Mehrarbeit für lau?

Servus!

Welche/s Gesetz/e kämen zur Anwendung bei folgender fiktiven Situation und welche Schritte könnte/sollte AN dagegen unternehmen?
Inhalt/Wortlaut des Arbeitsvertrag sei Fragesteller nicht bekannt.

Junger Kaufmann (Direktmarketing) in Vollzeit (nach Ausbildung befristet für 6 Mon. übernommen) hat inzwischen 70 Std. Mehrarbeit geleistet, wohl freiwillig jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Nun hat AG mündlich verlauten lassen dass 20-25 Std. Mehrarbeit im Monat ohne Ausgleich (weder Entgeld noch Freizeit) normal wären und in der hohen Lohnvergütung von ca. 1600€ brutto bereits enthalten seien.
Der Betrieb ist nicht tarifvertraglich gebunden, es gibt keinen Betriebsrat.

es grüßt
karline

Ergänzung
Im Arbeitsvertrag steht zwar drin dass auf Anweisung Überstunden zu leisten sind, jedoch nichts darüber ob/dass eine gewisse Anzahl davon nicht vergütet würden.

k.

Im Arbeitsvertrag steht zwar drin dass auf Anweisung
Überstunden zu leisten sind, jedoch nichts darüber ob/dass
eine gewisse Anzahl davon nicht vergütet würden.

k.

Hi karline,

die Vergütung von Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt.
D. H. wenn nichts vereinbart wurde im Arbeitsvertrag oder den Betriebsvereinbarungen und auch kein Tarifvertrag besteht müssen die Überstunden, welche jedoch im Arbeitsvertrag stehen, mE auch nicht vergütet werden.

Die Überstunden dürfen aber die gesetzliche Obergrenze nicht Überschreiten (max. 48 Std. pro Woche)

Ist dies der Fall können die Überstunden die über 48 Std. hinausgehen verweigert werden.

Ich würde mich

  • an den Betriebsrat wenden (wenn vorhanden)
  • meinen Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung genausten lesen ob etwas über die Vergütung von Überstunden steht.

Grüße

PS: hier kannste es nochmal nachlesen:

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/
frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Ar…

2 „Gefällt mir“

Hallo

Zunächst: Die Antwort von Markus ist rechtlicher Blödsinn.

Im hier erfragten Falle sind den Angaben zufolge die Überstunden abzugelten oder in Freizeit auszugleichen. Wenn weder Abgeltung noch Ausgleich vertraglich fixiert sind, hat der AG in der Regel ein Wahlrecht, welches evtl durch betriebsübliche Praxis oder betriebliche Übung eingeschränkt sein kann. Dies betrifft vornehmlich aber nur die Überstunden, die angewiesen, objektiv notwendig oder vom AG wissentlich geduldet wurden. Nachweisbar sollten sie natürlich auch sein.

Mangels hier wirksamer Regelung im AV ist zumindest die Aussage "dass 20-25 Std. Mehrarbeit im Monat ohne Ausgleich (weder Entgeld noch Freizeit) normal wären und in der hohen Lohnvergütung von ca. 1600€ brutto bereits enthalten seien." rechtlich nicht haltbar.

Ob es allerdings Sinn macht, vor Ablauf der Befristung und Übergang in eine unbefristete Beschäftigung dagegen anzugehen, liegt im Auge des Betrachters…

Gruß,
LeoLo

1 „Gefällt mir“

Nö.
Hallo

Entweder hast Du die links, die Du angibst, selber nicht gelesen oder Du hast sie nicht verstanden.

In keiner ernstzunehmenden Quele wirst du die Aussage finden, daß mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung, Überstunden einfach so „all inclusive“ sind.

Auch die pauschale Formulierung, daß nach der 48. Wochenstunde die Arbeit verweigert werden kann, ist so nicht nur Quatsch, sondern eine höchst gefährliche Fehlinformation, die einen unbedarften (Mit)Leser dazu veranlassen könnte, sein Arbeitsverhältnis schuldhaft auf’s Spiel zu setzen.

Gruß,
LeoLo

3 „Gefällt mir“

Hallo

Hi,

Entweder hast Du die links, die Du angibst, selber nicht
gelesen oder Du hast sie nicht verstanden.

sorry der Link den ich einfügen wollte verlinkt irgendwoanders hin, deshalb versuch ichs jetzt nochmal:

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…

ansonsten einfach bei google „vergütung von überstunden“ eingeben und auf den ersten Treffer klicken.

In keiner ernstzunehmenden Quele wirst du die Aussage finden,
daß mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung,
Überstunden einfach so „all inclusive“ sind.

„Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr.“

„Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass !sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind!. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.“

Falls Du bezüglich der Überstunden eine Regelung kennst bitte Quelle angeben. Ich hab leider keinen Paragraphen o. ä. gefunden.

Auch die pauschale Formulierung, daß nach der 48. Wochenstunde
die Arbeit verweigert werden kann, ist so nicht nur Quatsch,
sondern eine höchst gefährliche Fehlinformation, die einen
unbedarften (Mit)Leser dazu veranlassen könnte, sein
Arbeitsverhältnis schuldhaft auf’s Spiel zu setzen.

Hier ein Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:

§ 3 ArbZG:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

§ 7 Abs. 1 S. 1 ArbZG:

„1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.abweichend von § 3
a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt“

ich lasse mich nun gern vom Gegenteil überzeugen.

Gruß,
LeoLo

Gruß

2 „Gefällt mir“

Hallo

In keiner ernstzunehmenden Quele wirst du die Aussage finden,
daß mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung,
Überstunden einfach so „all inclusive“ sind.

„Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein
Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen
gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit
1994 nicht mehr.“

Das heißt aber nicht, daß kein Freizeitausgleich zu erfolgen hat, bzw daß die Abgeltung von Überstunden durch das Grundgehalt (und genau darum ging es hier in der Frage) zulässig ist. Zur Erinnerung noch einmal die Aussage des Ursprungspostings:
„Nun hat AG mündlich verlauten lassen dass 20-25 Std. Mehrarbeit im Monat ohne Ausgleich (weder Entgeld noch Freizeit) normal wären und in der hohen Lohnvergütung von ca. 1600€ brutto bereits enthalten seien.“

„Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung
nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu
vereinbaren, dass !sämtliche Überstunden mit dem Gehalt
abgegolten sind!. Dies gilt jedoch nur für nicht
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.“

Vom Wiederholen werden Aussagen auch nicht richtiger. Hast Du schon mal überlegt, daß die Abgeltung von Überstunden durch das Grundgehalt eine Abgeltung von Überstunden darstellen könnte? :0)
Es sollte Dir mit etwas Distanz zu deinen Aussagen auffallen, daß die These: „Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abgeltung gibt, kann man die Überstunden auch pauschal abgelten“ alleine schon in sich widersprüchlich ist… Zudem wird hier vom Schreiber auch gesagt, daß die automatische Abgeltung nicht vertraglich fixiert wurde. Alleine hieraus scheitert schon das Begehren des Arbeitgebers. Aber auch mit vertraglicher Fixierung sei festzuhalten, daß viele viele viele solche vereinbarten Vertragsinhalte mangels eindeutiger Formulierung unwirksam sind. Rechtlich möglich ist das schon, aber das bestreitet auch niemand und es ergibt sich ansatzweise auch schon aus dem von dir angegebenen link (siehe „6.“) wobei die dortige Aussage so pauschal äußerst fragwürdig und unvollständig ist.

Auch die pauschale Formulierung, daß nach der 48. Wochenstunde
die Arbeit verweigert werden kann, ist so nicht nur Quatsch,
sondern eine höchst gefährliche Fehlinformation, die einen
unbedarften (Mit)Leser dazu veranlassen könnte, sein
Arbeitsverhältnis schuldhaft auf’s Spiel zu setzen.

Hier ein Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:

*Ironie ein*
Danke. Das Arbeitszeitgesetz kannte ich bisher noch nicht. Muß ganz neu sein.
*Ironie aus*

Man muß Texte und Gesetze nicht nur lesen, sondern auch verstehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten. Dies führt (ganz exotische Ausnahmen insbesondere der §§ 14 und 15 des ArbZG mal außen vor lassend) schlussendlich dazu, daß bei zulässiger Sonntagsarbeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 70 Stunden durchaus vom ArbZG gedeckt ist, denn 7 x 10 sind 70.

Gruß,
LeoLo

1 „Gefällt mir“

Ich denke dass Du arbeitsrechtlich wahrscheinlich mehr Ahnung hast als ich.

Jedoch ist es in allen Bereichen - also auch im Arbeitsrecht - so, dass in einem Vertrag individuelle Dinge geregelt werden können.
Und wenn jemand einen Arbeitsvertrag unterzeichnet indem steht er muss Überstunden machen und kein Wort über die Vergütung der Überstunden erwähnt wird, dann hat der AN eben pech gehabt wenn er den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.

Würde eine gesetzliche Mindestregelung für die Vergütung von Überstunden existieren - was ja offensichtlich nicht der Fall ist - könnten unter Umständen die vertraglichen Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden bzw. an die Mindestanforderung des Gesetzes angepasst werden.

