Hallo,
folgende Frage kam in einer Diskussion auf:
Mutter, alleinerziehend, Hartz IV-Empfängerin. Bis zum 18. Geburtstag der Tochter wird Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung gewährt. Nach dem Geburtstag nicht mehr.
- Ist das grundsätzlich so?
- mit welcher Logik? Will heißen: Wenn aufgrund der besonderen Situation von Alleinerziehenden (Raumverhältnisse -> können nicht in einem Raum schlafen) Mehrbedarf anerkannt wird, warum fällt der dann weg, wenn das „Kind“ 18 ist? Zumal der volle Satz erst fällig wird mit dem 21. Geburtstag.
Nun ist ja nicht alles logisch, was da vom Gesetzgeber gemacht wird. Aber ist das eine gängige Regelung / Auslegung? Vielleicht eine ungewollte Lücke?
LG Petra
Hallo
Mutter, alleinerziehend, Hartz IV-Empfängerin. Bis zum 18. Geburtstag der Tochter wird Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung gewährt. Nach dem Geburtstag nicht mehr.
Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung?
Das wäre mir neu. Der Mehrbedarf ist doch für Alleinerziehung.
Es war ursprünglich so gedacht, dass eine alleinerziehende Mutter nicht mit ihrem Kind durch die ganze Stadt rasen kann, bis sie mal die preiswertesten Klamotten und Gegenstände gefunden hat, sondern dass sie eben 7 Tage in der Woche ganztags beschäftigt ist, und deswegen auch keine Zeit hat, Alg-2-gerecht zu wirtschaften.
Vermutlich ist da auch ein Betrag für Babysitter drin enthalten, damit die alleinerziehende Mutter mal zum Arzt gehen kann oder sich auch mal ein bisschen Kultur oder Geselligkeit zukommen lassen kann.
Viele Grüße
Simsy
PS:
Anspruch auf ein eigenes Zimmer hat die Mutter bzw. das Kind ja wohl sowieso.
Kein Anspruch allerdings besteht auf ein extra Wohnzimmer. Gewohnt werden muss in der Küche oder in den Schlaf/Wohnzimmern.
Nochmal viele Grüße
Alleinerziehende Wohnungsgröße
Hallo
Kein Anspruch allerdings besteht auf ein extra Wohnzimmer. Gewohnt werden muss in der Küche oder in den Schlaf/Wohnzimmern.:
Das kann man so pauschal nicht sagen,weil da ein falscher Eindruck entstünde.Die Angemessenheit der Unterkunft wird bei ALG2 nach den kommunal festgelegten Quadratmeter-Vorgaben sowie Maximalmiete/NK festgelegt. Wenn die Kommune z.B. für 2 Personen 60 qm für max. xy Euro als angemessen übernimmt,dann darf diese 60qm-Wohnung auch eine 3-Zimmer-Wohnung inkl. Wohnzimmer sein (wenn denn eine zu finden ist ist bei dieser qm-Zahl). - Weil es aber eben ein Unterschied ist , ob ein Paar in einer 2 Zimmer-Wohnung lebt (und sich den Schlafraum teilt u.ein Wohnzimmer hat) oder ob eine Mutter mit Kind in einer 2-Zi.-Wohnung lebt (und die Mutter somit zwangsläufig kein eigenes Schlafzimmer hat,sondern im gemeinsamen Wohnzimmer schlafen muss), ist die Frage, ob für allein Erziehende nicht ein zusätzlicher qm-Bedarf anzusetzen ist (für ein Schlafzimmer).Da entscheiden die Gerichte unterschiedlich (z.B. LSG NRW verneinte im Januar 2008, LSG Berlin bejahte im Juli 2008 ).Da müsste man sich nach der bisherigen Rechtsprechung im eigenen Bundesland erkundigen bzw. eben selber den Antragsweg etc. gehen.
Gruß
Hallo
Bis zum 18. Geburtstag der Tochter wird Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung gewährt. Nach dem Geburtstag nicht mehr.:
Wie Simsy schon sagte: Einen „Mehrbedarf“ für Kosten der Unterkunft gibt es nicht (lediglich Behinderte,z.B.Rollstuhlfahrer, können ggf.einen Mehrbedarf an Wohnraum haben). Es werden bei ALG2 die angemessenen Kosten der Unterkunft (ohne Strom und Warmwasser) sowie ggf.Krankenkassen-u. Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Dazu gibt es als Grundsicherung den Regelsatz für die Mutter (351,-Euro inkl.Strom und Warmwasser) und das Sozialgeld (281 Euro inkl.Strom und Warmwasser) für die Tochter (worauf das Kindergeld und ggf.Unterhalt oder sonstige Einkommen angerechnet werden). Für allein Erziehende mit Kind bis 18 J. wird zudem ein prozentualer Mehrbedarfszuschlag gezahlt. Der entfällt ab 18 Jahren.
Zumal der volle Satz erst fällig wird mit dem 21. Geburtstag.:
Welcher „Satz“ soll das sein? Was wird erst mit 21 fällig?
Gruß
Ja. Ich meinte den Mehrbedarf für Unterkunft und Heizung. Zwei Personen 440 Euro, zwei Personen, als das „Kind“ noch unter 18 war -> 480 Euro. Nach dem 18. Geburtstag 440 Euro. (siehe auch http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstiges…)
… als (potenzieller) 10%iger Mehrbedarf .
Was dann eben ausmacht, dass mit dem 18. Geburtstag insgesamt 80 Euro weniger in der Kasse sind, da der Mehrbedarf im Regelsatz ja auch wegfällt.
Eben das war Thema der Diskussion: den Mehrbedarf im Regelsatz könnte man sich noch mühsam erklären. Aber der Wegfall in puncto Angemessenheit der Wohnung ist eigentlich sinnfrei (zumindest hatte keiner in der Runde einen Ansatz dafür parat).
LG Petra
Hallo
das betrifft die Berliner Regelungen,nicht die allgemeinen Regelungen des SGB…in anderen Bundesländern hättet ihr diesen 10%igen Zuschlag gar nicht gehabt. Vermutlich wird dir da auch die Berliner Behörde am besten Auskunft geben können, auch ob vielleicht ab 18 J. nun andere Zuschüsse beantragt werden können o.ä.
Gruß
das betrifft die Berliner Regelungen,nicht die allgemeinen
Regelungen des SGB…in anderen Bundesländern hättet ihr
diesen 10%igen Zuschlag gar nicht gehabt.
Danke. Das ist doch schon einmal ein erster Ansatz zur Erklärung.
Vermutlich wird dir
da auch die Berliner Behörde am besten Auskunft geben können,
auch ob vielleicht ab 18 J. nun andere Zuschüsse beantragt
werden können o.ä.
In dem Fall ist das (hier vielleicht ausnahmsweise
) tatsächlich so, dass nicht ich betroffen bin
. Das war eher so eine Sinn und Unsinn von Steuerungsmaßnahmen anhand div. Beispiele. Da war diese Hartz IV-Geschichte nur ein Punkte einer langen Liste an dem Abend… 
LG Petra