Hallo,
angeommen Person A lässt sein Auto in der freien Werkstatt W reparieren. W ersetzt das defekte Teil mit einem gebrauchten Teil. A merkt, dass das Austausschteil nicht passend für sein Auto ist, da die Original-Abdeckung nicht mehr verschraubt werden kann und deswegen von W mit Kabelbindern verbunden wurde. Das Auto war fahrbereit, aber es ruckelte oft beim Fahren.
A fordert von W eine Nachbesserung. W hat später ein passendes Ersatzteil gefunden. A übergibt W wieder sein Auto. Tage später sagt W, dass das Ersatzteil doch nicht verfügbar ist, da der Ersatzteil-Händler dem W leider falsche Angaben gemacht hat.
Somit hat A angeboten selbst im Internet nach dem Ersatzteil zu suchen, da W sich damit angeblich nicht auskennt. A hat dem W dann ein Ersatzteil gebracht. Doch dieser war defekt. Zwischenzeitlich hatte W das Ersatzteil wieder abgebaut. Da es sich mit der Ersatzteilsuche in die Länge zog, schlug W dem A vor das Ersatzteil wieder zu montieren, damit A in der Zwischenzeit wieder mobil ist.
Nun hat A wieder ein Austauschteil dem W gebracht, welches auch okay ist. Beim Abholen des Autos meinte dann W, dass er zusätzlich Geld haben möchte. W hatte insgesamt 3 mal demontiert und 3 mal montiert und davon will W 1 mal De- und Montage bezahlt haben, da er ja seine Angestellte auch bezahlen muss. A sieht dieses nicht ein, da zudem W die letzten Tage mit dem Auto ca. 120 km „probe“ gefahren ist.
Muss A dem W rechtlich diese Mehrarbeit bezahlen?
Hallo !
Moralisch in jedem Falle.
Rechtlich m.E. nach auch,denn das erneute Ein/Ausbauen des eigentlich falschen Teils geschah doch wegen der Zeitverzögerung(die nicht nur W zu verantworten hat) auf Kundenwunsch hin.
Das hätte zwar abgesprochen werden müssen,das kostet extra,aber heisst das denn umgekehrt,man muss davon ausgehen es wäre kostenlos ?
Kunde hatte sich doch nun selbst in die E-Teil-Beschaffung eingemischt,wie soll man da noch abgrenzen,wo die Nachbesserung von W endet und das Verschulden von A beginnt.
Rechtlich klar wäre Mängelrüge wegen falschem Teil,dann bleibt der Wagen dort in der Werkstatt und sei es für Wochen.
Da das W zu verantworten hätte,müsste er für Ersatzwagen sorgen.
Dann wäre alles klar geregelt.
So wirds schwieriger abzugrenzen,wer für was verantwortlich ist.
Übrigens die ausgiebige 120 km lange Testfahrt sollte man mal genau untersuchen,da sehe ich keinen technischen Grund drin. Das muss man nicht hinnehmen. Aber das ist ein extra Thema.
mfG
duck313
Hallo,
grundsätzlich zahlt der Werkunternehmer die Kosten der mangelbedingten Nacherfüllung, § 635 Abs. 2 BGB.
Ein Mangel dürfte hier unstreitig vorgelegen haben.
Für den Fall eines Kaufvertrages wurde die Frage, wer im Falle der Nacherfüllung die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat, dahingehend entschieden, dass der Verkäufer sie trägt. Begründet wurde dies durch den EuGH mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Hiernach muss die Nacherfüllung für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen.
EuGH, Rs. C-65/09 und C-87/09
Ob man diese Rechtsprechnung auch auf Werkverträge anwenden kann, müsste sicherlich genauer geprüft werden.
Davon unabhängig könnte man in dem von Ihnen geschilderten Fall aber argumentieren, dass einer der Ausbaumaßnahmen darin begründet lag, dass der A ein falsches Teil angeschleppt hatte und damit einen unnötigen Ausbau herbeigeführt hat.
Dem wird man aber ggf. mit § 637 BGB entgegenhalten können, dass der Werkbesteller den Mangel auch selbst beseitigen kann und hierfür erforderliche Aufwendungen ersetzt bekommt.
Ausnahmen von § 635 Abs. 2 BGB, die dann angenommen werden, wenn der Besteller (A) den Mangel (!) mitverursacht hat, greifen m.E. nicht, da hier A nicht den Mangel verursachte, sondern die „fehlgeschlagene Nacherfüllung“. Dafür gelte dann aber wieder der Gedanke des § 637 BGB.
Insofern möchte ich vorsichtig behaupten, dass der W die „Mehrkosten“ gem. § 635 Abs. 2 BGB tragen muss.
Viele Grüße
Hallo duck313,
ein Leihwagen in Form seines Privatwagens wurde gestellt. Jedoch wollte W diesen nach ca. 2 Wochen wieder zurück haben. Darum hat W nach ein paar Tagen den A gefragt, ob die alles wieder aufbauen sollen, damit A wieder mobil ist.
Die ca. 120 km kamen zustande, da W das Auto von A als Lieferwagen benutzt hat. W holte mit dem Wagen Ersatzteile für andere Autos, die in Reparatur waren. W meinte, dass man Probefahrt und Teile holen gut kombinieren kann und um sicherzugehen, dass das Auto korrekt repariert wurde.
MfG
marcel
Danke für Ihre ausführliche Argumentation. Der gleichen Meinung bin ich auch.
Um aber eine kleine Gewissheit zu bekommen, habe ich diesen Fall hier reingestellt.
MfG
marcel