aber drei Personen ein.
Könnte dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den
Vermieter darstellen, insbesondere wenn es sich um ein
2-Familienhaus handelt, in dem der Vermieter selbst wohnt und
er keine 3-Köpfige Familie in der Wohnung haben wollte. Welche
Möglichkeiten hat der Vermieter?

Hallo Dora,

einen außerordentlichen Kündigungsgrund stellt dies nicht dar. Der Mieter muss im Übrigen Zustimmung einholen, wenn eine weitere Person eingezogen ist, sofern es sich nicht um minderjährige Kinder handelt.

Der Vermieter kann hier vereinfacht mit einer Frist von sechs Monaten ohne Angabe der Kündigungsgründe nach § 573 a Abs 1 BGB kündigen. Er muss ausdrücklich hinweisen, dass „die Kündigung auf § 573 a Abs 1 BGB gestützt wird und in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, von denen eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird“.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt dier persönliche Meinung des Autors dar.

Grüsse Günter

Hallo!

Noch eine kleine Ergänzung:

Der Mieter muss im Übrigen Zustimmung einholen, wenn eine
weitere Person eingezogen ist, sofern es sich nicht um
minderjährige Kinder handelt.

Man kann sich ja vorstellen, dass es da auch um andere enge Verwandte gehen kann oder um den Lebensgefährten. Hier muss, richtig, die Zustimmung eingeholt werden. Allerdings besteht auf die Erteilung der Zustimmung in aller Regel ein Anspruch, wenn nicht in der Person des Dritten besondere Gründe vorliegen, die eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen, dazu nur:
BGH, Urteil vom 5. 11. 2003 - VIII ZR 371/02 (LG Frankfurt a.M.)

Gruß,

Frank

Hallo,

Der Mieter muss im Übrigen Zustimmung einholen, wenn eine
weitere Person eingezogen ist, sofern es sich nicht um
minderjährige Kinder handelt.

Man kann sich ja vorstellen, dass es da auch um andere enge
Verwandte gehen kann oder um den Lebensgefährten. Hier muss,
richtig, die Zustimmung eingeholt werden. Allerdings besteht
auf die Erteilung der Zustimmung in aller Regel ein Anspruch,
wenn nicht in der Person des Dritten besondere Gründe
vorliegen, die eine Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen,
dazu nur:
BGH, Urteil vom 5. 11. 2003 - VIII ZR 371/02 (LG Frankfurt
a.M.)

Hallo Frank,

diese Frage war - auch aus juristischer Sicht - nicht zu beantworten. Die Vermieterin will wissen, ob sie außerordentlich kündigen kann, wenn statt zwei Personen plötzlich drei Personen in der Wohnung wohnen. Dabei folgt der Hinweis, dass die Mieterin mit dem Vermieter alleine das Haus bewohnt.

Die Frage war auf „außerordentliche Kündigung“ gerichtet. Sie ist zu verneinen. Die Frage des Familienangehörigen stellt sich ebenso nicht, weil die Vermieterin nur zwei Personen in der Wohnung will. Sie muss daher bei einer Beratung auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden im Rahmen des § 573 a Abs. 1 BGB. Dies ist - wir sind uns hier wohl einig - die fachlich richtige Auskunft.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Grüsse Günter

Hallo Günter!

Hallo Frank,

diese Frage war - auch aus juristischer Sicht - nicht zu
beantworten.

Ich wollte auch eigentlich nur meinen Senf zum Zustimmungserfordernis bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte dazugeben…

Gruß,

Frank.

Hallo Frank,

diese Frage war - auch aus juristischer Sicht - nicht zu
beantworten.

Ich wollte auch eigentlich nur meinen Senf zum
Zustimmungserfordernis bei der Gebrauchsüberlassung an Dritte
dazugeben…

Dies habe ich schon vermutet, doch Deine Antwort gab der Frage eine andere Wendung und führte zumindest bei einem User zur Irritation, denn ich erhielt eine direkte Frage zu Deiner Antwort. Du lernst ja selbst in der Ausbildung, dass in unserem Job jede Bemerkung bereits einen anderen Sinn und Zweck erfüllen kann und es eben auch Bürger gibt, die auf genau die Antwort warten, auch wenn sie nicht für sie zutrifft, die sie benötigen.

Wünsche Dir ein schönes WE.

Grüsse Günter