Mehraufwand ohne Rücksprache berechnet

Über eine Internetplattform hat Person A einen Auftrag an einen Kleinbetrieb von Person B vergeben, Stuhlauflagen zu polstern. Auktionsendpreis war 99,00 € zzgl. Versandkosten. Die Polster wurden geliefert, als versichertes Paket mit der Deutschen Post. Da es sich um eine Nachnahmesendung handelte, bezahlt A in der Postfiliale 124,00 Euro.

Daraufhin hat A die Firma telefonisch kontaktiert, dass der Betrag so nicht korrekt sei.

99,- Auktionsendpreis + 6,90 Porto versichertes Paket + 4,00 Nachnahme Pos. 1 (zusätzlich zum Paketpreis) + 2,00 Nachnahme Pos. 2 (Übermittlungsentgelt zusätzlich zum Paketpreis) = 111,90 Euro Dies ergibt eine Differenz von 12,10 Euro zu den von A gezahlten 124,00 Euro.

Am Telefon sagte Person B, ein Mitarbeiter habe das Paket zur Poststelle bringen müssen. Dies sei ein Mehraufwand gewesen. Allerdings wurde A diese „Bearbeitungspauschale“ nie angekündigt. B notierte sich die Bankdaten von A und versprach, 10,00 Euro per Überweisung auf A’s Konto zu erstatten.

A erhielt bis dato keine Erstattung, aber nach mehreren Erinnerungsversuchen (per Email und SMS) folgende Nachricht:

„[…]Die […] deklarierten € 10,00 zur Rückerstattung sind nach diesseitiger Rechtsauffassung rechtsunbegründet, da diese Kostendeckung für den erbetenen und erfolgten Mehraufwand der Versandabwicklung excl. Frachtkosten sich ergeben.[…]“

Von einem „Mehraufwand der Versandabwicklung“ ist A nichts bekannt, da B keine verschiedenen Versand- oder Bezahlungsarten angeboten hatte. Auch eine Pauschale für z. B. Verpackung, Aufwand o.ä. ist A nie mitgeteilt worden.

Wie kann A argumentieren, um sein Anrecht auf die 12,10 Euro geltend zu machen?

Wie kann A argumentieren, um sein Anrecht auf die 12,10 Euro
geltend zu machen?

Mit dem Hinweis darauf, dass es an einem Rechtsgrund für die Zahlung fehlt (keine Anspruchsgrundlage) und darum ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht.

Levay

Mit dem Hinweis darauf, dass es an einem Rechtsgrund für die
Zahlung fehlt (keine Anspruchsgrundlage) und darum ein
Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht.

Hallo Levay,

danke für den Hinweis.

Antwort von B:

„Es wird um Glaubhaftmachung Ihrer Angaben gebeten. Diesseitig zeugenbeweislich gesichert wurden Sie vor Rechtswirksamkeit der Transaktion über den Gesamtbetrag in Kenntnis gesetzt und Sie haben Sie diesem Akzeptanz verliehen. Beweis: Gesamtabwicklung der Transaktion.“

Die Antwort von B ändert ja nichts an der Argumentation der Rechtsgrundlosigkeit. Es klingt vielmehr so, als wolle B den oder die A mit hochtrabender Ausdrucksweise einschüchtern.

Levay

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Levay

Danke für die Rückmeldung.

B ist laut schriftlicher Rückmeldung weiterhin nicht gewillt, die nach Meinung von A ausstehenden 12,10 Euro zu erstatten.

A wiederum hat B nun auf der Internetplattform eine sogenannte „negative Bewertung“ hinterlassen mit dem folgenden Wortlaut: „Musste nachgearbeitet werden, da Gewinde von Material überdeckt waren. Mehrkosten von 12,- wurden ohne Absprache berechnet. Nie wieder!“

A sieht sich im Recht, weil außer der finanziellen Uneinigkeit auch die handwerkliche Leistung (durch Zeugen zu belegen) nicht befriedigend ist.

