Hallo
Hi,
Hallo,
Entweder hast Du die links, die Du angibst, selber nicht
gelesen oder Du hast sie nicht verstanden.
sorry der Link den ich einfügen wollte verlinkt irgendwoanders
hin, deshalb versuch ichs jetzt nochmal:
http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…
ansonsten einfach bei google „vergütung von überstunden“
eingeben und auf den ersten Treffer klicken.
Hier fängt Dein Denkfehler an, den mit dem Begriff der „Vergütung“ ist lediglich die Bezahlung von ÜStd. gemeint. Es gibt aber, wie von LeoLo vollständigerweise erwähnt, auch noch die Möglichkeit der Zeitgutschrift. Darüber sagt Dein Link überhaupt nix aus.
In keiner ernstzunehmenden Quele wirst du die Aussage finden,
daß mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung,
Überstunden einfach so „all inclusive“ sind.
„Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein
Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen
gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit
1994 nicht mehr.“
Auch das bezieht sich lediglich auf „Vergütung“, nicht aber auf Freizeitausgleich
„Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung
nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu
vereinbaren, dass !sämtliche Überstunden mit dem Gehalt
abgegolten sind!. Dies gilt jedoch nur für nicht
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.“
Das ist zwar durchaus möglich, aber der Ursprungsposter hat doch ausdrücklich gesagt, daß im vorliegenden Fall das eben NICHT arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, sondern lediglich eine Pflicht zur Mehrarbeit besteht. Im Übrigen hat das BAG derart pauschalen Abgeltungsregelungen schon enge Grenzen gesetzt.
Falls Du bezüglich der Überstunden eine Regelung kennst bitte
Quelle angeben. Ich hab leider keinen Paragraphen o. ä.
gefunden.
Z. B. mal grundlegend § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Auch die pauschale Formulierung, daß nach der 48. Wochenstunde
die Arbeit verweigert werden kann, ist so nicht nur Quatsch,
sondern eine höchst gefährliche Fehlinformation, die einen
unbedarften (Mit)Leser dazu veranlassen könnte, sein
Arbeitsverhältnis schuldhaft auf’s Spiel zu setzen.
Hier ein Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:
§ 3 ArbZG:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Du liest wirklich nicht gründlich, was du da verlinkst ?
Da steht nämlich klipp und klar drin, daß Arbeitszeiten bis zu 60 Std./Woche zulässig sind, nur eben nicht dauernd. Hat der AN Sonntagsarbeit zu leisten, sind sogar in einzelnen Wochen unter Beachtung von § 11 ArbZG 7x10=70 Std. zulässig. An diese Grenze kommt z. B. ein AN im ÖPNV durchaus ab und zu dran und kann auch nicht ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen nach 48 Std. die Arbeit für den Rest der Woche verweigern.
§ 7 Abs. 1 S. 1 ArbZG:
„1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen
werden,
1.abweichend von § 3
a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt“
Nochmal auch für dieses Zitat: Im UP stand weder drin, daß überhaupt ein TV gilt, noch welcher TV gelten könnte. Denn nicht alle TV haben von dieser Öffnungsklausel überhaupt Gebrauch gemacht.
ich lasse mich nun gern vom Gegenteil überzeugen.
Dann lese bitte sorgfältig
Gruß,
LeoLo
Gruß
Fazit: Was sich 1994 geändert hat, war lediglich das Recht des AN, eine Auszahlung (Vergütung) von Überstunden zwingend verlangen zu können, wenn es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen hierzu gab.
Seitdem hat der AG beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen das Recht, einseitig festzulegen, ob ÜStd. vergütet oder in Freizeit gewährt werden. Abgelten in einer der beiden Formen muß er sie nach wie vor und nix anderes hat LeoLO geschrieben.
&Tschüß
Wolfgang