Mehr renovieren als abgewohnt?

Liebe/-r Experte/-in,
angenommen,eine nun gekündigte Wohnung wurde etwas über 5 Jahre bewohnt. Das Neustreichen der Wände wird durch die Nachmieter übernommen. Das Problem ist nun folgendes: Die inneren Türrahmen sind ziemlich abgestoßen und eigentlich müssten die Türen mal komplett von Farbe befreit, und wieder neu gestrichen werden. In ziemlich genau diesem Zustand waren sie bereits, als die Wohnung bezogen wurde, laut Aussage des Vermieters wurde die letzten 10 Jahre nichts an den Türen gemacht (ist ihm wohl versehentlich rausgerutscht). Ein Übergabeprotokoll gibt es nicht, aber Fotos und reichlich Zeugen, die diesen schlechten Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses bestätigen können (außerdem ist wirklich erkennbar, dass diese Schäden nicht in den letzen 5 Jahren entstanden sein können). Nun ist der Vermieter der Meinung, die Türrahmen wären in einen ‚ordnungsgemäßen‘ Zustand zu versetzen, also abzuschleifen/-beizen und neuzustreichen. Die Wohnung würde dadurch in einem deutlich (!) besseren Zustand übergeben, als sie bei Bezug war. Kann jemand Auskunft geben hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderungen des Vermieters und / oder zu dem besten Vorgehen in einer solchen Situation?
Vielen Dank & liebe Grüße
Petra

Wenn Sie sich der Beweislage sicher sind, dann können Sie unter Hinweis darauf die Forderung des Vermieters zurückweisen. Akzeptiert er dies nicht, bleibt ihm nur der Klageweg. Hält er genügend Kaution zurück, dann bleibt Ihnen der Klageweg. Die Entscheidung treffen Sie im Rahmen Ihres persönlichen Rechtssicherheitsempfindens.

Wollte mich nur bedanken für die schnelle Antwort!
MfG
Petra

Sie müssen die Türen fachgerecht malern. Was fachrecht ist, muß ggf. ein Gutachten entscheiden. In Ihrem Fall würde ich die fachgerechte Wiederherstellung nur dann machen, wenn es nicht anders geht. Dabei ist nicht die meinung des Vermieters entscheident.

Hallo, liebe Petra 29.09.2010
Bevor ich Deine Fragen beantworte, hätte ich die Bitte, dass Du mir mitteilst, was im Mietver-trag unter der Rubrik Schönheitsreparaturen oder Instandhaltung der Mietsache vereinbart wurde. Besonders würde mich interessieren, welche Fristen vereinbart hinsichtlich der Zeit-punkte in denen die Schönheitsreparaturen in den einzelnen räumen als auch das Streichen der Türen inclusiv Rahmen, Fenster, Heizungskörper und die Rohre et zetera.
Vielleicht ergibt sich hier einen Anhaltspunkt, ob Du überhaupt verpflichtet bist Schönheits-reparaturen auszuführen.
Für Deine Mühe besten Dank.
Nette Grüße Willi

Hallo, Frau Meier,
selbstverständlich müssen Sie diese Forderung nicht akzeptiere. Wenn dann noch im Mietvertrag NICHTS von irgendwelchen Schönheitreparaturen steht, erst Recht nicht. Bitte lassen Sie sich nicht in die Enge treiben, das versuchen inzwischen viele privaten Vermieter. Versuchen Sie, den Vermieter mit den Urteilen des Bundesgerichtshofes zu konfrontieren, dazu gibt es seit Sept.2006 sehr viele, die Sie im Internet einsehen können. Oft reicht das, wenn er merkt-„hier kommt er nicht an“. Schlimmstenfalls wird er Ihnen nicht die Kaution komplett zurück erstatten, dann müßten Sie natürlich rechtl.Wege einleiten.
Alles Gute für Sie wünscht
Waldi64

Hallo Willi,
also, in unserem Mietvertrag steht, außer das wir uns verpflichten, diese zu übernehmen, folgendes zu Schönheitsreparaturen:

  1. Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:

in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist.

Diese Fristen beginnen ab Übergabe der Mietsache zu laufen. Sie beginnen für die einzelnen Räume nach dfachgerechter Erledigung der Arbeiten jeweils wieder neu. Der Mieter kann nachweisen, dass die Mietsache nach Alauf der genannten Fristen noch nicht renovierungsbedürftig ist.

  1. Schönheitsreparaturen bei Auszug

Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern, Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66,66%.

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn- und Schlafräumen, Fluren Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%.

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen anderen Nebenräumen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 14,28% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 28,57%, bei mehr als drei Jahren 42,85%, bei mehr als vier Jahren 57,14%, bei mehr als fünf Jahren 71,42% und bei mehr als sechs Jahren 85,71%.

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 16,66% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages, nach zwei Jahren 33,33%, nach drei Jahren 50%, nach vier Jahren 66,66%, nach fünf Jahren 83,33%.

Dem Mieter bleibt es unbenommen den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren; die Schönheitsreparaturen müssen jedoch fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden; ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.

Ich habe schon ein bisschen im Internet ‚gestöbert‘, und ‚fürchte‘, der Vertrag enthält keine ungültigen Klauseln?! Mir geht es auch in erster Linie um die Türen / Türrahmen. Diese waren bereits bei unserem Einzug sehr angeschlagen, und wir müssten Schäden beheben, die eindeutig durch Vormieter (vermutlich über mehr als zehn Jahre hinweg) verursacht wurden. Zudem wäre es nicht mit Überstreichen getan, sondern die Türen müssten regelrecht saniert werden.

