Über eine Internetplattform hat Person A einen Auftrag an einen Kleinbetrieb von Person B vergeben, Stuhlauflagen zu polstern. Auktionsendpreis war 99,00 € zzgl. Versandkosten. Die Polster wurden geliefert, als versichertes Paket mit der Deutschen Post. Da es sich um eine Nachnahmesendung handelte, bezahlt A in der Postfiliale 124,00 Euro.
Daraufhin hat A die Firma telefonisch kontaktiert, dass der Betrag so nicht korrekt sei.
99,- Auktionsendpreis + 6,90 Porto versichertes Paket + 4,00 Nachnahme Pos. 1 (zusätzlich zum Paketpreis) + 2,00 Nachnahme Pos. 2 (Übermittlungsentgelt zusätzlich zum Paketpreis) = 111,90 Euro Dies ergibt eine Differenz von 12,10 Euro zu den von A gezahlten 124,00 Euro.
Am Telefon sagte Person B, ein Mitarbeiter habe das Paket zur Poststelle bringen müssen. Dies sei ein Mehraufwand gewesen. Allerdings wurde A diese „Bearbeitungspauschale“ nie angekündigt. B notierte sich die Bankdaten von A und versprach, 10,00 Euro per Überweisung auf A’s Konto zu erstatten.
A erhielt bis dato keine Erstattung, aber nach mehreren Erinnerungsversuchen (per Email und SMS) folgende Nachricht:
„[…]Die […] deklarierten € 10,00 zur Rückerstattung sind nach diesseitiger Rechtsauffassung rechtsunbegründet, da diese Kostendeckung für den erbetenen und erfolgten Mehraufwand der Versandabwicklung excl. Frachtkosten sich ergeben.[…]“
Von einem „Mehraufwand der Versandabwicklung“ ist A nichts bekannt, da B keine verschiedenen Versand- oder Bezahlungsarten angeboten hatte. Auch eine Pauschale für z. B. Verpackung, Aufwand o.ä. ist A nie mitgeteilt worden.
Wie kann A argumentieren, um sein Anrecht auf die 12,10 Euro geltend zu machen?