Hi Björn,
bei mir war ein ähnliche Fall. Ich habe 2 völlig verschiedene Tätigkeiten auf einem Gewerbeschein. Nur eine St-Nr und UST-ID. Bogen zur Steuerlichen Erfassung mußte ich auch nur einmal ausfüllen. Und genau da konnte ich entweder Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen oder für 5 Jahre verzichten. Da habe ich auf diese Regelung verzichtet , da ich bei der einen Tätigkeit MwSt ausweisen mußte.
So muß ich bei beiden Tätigkeiten MwSt ausweisen.
Vielleicht hilft dir mein Praxisbeispiel.
Gruß
vedpad
Steuerpflichtig in der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Wenn der Unternehmer mehrere „Standbeine“ betreibt, ist die Umsatzsteuer dennoch in allen „Standbeinen“ einheitlich zu erheben. Also entweder wird die USt für alle „Standbeine“ erhoben, oder das gesamte Unternehmen fällt unter § 19 UStG.
Sollte das neue Unternehmen aber nicht in der Form eines Einzelunternehmens sondern z.B. in der Form einer GbR betrieben werden, so würde die GbR selbst als Unternehmer anzusehen sein. Dann wäre diese GbR steuerpflichtig und der Einzelunternehmer könnte weiterhin als Kleinunternehmer agieren.