B droht nun mit gerichtlichen Schritten und schreibt: „[…]ausweislich der gegebenen Beweislage, zuletzt bewegt durch die Einlösung der Ihnen vorgelegten und eingelösten Nachnahmesendung haben Sie die Kosten positiv testiert. Der von Ihnen als ungeklärter Saldo genannte Betrag ist für die nicht auftragsgebundene Mehrarbeit der Versandabwicklung, die vereinbart wurde. Schlussbetrachtend ändert sich an der diesseitigen Aufforderung und deren Substantiierung zur Wandlung der Bewertung sowie ggf Aktabgabe an die für Sie zuständige Staatsanwaltschaft nichts. Ihrer hoffentlich nunmehr einsichtigen Resonanz sehen wir, verbunden mit nochmaligen Hinweis auf die ggf zukommende weitergehende Kostenlast, entgegen![…]“

Von einer „für die nicht auftragsgebundene Mehrarbeit der Versandabwicklung, die vereinbart wurde“ ist A nichts bekannt. A ist nicht bewusst, um was es sich hier faktisch handelt.

Wie sollte sich A korrekt verhalten?
Sollte er die negative Bewertung in eine neutrale wandeln, um dem Vorwurf der geschäftschädigenden Verleumdung zu entgehen, oder ist die Art der Bewertung vorrangig seine persönliche Entscheidung (vorausgesetzt, es werden keine Beleidigungen ausgesprochen)?
Hat eine negative Bewertung automatisch den Charakter einer Verleumdung, auch wenn A sich im Recht sieht?

B ist laut schriftlicher Rückmeldung weiterhin nicht gewillt,
die nach Meinung von A ausstehenden 12,10 Euro zu erstatten.

Dann gibt es jetzt nicht mehr viele Möglichkeiten: Entweder lässt der Käufer die Sache auf sich beruhen, oder er erhebt Klage; in letzterem Fall wäre anzuraten, einen Anwalt zu beauftragen.

A sieht sich im Recht, weil außer der finanziellen Uneinigkeit
auch die handwerkliche Leistung (durch Zeugen zu belegen)
nicht befriedigend ist.

B droht nun mit gerichtlichen Schritten und schreibt:
„[…]ausweislich der gegebenen Beweislage, zuletzt bewegt
durch die Einlösung der Ihnen vorgelegten und eingelösten
Nachnahmesendung haben Sie die Kosten positiv testiert. Der
von Ihnen als ungeklärter Saldo genannte Betrag ist für die
nicht auftragsgebundene Mehrarbeit der Versandabwicklung, die
vereinbart wurde. Schlussbetrachtend ändert sich an der
diesseitigen Aufforderung und deren Substantiierung zur
Wandlung der Bewertung sowie ggf Aktabgabe an die für Sie
zuständige Staatsanwaltschaft nichts. Ihrer hoffentlich
nunmehr einsichtigen Resonanz sehen wir, verbunden mit
nochmaligen Hinweis auf die ggf zukommende weitergehende
Kostenlast, entgegen![…]“

Hierzu sage ich noch mal, was ich schon gestern sagte: Der Verkäufer bemüht sich, sich durch umständliche und hochtrabende Sprache Respekt zu verschaffen und wohl auch Angst einzuflößen. Ein, zwei Formulierungen weisen darauf hin, dass ein Rechtskundiger die Mail verfasst haben könnte. Wie auch immer, die Drohung mit dem Staatsanwalt bezieht sich wohl auf § 186 StGB:


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Wie sollte sich A korrekt verhalten?

Schwer zu sagen. Einerseits kann er die Bewertung zurücknehmen, um endlich Ruhe zu haben. Ich persönlich wäre nun allerdings höchst motiviert,

  1. Klage auf Rückzahlung zu erheben und

  2. die Bewertung stehen zu lassen.

Wenn der Text in der Bewertung der Wahrheit entspricht und dies nachweisbar ist, kann ja eigentlich nichts passieren. Und was speziell die vereinbarte Strafbarkeit angeht: Selbst WENN die gegeben sein sollte (!), so wird die Staatsanwaltschaft doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gem. §§ 376, 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Verfolgung absehen.

Levay

Huhu!

„Es wird um Glaubhaftmachung Ihrer Angaben gebeten. Diesseitig :zeugenbeweislich gesichert wurden Sie vor Rechtswirksamkeit der :Transaktion über den Gesamtbetrag in Kenntnis gesetzt und Sie haben :Sie diesem Akzeptanz verliehen. Beweis: Gesamtabwicklung der :Transaktion.“

