ich bin Mitbesitzer eines Grundstücks. Nun ist der Winter eingetroffen und hat uns einiges an Schnee beschert.
Jetzt habe ich folgendes Problem; der andere Grundstücksbesitzer kommt seiner Pflicht des Winterdienstes nicht nach. Die ganze Arbeit bleibt an mir und meinem Lebensgefährten hängen und dies will ich so nicht weiterführen.
Hat jemand damit Erfahrung, wie ich mich in dieser Situation rechtlich absichern kann (falls jemand stürzt und ich nicht mit der Schneebeseitigung an der Reihe wäre) bzw. den anderen Grundstücksbesitzer zum Winterdienst mitverpflichten kann?
Falls er zu einer Regelung bereit wäre, welche Arbeitsaufteilung wäre denn gerecht?
Genau, bei Mitbesitzer meine ich Miteigentümer. Das Grundstück gehört uns jeweils zur Hälfte.
Es geht hierbei um einen Zufahrtsweg. Es ist keine Wohnungseigentumanlage, daher gibt es diesbezüglich keine Gemeinschaftsordnungen oder Eigentümerversammlungen. Es bestehen lediglich die gesetzlichen Auflagen.
Ob Du mit Winterdienst dran warst ist im Fall der Fälle (Person stürzt und bricht sich Bein) egal. es haftet der Grundstückseigentümer. Auch wenn es mehrere gibt, so haften alle gemeinsam.
Dafür hat man eine Haftpflichtversicherung ( nicht die private gemeint) die alle Schäden die vom Grundstück ausgehen abdeckt.
Da ihr beide auch rechtlich für die Verkehrssicherheit verantwortlich seid müsst ihr Euch einigen. Also gewerblichen Winterdienst bestellen und bezahlen oder den Dienst in Eigenhilfe nach einem Räumplan vornehmen. Notfalls müsste man das zivilrechtlich einklagen wenn sich gütlich nichts machen lässt.
Miteigentum wird unter anderem in den §§ 741 ff. BGB geregelt (weil es sich eine „Bruchteilsgemeinschaft“ handelt). § 745 BGB lautet:
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
[…]
§ 748 BGB sagt:
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.