Da wie gesagt eine solche gesetzliche Regelung nicht existiert, ist die Vereinbarung des Arbeitsvertrages doch wirksam oder sehe ich das falsch?

Man muß Texte und Gesetze nicht nur lesen, sondern auch
verstehen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im
Durchschnitt
von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von
24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschreiten. Dies
führt (ganz exotische Ausnahmen insbesondere der §§ 14 und 15
des ArbZG mal außen vor lassend) schlussendlich dazu, daß bei
zulässiger Sonntagsarbeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 70
Stunden durchaus vom ArbZG gedeckt ist, denn 7 x 10 sind 70.

„Man muss Texte und Gesetzte nicht nur lesen sondern auch verstehen“ Richtig! Man kann Gesetztestexte jedoch unterschiedlich interpretieren! Und man kann teilweise auch sehr viel in die Gesetzestexte hineininterpretieren

Das mit den 48 Stunden mag so nicht stimmen okay seh ich ein. Jedoch ist eine 70 Std. Woche ebenfalls abstrus. Zumal es ja auch Ruhezeitenregelungen gibt.

Gruß,
LeoLo

Grüße

2 „Gefällt mir“

Hallo

Hi,

Hallo,

Entweder hast Du die links, die Du angibst, selber nicht
gelesen oder Du hast sie nicht verstanden.

sorry der Link den ich einfügen wollte verlinkt irgendwoanders
hin, deshalb versuch ichs jetzt nochmal:

http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/fr…

ansonsten einfach bei google „vergütung von überstunden“
eingeben und auf den ersten Treffer klicken.

Hier fängt Dein Denkfehler an, den mit dem Begriff der „Vergütung“ ist lediglich die Bezahlung von ÜStd. gemeint. Es gibt aber, wie von LeoLo vollständigerweise erwähnt, auch noch die Möglichkeit der Zeitgutschrift. Darüber sagt Dein Link überhaupt nix aus.

In keiner ernstzunehmenden Quele wirst du die Aussage finden,
daß mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung,
Überstunden einfach so „all inclusive“ sind.

„Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein
Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen
gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit
1994 nicht mehr.“

Auch das bezieht sich lediglich auf „Vergütung“, nicht aber auf Freizeitausgleich

„Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung
nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu
vereinbaren, dass !sämtliche Überstunden mit dem Gehalt
abgegolten sind!. Dies gilt jedoch nur für nicht
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.“

Das ist zwar durchaus möglich, aber der Ursprungsposter hat doch ausdrücklich gesagt, daß im vorliegenden Fall das eben NICHT arbeits- oder tarifvertraglich geregelt ist, sondern lediglich eine Pflicht zur Mehrarbeit besteht. Im Übrigen hat das BAG derart pauschalen Abgeltungsregelungen schon enge Grenzen gesetzt.

Falls Du bezüglich der Überstunden eine Regelung kennst bitte
Quelle angeben. Ich hab leider keinen Paragraphen o. ä.
gefunden.

Z. B. mal grundlegend § 611 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html

Auch die pauschale Formulierung, daß nach der 48. Wochenstunde
die Arbeit verweigert werden kann, ist so nicht nur Quatsch,
sondern eine höchst gefährliche Fehlinformation, die einen
unbedarften (Mit)Leser dazu veranlassen könnte, sein
Arbeitsverhältnis schuldhaft auf’s Spiel zu setzen.

Hier ein Auszug aus dem Arbeitszeitgesetz:

§ 3 ArbZG:
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

Du liest wirklich nicht gründlich, was du da verlinkst ?
Da steht nämlich klipp und klar drin, daß Arbeitszeiten bis zu 60 Std./Woche zulässig sind, nur eben nicht dauernd. Hat der AN Sonntagsarbeit zu leisten, sind sogar in einzelnen Wochen unter Beachtung von § 11 ArbZG 7x10=70 Std. zulässig. An diese Grenze kommt z. B. ein AN im ÖPNV durchaus ab und zu dran und kann auch nicht ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen nach 48 Std. die Arbeit für den Rest der Woche verweigern.

§ 7 Abs. 1 S. 1 ArbZG:

„1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen
werden,
1.abweichend von § 3
a)die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern,
wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt“

Nochmal auch für dieses Zitat: Im UP stand weder drin, daß überhaupt ein TV gilt, noch welcher TV gelten könnte. Denn nicht alle TV haben von dieser Öffnungsklausel überhaupt Gebrauch gemacht.

ich lasse mich nun gern vom Gegenteil überzeugen.