Vielen Dank für deine Mühe & liebe Grüße
Petra

Danke für die schnelle Antwort!!

Hallo, liebe Petra
Wie Du schon richtig recherchiert hast, ist der Teil des Mietvertrages in Bezug auf die Schönheitsreparaturen „Wasserdicht“.
Dessen ungeachtet würde ich mir ein Angebot von einem Malermeister einholen und mit dem Vermieter verhandeln und Ihm deutlich machen, dass er bei deinem Einzug es versäumt habe von dem Vormieter die stark abgenutzten Türrahmen beanstandungslos hingenommen habe und nun von Dir verlangen wolle, die Arbeit oder Kosten der unterlassenen und von ihm gebilligte Hinnahme der unrenovierten Türrahmen von Dir verlangen würde.
Dies würde Bedeuten, dass er Dir Kosten auferlegen möchte, die nicht während Mietzeit in der Du die Mietsache zur Nutzung inne hattest verursacht wurden. Indirekt käme dies einer Mieterhöhung gleich. In diesem Sinne gibt es Entscheidungen von einigen Gerichten, die solche Forderungen von VermieterIn abgewiesen haben, da sie den Mieter unangemessen benachteiligten.
Aus diesem Grunde würde ich ihm anbieten, das Material zu stellen und für die Arbeitsleistung die Du/Ihr von ca. xx Stunden in Selbsthilfe mit 20.00 € vergüten würdest. Auch könnte man sich auf das Angebot eines Malermeister stützen und 20 bis 25 % der Angebotssumme, eventuell ohne Mehrwertsteuer, anbieten. Dann hättest Du doch zu mindest den guten Willen gezeigt!
Überlege dir dies mal, ob dies ein gangbare Lösung wäre.
Viele liebe Grüße und Erfolg bei den Verhandlungen.
Willi

Ganz herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!!

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Gemäß der neueren laufenden Rechtsprechung brauchen Sie überhaupt nichts renovieren, egal was Vermieter (oder Nachmieter) „wünschen“ ! Lassen Sie die Wände, Türen etc. wie sie sind und basta.
Teilen sie dem Vermieter notfalls per Einschreiben + Rückschein mit, daß Sie ihn bei weiteren Forderungen und Belästigungen wegen *Nötigung* anzeigen würden. Im übrigen würde *ich* bei weiteren Forderungen des Vermieters gar nicht mehr reagieren - wenn diesbezügliche Post kommt, in den Papierkorb damit !

Aus der Rechtsprechung zu Endrenovierungs-Klauseln:
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungs-Klausel - Vermieter müssen zahlen…
BGH - Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
Der Bundesgerichtshof hat seit dem Jahre 2003 in ständiger Rechtsprechung geurteilt, das Schönheitsreparatur-Klauseln mit starren Fristenplan und Endrenovierungs-Klauseln unwirksam sind.
Nach diesem Urteil müssen sich viele Vermieter auf Nachforderungen der ausgezogenen Mieter gefaßt machen, soweit die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt sind.
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Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo,
sieht Ihr Mietvertrag eine derartige Renovierungsklausel vor, dann haben viele Gericht z.B. auch der Bundesgerichtshof gesagt, daß diese Klauseln unwirksam sind, da Sie den Mieter unangemessen belasten oder fordern.
Wenn Sie den Zustand der Türrahmen nachweisen können, dann teilen Sie dies Ihrem Vermieter mit und weisen Sie ihn auf die aktuelle Rechtssprechnung hin.

Wir hoffen wir konnten helfen

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick

Guten Tag,

wie lange die Wohnung bewohnt wurde ist eigentlich ziemlich uninteressant.Wichtiger wäre es zu wissen, ob Ihr MIEtvertrag überhaupt gültige Klauseln bezüglich Schöhnheitsreparaturen enthält.
Wann die Türen das letzte Mal „gemacht“ worden sind, ist ebenfalls relativ uninteressant.
Wichtig ist der Zustand in dem Sie die Wohnung übernommen haben - Sie sind nur verpflichtet die Wohnung wieder in diesen Zustand zu versetzen. Sofern Sie tatsächlich Bilder in dem Zustand gemacht haben sollten können Sie dies im Zweifel auch ohne ÜBergabeprotokoll nachweisen. Bitte achten Sie aber künftig immer auf ein umfassendes Übergabeprotokoll!
Die Forderungen der Vermieters scheinen somit auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt zu sein. Allerdings ist hier nun eine weitere vorgehensweise schwierig.

  • wenn IHr Nachmieter die Schöhnheitsarbeiten ausführt, würde ich hier ein SChriftstück aufsetzen, denn: der Vermieter muss die Wohnung von Ihnen übernehmen - sollte er hier Mängel feststellen zieht das weitere Schritte nach sich

Prinzipiell sieht ein Ablauf wie folgt aus:
Sie wollen die Wohnung übergeben, Vermieter bemängelt x Punkte - nun muss er Ihnen eine Nachfrist schriftlich einräumen (auch wenn er dies bereits bei der Vorabnahme getan hat), kommen Sie dieser Frist nicht nach kann er diese Arbeiten ausführen lassen und mit der Kaution verrechnen - sie müssten diese dann zurückfordern.
Ratsam ist es also bereits im Vorfeld Mietschutzbund/Anwalt einzuschalten um dem Vermieter deutlich zu machen, dass Sie diese Kosten/Arbeiten NICHT tragen wollen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner nicht rechtsverbindlichen Aussage weiterhelfen.!