„[…]ausweislich der gegebenen Beweislage, zuletzt bewegt
durch die Einlösung der Ihnen vorgelegten und eingelösten
Nachnahmesendung haben Sie die Kosten positiv testiert. Der
von Ihnen als ungeklärter Saldo genannte Betrag ist für die
nicht auftragsgebundene Mehrarbeit der Versandabwicklung, die
vereinbart wurde. Schlussbetrachtend ändert sich an der
diesseitigen Aufforderung und deren Substantiierung zur
Wandlung der Bewertung sowie ggf Aktabgabe an die für Sie
zuständige Staatsanwaltschaft nichts. Ihrer hoffentlich
nunmehr einsichtigen Resonanz sehen wir, verbunden mit
nochmaligen Hinweis auf die ggf zukommende weitergehende
Kostenlast, entgegen![…]“

Oh Mann. Kein Mensch will so etwas lesen, und schon gar kein Richter. Wenn B überhaupt eine Chance haben will, sollte er die Klageschrift von einem Anwalt schreiben lassen, denn der weiß, worauf es ankommt und muss sich nicht hinter solchen Wortschwurbeleien verstecken.

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Hallo Levay,

Schwer zu sagen. Einerseits kann er die Bewertung
zurücknehmen, um endlich Ruhe zu haben. Ich persönlich wäre
nun allerdings höchst motiviert,

  1. Klage auf Rückzahlung zu erheben und

  2. die Bewertung stehen zu lassen.

ich würde zusätzlich bei der zuständigen Innung mal anfragen, ob die die Arbeitsqualität und zu welchen Kosten begutachten.
Gruß
Peter

Levay &
Peter

Vielen Dank für die Hinweise.

Heute, Sonntag, 13.30 Uhr, wurde Person A nun von einem angeblich von B beauftragten Anwalt C angerufen. A hat das Gespräch auf den Lautsprecher gelegt, damit der Lebensgefährte mithören kann.

C hat am Telefon angekündigt, wenn man sich bei der örtlichen Staatsanwaltschaft treffe, sei A finanziell mehr im Nachteil als die strittigen 12,-. C hat mehrfach versucht, A einzuschüchtern mit Aussagen, man lebe in einem Rechtsstaat.

Da A sich in einer Email auf einen Paragraphen des BGB bezogen habe, vermute C, dass A schon bekannt sei. A hat sich daraufhin gewehrt, dass er sich eine Beleidigung nicht anhöre.

A hat erneut zu verstehen gegeben, dass er bereit sei gegen Zahlung von 10,- (aus Kulanz) die Bewertung neutral zu gestalten, auch wenn dies gegen sein Verständnis sprechen würde. C hat diesen Vorschlag nicht kommentiert.

A hat dargelegt, dass nicht zuletzt auch die handwerkliche Qualität der Arbeit nicht befriedigend sei und er daher erst recht nicht gewillt sei, Mehrkosten zu übernehmen.

C hat dann am Telefon behauptet, dass max. 25,- Aufwandsentgelt ohne Ankündigung durch den Auftragnehmer dem Kunden berechnet werden könnten - das sei rechtlich abgesichert.

Nach der Ankündigung durch C, es kämen erhebliche Kosten auf A zu, hat A das Telefonat kommentarlos beendet.

A hat den Namen von C nicht notiert.
A fühlt sich nun etwas bedroht.

worldwidefab, danke für den Kommentar!

Wenn B überhaupt eine Chance haben will, sollte er
die Klageschrift von einem Anwalt schreiben lassen…

B hat heute, Sonntag, 13.30 Uhr, den nach eigener Aussage beauftragten C bei A anrufen lassen. Siehe Kommentar unten.

A fühlt sich nun etwas bedroht.

Genau das ist wohl auch die Absicht hinter dem Anruf gewesen.

Levay

Hallo!

„[…]ausweislich der gegebenen Beweislage, zuletzt bewegt
durch die Einlösung der Ihnen vorgelegten und eingelösten
Nachnahmesendung haben Sie die Kosten positiv testiert. Der
von Ihnen als ungeklärter Saldo genannte Betrag ist für die
nicht auftragsgebundene Mehrarbeit der Versandabwicklung, die
vereinbart wurde. Schlussbetrachtend ändert sich an der
diesseitigen Aufforderung und deren Substantiierung zur
Wandlung der Bewertung sowie ggf Aktabgabe an die für Sie
zuständige Staatsanwaltschaft nichts. Ihrer hoffentlich
nunmehr einsichtigen Resonanz sehen wir, verbunden mit
nochmaligen Hinweis auf die ggf zukommende weitergehende
Kostenlast, entgegen![…]“

Also ich finde den Text direkt unterhaltsam:smile:)

Gruß
Tom