Dann lese bitte sorgfältig

Gruß,
LeoLo

Gruß

Fazit: Was sich 1994 geändert hat, war lediglich das Recht des AN, eine Auszahlung (Vergütung) von Überstunden zwingend verlangen zu können, wenn es keine arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen hierzu gab.
Seitdem hat der AG beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen das Recht, einseitig festzulegen, ob ÜStd. vergütet oder in Freizeit gewährt werden. Abgelten in einer der beiden Formen muß er sie nach wie vor und nix anderes hat LeoLO geschrieben.

&Tschüß
Wolfgang

2 „Gefällt mir“

Hallo

Da wie gesagt eine solche gesetzliche Regelung nicht
existiert, ist die Vereinbarung des Arbeitsvertrages doch
wirksam oder sehe ich das falsch?

Ja, das siehst Du falsch.

„Man muss Texte und Gesetzte nicht nur lesen sondern auch
verstehen“ Richtig! Man kann Gesetztestexte jedoch
unterschiedlich interpretieren! Und man kann teilweise auch
sehr viel in die Gesetzestexte hineininterpretieren

Das mit den 48 Stunden mag so nicht stimmen okay seh ich ein.
Jedoch ist eine 70 Std. Woche ebenfalls abstrus. Zumal es ja
auch Ruhezeitenregelungen gibt.

Okay, vergessen wir einfach diese blöde sauteure und überschätzte Fachliteratur und machen uns unsere eigenen Regeln. Vielleicht heiß w-w-w ja ach wer-wünschtsich-was.

Sei mir nicht böse, Markus, aber es macht keinen Sinn, hier gefühltes Bauchrecht zu diskutieren. Es macht aber noch viel weniger Sinn, hier dein gefühltes Bauchrecht im Forum zu verbreiten.

Gruß,
LeoLo

1 „Gefällt mir“

Vorallem, wenn wir das so machen würden, für was würde es dann Kommentare geben ^^

Hallo Leo!

Es handelt sich um täglich 30-45 Minuten, gelegentlich auch mehr, die zwar auf der Stempelkarte registriert und durch Ausdruck dokumentiert sind, die aber auf dem vorhandenen „Arbeitszeitkonto“ schlicht fehlen. Dort wurde nur die vertragliche tägliche Arbeitszeit gutgeschrieben, wobei da zusätzlich tgl. 10 Min. willkürlich für Zigarettenpausen und „rumsandln“ abgezogen wurden. Ist eine kleine Klitsche und der Chef hält sich für Gott.

… die Aussage"dass 20-25 Std. Mehrarbeit im Monat … der hohen Lohnvergütung von ca. 1600€ brutto bereits enthalten seien." rechtlich nicht haltbar

Das war was ich wissen wollte.

Ob es allerdings Sinn macht, vor Ablauf der Befristung und Übergang in eine unbefristete Beschäftigung dagegen anzugehen …

Mit der Befristung endet das Arbeitverhältnis da der AN ab September zur BOS geht, und auch die Bundeswehr schon ruft.
Es wird also vermutlich darauf hinaus laufen die Stunden im nachhinein möglicherweise einklagen zu müssen. Es werden bis dahin alle relevanten Belege gesammelt. Dann kommt hoffentlich wenigstens das Geld noch rüber obwohl dem AN die Freizeit lieber wäre.

Danke an alle!
es grüßt
karline

1 „Gefällt mir“

Danke!
Es wird vermutlich darauf hinaus laufen die Stunden im nachhinein möglicherweise einklagen zu müssen. Es werden bis dahin alle relevanten Belege gesammelt. Dann kommt hoffentlich wenigstens das Geld noch rüber obwohl dem AN die Freizeit lieber wäre.

Danke an alle!
es grüßt
karline

Das führt uns zu der nächsten Frage…
Hallo

Es werden bis dahin alle relevanten Belege gesammelt. Dann kommt
hoffentlich wenigstens das Geld noch rüber obwohl dem AN die Freizeit
lieber wäre

Sind vertraglich Ausschlussfristen vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Servus!

Nein, soweit ich weiß. Gesehen habe ich das Papier jedoch nicht, ist sehr wahrscheinlich ein 0815-Teil.

es grüßt
karline

Hallo

Nein, soweit ich weiß. Gesehen habe ich das Papier jedoch
nicht, ist sehr wahrscheinlich ein 0815-Teil.

Es ist ja auch ein fiktiver Arbeitsvertrag… :wink:

Wäre mal einen Blick wert.

Ich wollte nur zu bedenken geben, daß man vielleicht hunderte von Überstunden in petto haben könnte, eine wirksame Ausschlussfrist aber trotzdem dafür sorgen kann, daß einige bis alle trotzdem flöten sind. Egal, ob sie einem zugestanden hätten…

Gruß,
LeoLo